Urheberrechte im Arbeitsverhältnis von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urheberrechte im Arbeitsverhältnis“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Das Recht der Werknutzung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechte im Arbeitsverhältnis
  • Nicht- und Pflichtgebundene Werke
  • Nutzungsrechte
  • Vertragsregelungen
  • Rückruf durch Urheber
  • Verwertungsgesellschaften

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, das bearbeitete Werk darf jedoch nicht veröffentlicht werden.
  2. Nein, Bearbeitung bedarf der Zustimmung des Urhebers
  3. Bearbeitungen dürfen dann ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn es sich um eine freie Benutzung handelt.
  4. Nein, Bearbeitungen sind grundsätzlich nicht erlaubt.
  5. Ja, sie dürfen auch veröffentlicht werden.
  1. Die Übertragung ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt.
  2. Die Rechte bleiben beim Urheber und müssen für jedes Werk extra übertragen werden.
  3. Das Werk ist dem Arbeitgeber zuerst anzubieten, er hat ein Vorkaufsrecht.
  4. Der Arbeitgeber bekommt das Urheberrecht
  5. Im Arbeitsverhältnis gelten keine Urheberrechte.
  1. Nur, wenn dies dem Vertriebszweck immanent, wie etwa die typischen Verwertungshandlungen eines Verlegers
  2. Nein, das darf er nicht.
  3. Nur dann, wenn das im Arbeitsvertrag so geregelt ist.
  4. Ja, das ist mit der Bezahlung des Arbeitslohnes abgegolten.
  5. Ja klar, das darf er. Er hat das ausschließliche Nutzungsrecht.

Dozent des Vortrages Urheberrechte im Arbeitsverhältnis

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Lizenznehmer, wenn nicht durch Urheber mit verursacht. Gewandelte Überzeugung des Urhebers ...

... Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände üblicherweise zu leisten ist. Bemessung der angemessenen Vergütung: Maßgeblich ist die redliche Branchenübung. Berücksichtigung des Einzelfalls ...

... Gegenleistung die Anpassung der weiteren Vertragsbedingungen verlangen. Verjährung der Ansprüche aus § 32 a UrhG: Die Ansprüche verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB nach drei Jahren. Verjährungsbeginn: Schluss ...

... „kleinen Rechte“, (musikalische Werke, die nicht als Bühnenwerk verstanden werden. Wiedergabe in Hörfunksendungen und im Fernsehen, sowie Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung und ...

... Werbung und Musik VG Wort für Autoren und Verleger GVL für ausübende Künstler, Veranstalter, Hersteller ...