Recht der Kreditsicherheiten 1: Grundlagen und Begriffe von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 1: Grundlagen und Begriffe“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht für Wirtschaftsjurist*innen und Bachelor of Laws (LL.B.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Examensanalyse
  • 2. Grundlagen 1: Bewegliche Sachen
  • 2.1 Verfügungsbevollmächtigung
  • 2.1.1 Versteigerung/Eigentumserwerb
  • 2.2 Verfügungsermächtigung
  • 2.3 Sicherungsübereignung
  • 2.3.1 Sicherungsvertrag
  • 2.3.2 Treuhand

Quiz zum Vortrag

  1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben.
  2. Der Vertreter muss im fremden Namen, nämlich dem des Vertretenen, handeln.
  3. Der Vertreter muss Vertretungsmacht besitzen.
  4. Der Vertreter muss auch Besitzdiener sein.
  1. Das ist möglich, nach den §§ 929, 185 I BGB.
  2. Das ist möglich, nach den §§ 929, 164 I BGB.
  3. Das ist möglich, nach den §§ 855, 185 I BGB.
  4. Das ist möglich, nach den §§ 855, 164 I BGB.
  1. Die Sicherungsübereignung vollzieht sich nach den §§ 930, 868 BGB.
  2. Die Sicherungsübereignung vollziehtsich nach den §§ 929, 868 BGB.
  3. Die Sicherungsübereignung vollzieht sich nach den §§ 930, 855 BGB.
  4. Die Sicherungsübereignung vollzieht sich nach den §§ 929, 855 BGB.
  1. Er ist dinglich Berechtigter, also Eigentümer.
  2. Er darf mit dem Treuhandvermögen nur in bestimmter Weise verfahren, die durch Vertrag vorgegeben wird.
  3. Er hat eine Stellung, die einem dinglich Berechtigten gleich kommt, obwohl er nicht Eigentümer wird.
  4. Er besitzt eine Sache für einen anderen.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 1: Grundlagen und Begriffe

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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