Kaufhausfälle und Subjektiver Tatbestand von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kaufhausfälle und Subjektiver Tatbestand“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Begründung neuen Gewahrsams
  • Subjektiver Tatbestand

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, sie wird nur gewahrsamslos.
  2. Ja, da man keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
  3. Ja, da der Wald kein genereller Herrschaftsbereich ist.
  4. Nein, Sachen können nicht herrenlos werden.
  1. Nein, bereits mit dem Einstecken in die Jacke oder in die mitgeführte Tasche ist der Diebstahl vollendet.
  2. Ja, ein vollendeter Diebstahl liegt erst dann vor, wenn der Täter eine gesicherte Gewahrsamsposition erlangt hat.
  3. Nein, das Beobachten und Nichteinschreiten des Detektivs stellt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis dar.
  4. Ja, solange sich der Täter im Kaufhaus befindet, kann noch keine erfolgreiche Wegnahme angenommen werden.
  1. Ja, nämlich eine Straftat nach § 252, da in den Kassenfällen ein Diebstahl vorausgeht.
  2. Ja, allerdings nur eine Körperverletzung, da ein Betrug vorausgeht.
  3. Nein, es kommt nur der Diebstahl gem. § 242 in Betracht.
  4. Ja, nämlich eine Straftat nach § 263
  1. Nein, denn der Kaufhausdetektiv ist kein Gewahrsamsinhaber.
  2. Nein, denn der Kaufhausdetektiv ist nur Gewahrsamshüter.
  3. Ja, auch als Gewahrsamshüter kann der Kaufhausdetektiv ein tatbestandsausschließendes Einverständnis abgeben.
  4. Nein, ein solches Einverständnis kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr abgegeben werden, da der Diebstahl bereits vollendet ist.
  1. Auch in fremder Herrschaftssphäre kann neuer Gewahrsam begründet werden, wenn die Sache in die eigene Körpergewahrsamssphäre gebracht wird.
  2. Die Körpergewahrsamssphäre ist eine durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützte Tabuzone und mit Verstecken einer Sache in dieser Enklave erfolgt die Begründung neuen Gewahrsams.
  3. Es existieren bestimmte räumliche Exklaven, die den Einfluss auf fremden Gewahrsam ausschließen.
  4. Bestimmte Enklaven stellen rechtliche Fiktionen dar, die einen Gewahrsamswechsel auslösen.
  1. Der Grund ist, dass der Vorsatz des Täters erst nach der Kasse endgültig festgestellt werden kann.
  2. Der Grund ist, dass der Kaufhausdetektiv lediglich Gewahrsamshüter ist.
  3. Der Grund ist, dass der Diebstahl zwar vollendet, nicht aber beendet ist.
  4. Der Grund ist, dass der Gewahrsamswechsel erst nach der Kasse erfolgt.
  1. Entscheidend ist das Unmittelbarkeitskriterium.
  2. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Opfers freiwillig oder unfreiwillig erfolgt.
  3. Entscheidend ist, ob der Getäuscht/Verfügende im Lager des Opfers steht.
  4. Entscheidend ist, wann der Bruch fremden Gewahrsams erfolgte.
  1. Nein, die Verpackung der anderen Ware stellt keine Tabuzone i.S.d. Enklaventheorie dar.
  2. Nein, die Enklaventheorie greift nicht und die CD befindet sich nach wie vor in Gewahrsam des Kaufhausinhabers.
  3. Ja, solange der Täter die Verpackung mit der Ware bei sich trägt oder im Kaufwagen transportiert.
  4. Ja, soweit die CD dadurch nicht sichtbar ist.
  1. Dolus eventualis
  2. Dolus directus 1. Grades
  3. Dolus directus 2. Grades
  4. Einfache Fahrlässigkeit
  1. Zum Zeitpunkt der Wegnahme
  2. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Herrschaftsbereichs
  3. Zum Zeitpunkt des Bruchs fremden Gewahrsams
  4. Wenn das Tatgeschehen beginnt.
  1. Die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Position
  2. Ein Teil der Zueignung ist die Enteignung.
  3. Ein Teil der Zueignung ist die Aneignung.
  4. Die Eigentumserlangung
  1. Die Enteignung erfordert Eventualvorsatz. Die Aneignung erfordert Absicht.
  2. Die Enteignung erfordert Absicht. Die Aneignung erfordert Eventualvorsatz.
  3. Die Enteignung erfordert bloße Fahrlässigkeit. Die Aneignung erfordert dolus directus 1. Grades.
  4. Die Enteignung erfordert dolus directus 1. Grades. Die Aneignung erfordert bloße Fahrlässigkeit.
  1. Abgrenzung zur grundsätzlichen straflosen Gebrauchsanmaßung, bei welcher der Vorsatz nur auf eine vorübergehende Enteignung gerichtet ist.
  2. Abgrenzung zur Aneignungs-Koponenten
  3. Abgrenzung zur strafbaren Gebrauchsanmaßung, bei welcher das Gesetz ausnahmsweise von der straflosen Gebrauchsanmaßung absieht.
  4. Abgrenzung von versuchtem und vollendeten Diebstahl
  1. Der Fall des § 248b StGB
  2. Der Fall des § 289 StGB
  3. Der Fall des § 290 StGB
  4. Der Fall des § 288 StGB
  1. Die Sache selbst
  2. Der unmittelbar in der Sache selbst verkörperte Wert
  3. Eine Forderung
  4. Der Herausgabeanspruch an der Sache selbst

Dozent des Vortrages Kaufhausfälle und Subjektiver Tatbestand

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Fallgruppe (s.o.) Problem: Kassenfall Abgrenzung § 242 ...

... Wegnahme Merksatz: Für die Abgrenzung Sachbetrug zum Sachdiebstahl ist ...

... 2. Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung (d.d.I) Vorsatz und ...

... III. Subjektiver Tatbestand 2. Zueignungsabsicht a. Zueignung Eigentumserlangung Anmaßung einer eigentumsähnlichen Position ...

... von Sache oder Wert auf Dauer Aneignung Einverleibung von Sache oder ...

... III. Subjektiver Tatbestand 2. Zueignungsabsicht d. Aufgabe der E-Komponente Abgrenzung zur grds. straflosen ...

... 2. Zueignungsabsicht e. Aufgabe der A-Komponente ...

... Tatbestand 2. Zueignungsabsicht 3. Rwk der Zueignung Objektives Tbm normativer Art a. Definition: Eine Zueignung ...