Die verbotenen Vernehmungsmethoden von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die verbotenen Vernehmungsmethoden“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbotene Vernehmungsmethoden
  • Misshandlung, Ermüdung
  • Verabreichung von Mitteln, Quälerei
  • Täuschung
  • Zwang, Drohung
  • Versprechen von Vorteilen
  • Umsetzungsfall
  • U-Haftfall
  • Einsatz verdeckter Ermittler
  • Voraussetzung
  • Zeugen
  • Verstoß gegen § 52 II

Quiz zum Vortrag

  1. wird sowohl bei Be- als auch bei Entlastungsbeweisen angewendet.
  2. enthält eine beispielsweise Aufzählung verbotener Vernehmungsmethoden.
  3. enthält einen abschließenden Katalog an verbotenen Vernehmungsmethoden.
  4. wird nur auf Belastungsbeweise angewendet.
  5. gilt nur für den Beschuldigten. Auf andere Verfahrensbeteiligte ist § 136 a StPO nicht anwendbar.
  1. B ist Beschuldigter. Ihm wird die Begehung einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zur Last gelegt. Da die Tatzeit gegenüber B von den Ermittlungspersonen noch nicht erwähnt wurde, ist für den vernehmenden Polizisten P klar, dass B mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Tat begangen hat, wenn ihm die Tatzeit bekannt ist. P sagt zu B: "Vielleicht haben Sie ein Alibi. Wo waren Sie zur Tatzeit?" B antwortet: "Am Samstagabend war ich im Fußballstadion."
  2. B ist Beschuldigter. Ihm wird eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zur Last gelegt. Im materiellen Strafrecht besteht ein Meinungsstreit über die genaue Abgrenzung zwischen der von der Höhe der Strafe her für den Täter vorteilhafteren Körperverletzung in Tateinheit mit Fahrlässiger Tötung (§§ 227, 222, 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) und der nachteiligeren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren). Der vernehmende Polizist P erklärt dem B, die Handlung, die man ihm zu Last legt, falle, was zutrifft, in den Bereich, bei dem die rechtliche Bewertung umstritten ist. P sagt dem B, wenn er nun aussage, werde er aber jedenfalls nach der milderen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt.
  3. B ist Beschuldigter einer Straftat. Bei der Vernehmung wird er von Polizist P zunächst gemäß § 136 StPO belehrt. Dann fügt P noch hinzu: "Sie sehen, es steht Ihnen frei zu schweigen. Das macht aber einen schlechten Eindruck. Wer nicht aussagt, hat etwas zu verbergen. Das wissen natürlich auch die Richter und werden das Schweigen bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen."
  4. B ist Beschuldigter einer Straftat. Bei der Vernehmung wird er von Polizist P zunächst gemäß § 136 StPO belehrt. Dann fügt P noch hinzu: "Sie sehen, es steht Ihnen frei zu schweigen. Wenn sie aussagen, wird das aber häufig berücksichtigt, die Richter tendieren dann zu Strafmilderungen."
  5. B ist Beschuldigter einer Straftat. Bei der Vernehmung wird er von Polizist P zunächst gemäß § 136 StPO belehrt. Dann fügt P noch hinzu: "Sie sehen, es steht Ihnen frei zu schweigen. Wenn sie aussagen, wird das aber häufig berücksichtigt, die Richter geben in diesen Fällen immer mildere Strafen."
  1. Eine Aussage des E über die Vernehmung des B als Zeuge vom Hörensagen wäre nur dann nicht verwertbar, wenn der Anwalt des B der Verwertbarkeit widerspricht.
  2. Der P darf jedenfalls dann als Zeuge vom Hörensagen über die Vernehmung des B vernommen und dieser Beweis dann auch zu lasten des B verwertet werden, wenn B der Verwertung zustimmt.
  3. Die Frage nach der Beweisverwertung stellt sich nicht: P hat hier nicht gegen ein Methodenverbot gemäß § 136 a StPO verstoßen, genau diesen Hinweis durfte er B geben.
  4. Eine Aussage des P über die Vernehmung des B als Zeuge vom Hörensagen darf nur dann nicht verwertet werden, wenn der Anwalt des B der Verwertbarkeit widerspricht.
  1. Muss sich das Beweisverwertungsverbot gemäß § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch auf Beweise erstrecken, die mittelbar aus dem Verstoß erlangt wurden?
  2. Darf ein Geständnis des Beschuldigten, das unter Verstoß gegen § 136 a StPO erlangt wurde, mit dessen Zustimmung gegen diesen verwendet werden?
  3. Darf ein Polizist, der den Beschuldigten unter Verstoß gegen § 136 a StPO zu einem Geständnis genötigt hat, in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden, wenn der Beschuldigte dem zustimmt?
  4. Muss ein Beschuldigter, der unter Missachtung des § 136 StPO oder des § 136 a StPO gestanden hat, in einem kurz darauf stattfindenden zweiten Verhör qualifiziert belehrt werden, damit widerholende Angaben zum ersten Geständnis verwertet werden können?
  1. Der B befindet sich in der U- Haft. Bis jetzt hat er sich in Vernehmungen immer auf sein Schweigerecht berufen. Nach und nach freundet er sich mit seinem MItinsassen M an und erzählt ihm auch von seiner Tat. M gibt dies an die Ermittlungspersonen weiter und soll nun als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung vernommen werden.
  2. Der B befindet sich in der U- Haft. Bis jetzt hat er sich in Vernehmungen immer auf sein Schweigerecht berufen. Daher instruieren die Ermittlungspersonen den Mitinsassen M, sich mit B anzufreunden und diesem "auf den Zahn zu fühlen". M gibt sich gegenüber B freundschaftlich und erlangt tatsächlich dessen Vertrauen. B erzählt daraufhin dem M von seiner Tat. M gibt dies an die Ermittlungspersonen weiter und soll nun als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung vernommen werden.
  3. B gesteht in einer Vernehmung dem Polizist P die Tat. Dies wird protokolliert. In der Hauptverhandlung schweigt B, Polizist P ist nicht anwesend, das Vernehmungsprotokoll ist allerdings der Akte beigefügt. Als Beweis soll nun das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
  4. B gesteht in einer Vernehmung dem Ermittlungsrichter E die Tat. Dies wird protokolliert. In der Hauptverhandlung schweigt P, Ermittlungsrichter E ist nicht anwesend, das Vernehmungsprotokoll ist allerdings der Akte beigefügt. Als Beweis soll nun das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
  1. Die Zustimmung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers kann sowohl befristet als auch auf unbestimmte Zeit erteilt werden.
  2. Die Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines verdeckten Ermittlers ist immer von der Zustimmung des Gerichts abhängig.
  3. Verdeckte Ermittler dürfen nur zur Aufklärung bestimmter Straftaten (Katalogtaten) eingesetzt werden.
  4. Grundsätzlich ist der Einsatz eines verdeckten Ermittlers von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig.
  5. Bei bestimmten Einsätzen eines verdeckten Ermittlers ist die Rechtmäßigkeit der Einsetzung von der Zustimmung des Gerichts abhängig.
  1. Wenn sich der Beschuldigte bereits in einer vorangegangenen Vernehmung auf sein Schweigerecht berufen hat und der Einsatz des verdeckten Ermittlers erfolgt, um das Schweigerecht gezielt zu umgehen. In der Hauptverhandlung muss ein Widerspruch erfolgen.
  2. Wenn der Beschuldigte nicht im Verdacht steht, eine Katalogtat gemäß § 110 a Abs. 1 Satz 1 StPO oder ein sonstiges Verbrechen im Sinne des § 110 a StPO begangenen zu haben und dennoch ein verdeckter Ermittler eingesetzt wird. In der Hauptverhandlung muss ein Widerspruch erfolgen.
  3. Der verdeckte Ermittler wird nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen dessen Verteidiger eingesetzt. In der Hauptverhandlung muss ein Widerspruch erfolgen.
  4. In keiner der positiv genannten Situationen entsteht ein Beweisverwertungsverbot.
  5. In allen positiv genannten Situationen entsteht ein Beweisverwertungsverbot. Allerdings ist aufgrund der Schwere des Verstoßes das Verbot der Beweisverwertung nicht von der Erhebung des Widerspruchs abhängig.
  1. Grundsätzlich haben Zeugen gegenüber der Polizei die Pflicht, auf Ladung zu erscheinen und auszusagen.
  2. Unterbleibt die Zeugenbelehrung gemäß § 57 StPO, entsteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse der Zeugenvernehmung.
  3. Grundsätzlich haben Zeugen gegenüber der Staatsanwaltschaft die Pflicht, auf Ladung zu erscheinen und auszusagen.
  4. Unterbleibt die Zeugenvernehmung gemäß § 57 StPO, entsteht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse der Zeugenvernehmung, denn § 57 StPO schützt nicht den Beschuldigten, sondern ist eine reine Ordnungsvorschrift.
  5. Sagt ein Zeuge vor Gericht falsch aus, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 153 StGB in Betracht.
  1. M kann sich nicht mehr auf § 52 StPO berufen: § 52 StPO dient dem Schutz des familiären Zusammenlebens und ist für den Fall, dass aufgrund des Scheiterns der Ehe kein solches mehr besteht, nicht anzuwenden.
  2. Trotz der Scheidung bleibt § 52 StPO weiterhin anwendbar. Gem. §§ 250, 252 StPO darf zwar das Vernehmungsprotokoll über die Vernehmung des M durch P nicht verlesen werden. Da sich der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des § 252 StPO nur auf die Verlesung der Aussage des Zeugen bezieht, darf P als Zeuge vom Hörensagen über die Aussage des M im Prozess vernommen werden.
  3. Trotz der Scheidung bleibt § 52 StPO weiterhin anwendbar. Zwar verbieten die §§ 250, 252 StPO gemäß ihrer Wortlaute nur Verlesungen der Aussage des M. § 252 StPO muss aber erweitert ausgelegt werden, da sonst dem besonderen Schutzgut der Familie nicht genüge getan ist: § 252 StPO hätte keinen Effekt, da es in fast allen Fällen einen Vernehmungsbeamten gibt, der als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden kann und so der Schutz des § 252 StPO faktisch ausgehebelt würde. Außerdem wäre in dem Fall der reinen Wortlautauslegung die eigenständige Bedeutung des § 252 StPO gegenüber dem § 250 StPO fraglich.
  4. Als am Tag der Tat die Polizei eintraf, lief M unaufgefordert zu Polizist P und sagt, ohne dass dieser nachfragte: "Meine Frau E hat die Nachbarn bestohlen, ich habe es selbst gesehen." Zumindest über diese Äußerung des M kann der P als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung vernommen werden.
  1. Anders als bei einer Zeugenvernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft können die Protokolle einer richterlichen Zeugenvernehmung trotz des Wortlautes der §§ 250, 252 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden.
  2. Anders als der Beschuldigte ist der Zeuge auch bei einer rein informatorischen Befragung gemäß §§ 52 ff. StPO zu belehren.
  3. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt dann nicht, wenn das Verlöbnis nur eingegangen wird, um das Zeugnisverweigerungsrecht herbeizuführen.
  4. Wenn der Richter in einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren den gem. §§ 52 ff StPO berechtigten Zeugen ordnungsgemäß belehrt hat und dieser aussagt, kann der Richter auch im Falle der Zeugnisverweigerung im Hauptverfahren als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Dozent des Vortrages Die verbotenen Vernehmungsmethoden

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... GG garantierten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde dar. Der Beschuldigte ist Verfahrensbeteiligter und darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung gemacht werden. Die Vorschrift ist ...

... 223 StGB; - Ermüdung = Beschuldigte muss aber derartig übermüdet sein, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt ist - Verabreichung von Mitteln = ...

... wird dein Schweigen gegen dich verwertet. Da der Eingriff hier nicht so stark ist wie bei den anderen verbotenen Methoden, ist der Begriff restriktiv auszulegen; insbesondere ist ...

... Androhung von Folter im Daschner-Fall (LG Frankfurt/M StV 2003, 325; ...

... eine bindende Zusage einer Strafmilderung im Falle eines Geständnisses oder einer Bewährungsstrafe durch ...

... Tatspuren erst daraufhin gefunden wird. Kurze Zeit später wird Lehmann erneut vernommen, wobei § 136 I 2 beachtet, aber keine darüber hinausgehende Belehrung erteilt wird. Bei dieser Vernehmung werden ihm Passagen seiner früheren Aussage vorgehalten. Lehmann macht wiederholende Angaben zur ...

... § 136a III 2 Bei Verstoß gg § 136a kein WIDERSPRUCH erforderlich b) Zweite wiederholende Aussage ist sich der Beschuldigte bei der zweiten Aussage seiner Entscheidungsmöglichkeit bewusst, so wenn ...

... der Leiche Mittelbar erlangter Beweis In Klausur kurz ...

... unmittelbar aus Verstoß BVV (+) Kein Widerspruch Heilung durch qualifizierte Belehrung Unterlassen = BVV = ...

... der als Zeuge die Tat beobachtet hat. P belehrt B, konfrontiert ihn mit Aussage U, worauf hin B gesteht. D wird ermittelt und belastet U. Beweismittel: Geständnis als Urkundsbeweis = (-), ...

... § 136a direkt (-), da Privatmann § 136a analog, soweit Verhalten dem Strafverfolgungsorgan zugerechnet werden kann und Vor. § ...

... führt, um die Aufklärung voranzutreiben, mit ihm in einer Spelunke ein langes Gespräch über künftige gemeinsame Geschäfte, bei denen Lehmann aber auch von seinen schon begangenen Autoaufbrüchen berichtet. Kann ...

... Materielle Vor. Katalogtat n. § 110a I Nr. 1-4 oder Verbrechen mit Wiederholungsgefahr, § 110a I 2 oder Verbrechen von erheblicher Bedeutung, soweit ...

... Nicht mit Maßn. des § 136a vergleichbar. Wer sich Privaten gegenüber äußert weiß, dass er nichts sagen muss. 4. Grundsatz des öffentlichen Ermittelns? Allgem. Prinzip öffentlich zu ermitteln gibt es in der StPO nicht ...

... 1.Umgehung der Einsatzvor., zugleich Verstoß gg Grundsatz des fairen Verfahrens - von vorneherein fehlender Verdacht einer Katalogtat - Umgehung der Zustimmung StA / ...

... § 57 bzgl. Wahrheitspfl. belehrt BVV (-) bloße Ordnungsvorschrift im Interesse des Zeugen, Duldung von ...

... § 52 Personen Nr. 1 = Verlobte Nr. 2, 2a = Ehegatten, Lebenspartner, besteht auch ...

... Problem: Z erscheint und erstattet freiwillig Anzeige. Nimmt Polizei dieses förmlich auf, mit Aufnahme sämtlicher Personalien, so dürften ...

... Schutz der Familie = Schutzzweck somit für Beschuldigten (+) Belehrungsmangel kausal, wenn Zeuge sein R ...

... in denen er zu Unrecht nicht belehrt worden ist, dürfen per se nicht verwertet werden ) BVV ? § 52 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Wortlaut § 252 = BVV für ...

... Vor. § 252: (1) Zeugnisverweigerungsberechtigter Z, gleichgültig wann Recht entstanden. Elvira war von der Polizei / Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als ...

... R entstanden (2) Zeugnisverweigerungsrecht wird erstmals in HV geltend gemacht, bzw. Z ...

... die HV, § 252 Vor. § 252 (3) Vernehmung vor HV, gleichgültig in welcher ...

... Wortlaut = Verlesungsverbot BVV bzgl. Urkundsbeweis. Hierzu zählen: - alle Vernehmungsniederschriften (auch richterliche) - schriftl. Unterlagen, die Zeuge ...

... 252 Vor. § 252 (4) Folge: BVV bzgl. Urkundsbeweis. Umsetzung: Ehefrau im Ermittlungsverfahren von POL u. StA ver- ...

... Vernehmung nach § 250 möglich Auch Wortlaut des § 252 steht dem nicht entgegen. Aber Auslegung: Verlesungs- und Vernehmungsverbot Vgl. § 250 - § 252 In § 250 ist bereits Verlesungsverbot enthalten. Bedeutung § 252 ...

... HV, § 252 c. Vor. § 252 Variante: Ehefrau im Ermittlungsverfahren von Ermittlungsrichter vernommen. Sagt ...

... Belehrung vorliegt (u.a. BGHSt 45, 342) BVV aber (+), soweit dem Zeuge bei der richterlichen Vernehmung noch kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand oder ...

... die HV, § 252 Vor. § 252 (4) Folge: Umsetzung. Variante: Vernehmungsprotkoll (-) ...

... alle zur Überzeugungsbildung des Gerichts bedeutsamen Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen (§§ 238 I, 261). Bedingt durch den Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) hat das Gericht nach § 244 II Kraft der gerichtlichen Aufklärungspflicht von Amts wegen alle beweiserheblichen und -bedürftigen Tatsachen aufzuklären. Für die Schuld- und Straffrage sind beweiserhebliche und –bedürftige Tatsachen im Strengbeweisverfahren zu erheben. Strengbeweis bedeutet, dass nur die im Gesetz vorgesehen Beweismittel, in der im Gesetz vorgeschrieben Art und Weise, in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Unter den Strengbeweis fallen somit Zeugen (§§ 48 ff.), Sachverständigen (§§ 72 ff.), Augenscheins (§§ 86 ff.) und Urkundsbeweis (§§ 249 ff.). Die Aussage des Angeklagten ist materielles Beweismittel. Bedeutsame Tatsachen für Verfahrensfragen kann das Gericht auf sonstige Weise im Freibeweisverfahren abklären. So kann der Vorsitzende bspw. durch einen Anruf beim Einwohnermeldeamt feststellen, ob der Zeuge im eidesfähigen Alter ist. 1. Beweisgewinnungsverbote. Die meisten StPO-Zusatzfragen behandeln als Thematik Verfahrensverstöße. Sie können in jedem Verfahrensabschnitte auftreten. In der Hauptverhandlung fehlt eine notwendige Verfahrensperson (Schöffe ist kurzfristig auf der Toilette, s.o.) oder im Ermittlungsverfahren haben die vernehmenden Strafverfolgungsbeamten (Polizist oder Staatsanwalt) oder auch der Ermittlungsrichter es ...

... sich zieht. Anschließend prüfen Sie, ob es sich um einen relativen oder absoluten Revisionsgrund handelt, wobei es hier um die Frage des Beruhens geht. Bei den Beweisverwertungsverboten ist zwischen ausdrücklichen und sonstigen zu unterscheiden: ausdrückliche Beweisverwertungsverbote: Die ausdrücklichen Beweisverwertungsverbote sind selten. Sie sind u.a. in §§ 69 III, 136a, 252 StPO, § 51 I BZRG, § 393 II AO enthalten. Auch ohne Verstoß können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz Beweisverbote ergeben. Ein verfassungsrechtliches Beweisverbot ist insbesondere ein Verstoß gegen das Grundrecht nach Art. 2 I iVm. 1 I GG, dass dem Staatsbürger einen Bereich privater Lebensgestaltung gewährleistet, der unantastbar und jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. So können beispielsweise Tagebücher, die der Intimsphäre des Angeklagten und eines Zeugen angehören unverwertbar sein (unbedingt lesen Tagebuchentscheidung BVerfG NJW 90, 563; BGHSt 34. 397). Soweit nicht der Kern des Persönlichkeitsrechts verletzt wird, muss zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der funktionsfähigen Strafrechtspflege eine Abwägung stattfinden. Sonstige Beweisverwertungsverbote: Für die anderen Fälle einer fehlerhaften Beweisgewinnung enthält die StPO keine gesetzlichen Regelungen über ein Verwertungsverbot. ...