Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbotene Rechtsgeschäfte
  • Vorliegen eines Verbotsgesetzes
  • Verstoß gegen Verbotsgesetz
  • Umgehungsgeschäfte
  • Fallbeispiel: Trickserei beim Bau

Quiz zum Vortrag

  1. Inhaltliche Schranken eines Rechtsgeschäfts
  2. Fehlerhaftes Rechtsgeschäft
  3. Willensmängel bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
  4. Mängel des Rechtssubjekts
  1. rechtshindernde Einwendung dar.
  2. rechtsvernichtende Einwendung dar.
  3. rechtshemmende Einrede dar.
  4. rechtshindernde Einrede dar.
  1. Der geprüfte Anspruch gelangt gar nicht erst zur Entstehung.
  2. Der geprüfte Anspruch ist ex tunc nichtig.
  3. Der geprüfte Anspruch ist zwar entstanden, aber wieder erloschen.
  4. Der geprüfte Anspruch ist entstanden und nicht untergegangen, jedoch nicht durchsetzbar,
  5. Der geprüfte Anspruch ist ex nunc nichtig.
  1. formelle Gesetze sein.
  2. alle Rechtsnormen sein.
  3. Gewohnheitsrechte sein.
  4. Rechtsverordnungen und Satzungen sein,
  5. nur formelle Gesetze und Rechtsverordnungen sein.
  1. § 312 k I BGB
  2. § 506 BGB
  3. § 306 b BGB
  4. 847 BGB
  1. Nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist nichtig,
  2. Eine Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen scheitert meist an § 817 S.2 BGB analog.
  3. Das dingliche Verfügungsgeschäft ist nichtig, wenn das Verbotsgesetz auch die Verhinderung einer Vermögensverschiebung bezweckt.
  4. Sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Verfügungsgeschäft sind nichtig.
  5. Zwar ist das erfolgte Verfügungsgeschäft weiterhin wirksam, die ausgetauschten Leistungen können jedoch problemlos über die §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt werden.
  1. ist das Rechtsgeschäft nicht automatisch nichtig, jedoch anfechtbar.
  2. richtet sich das Verbot nur gegen das Verhalten einer Partei.
  3. ist das Rechtsgeschäft durch den, dem ein Verstoß nach § 134 BGB zur Last fällt, anfechtbar.
  4. ist das Rechtsgeschäft auch nur einseitig automatisch nichtig und von dem, dem kein Verstoß gegen § 134 BGB zur Last fällt, anfechtbar.

Dozent des Vortrages Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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