Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht BT: Vertragliche Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Darlehensvertrag
  • Wirksamer Darlehensvertrag
  • Valutierung des Darlehens
  • Fallbeispiel: Der Trompeter

Quiz zum Vortrag

  1. Entgeltlichkeit
  2. Vertragsparteien
  3. Gebrauchsüberlassung eines Geldbetrages oder einer vertretbaren Sache
  4. Übereignung der Darlehenssache
  5. Rückgewähr des Geldbetrages oder einer Sache von gleicher Art, Menge und Güte
  1. ...nur Gelddarlehen.
  2. ...nur Sachdarlehen.
  3. ...sowohl Geld- als auch Sachdarlehen.
  4. ...nur entgeltliche Darlehen.
  5. ...nur unentgeltliche Darlehen.
  1. Verbraucherdarlehensverträge können nur entgeltliche Gelddarlehen sein.
  2. Ein entgeltliches Darlehen ist ein synallagmatischer Vertrag.
  3. Ein entgeltliches Darlehen ist kein synallagmatischer Vertrag.
  4. Nur Gelddarlehen können entgeltliche Darlehen sein.
  1. Valutierung des Darlehens
  2. Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs
  3. Wirksamer Darlehenvertrag
  4. Kündigung des Darlehens
  1. Die Auszahlung des Darlehens.
  2. Die Fälligkeit des Darlehens.
  3. Die Rückzahlung des Darlehens.
  4. Das Ausgeben des Darlehens für die eigenen Zwecke.
  1. Es gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a.
  2. Es gilt der in § 246 BGB bestimmte Zinssatz.
  3. Es gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.m.
  4. Es gilt der gesetzliche Basiszinssatz von 3,62 %.
  5. Es gilt der in § 247 BGB bestimmte Zinssatz.
  1. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um mindestens 100 % übersteigt
  2. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um 12 Prozentpunkte übersteigt.
  3. Bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses wird die verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers unwiderleglich vermutet.
  4. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um mindestens 150 % übersteigt.
  5. Ein grobes Missverhältnis wird angenommen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um mindestens 150 % übersteigt.

Dozent des Vortrages Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0