Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sittenwidrige Rechtsgeschäfte
  • Sittenwidrigkeit
  • Fallgruppen der Sittenwidrigkeit
  • Wucher § 138 II BGB
  • Fallbeispiel: Allerlei Laster

Quiz zum Vortrag

  1. gegen Anstands- und Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  2. dem Gesamtcharakter nach mit der grundlegenden Werte- und Rechtsordnung unvereinbar ist.
  3. gegen Treu und Glauben verstößt.
  4. gegen den gesunden Menschenverstand verstößt.
  1. Wenn die Sittenwidrigkeit gerade in dem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner besteht, ist der Vertrag nichtig.
  2. Die redliche Partei kann sich entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft gelten lassen möchte oder nicht.
  3. Ein objektiver, einseitiger Sittenverstoß hat immer die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge.
  4. Wenn die Sittenwidrigkeit gerade in dem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner besteht, ist der Vertrag wirksam.
  1. der objektiv sittenwidrig Handelnde die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.
  2. dem objektiv sittenwidrig Handelnden sein Verhalten persönlich vorwerfbar ist.
  3. der objektiv sittenwidrig Handelnde die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt und sein Handeln selbst für sittenwidrig hält.
  4. der objektiv sittenwidrig Handelnde mit einer verwerflichen Gesinnung handelt.
  1. Das Verpflichtungsgeschäft ist nichtig.
  2. Das Verfügungsgeschäft ist nur ausnahmsweise nichtig.
  3. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB.
  4. Das Verfügungsgeschäft ist nichtig.
  5. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 824 BGB.
  1. Die Sittenwidrigkeit stellt einen Sondertatbestand des Wuchers dar.
  2. Der Wucher stellt einen Sondertatbestand der Sittenwidrigkeit dar.
  3. Er setzt objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.
  4. Subjektiv muss der Wucherer ein Defizit bzw. eine schlechte Situation des anderen bewusst ausnutzen.
  1. Zwangslage
  2. Unerfahrenheit
  3. Mangel an Urteilsvermögen
  4. Erhebliche Willensschwäche
  5. Leichtgläubigkeit
  1. Auch das Verfügungsgeschäft ist in jedem Falle nichtig.
  2. Auch das Verpflichtungsgeschäft ist in jedem Falle nichtig.
  3. Das Rechtsgeschäft ist nicht automatisch nichtig, aber gem. § 119 I BGB anfechtbar.
  4. Beide Parteien müssen den Tatbestand des Wuchers erfüllen.

Dozent des Vortrages Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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