Rücktrittsmöglichkeiten, Aufbau § 24 I von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktrittsmöglichkeiten, Aufbau § 24 I“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rücktrittsmöglichkeiten
  • Fehlgeschlagener Versuch
  • - Einzelaktstheorie
  • - Gesamtbetrachtungslehre
  • Aufbau § 24 I
  • - Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
  • - Detailvoraussetzungen
  • - Beispiele fehlgeschl. Versuch
  • - Beispiele unbe./be.-Versuch

Quiz zum Vortrag

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  1. Weil die ratio des § 24 StGB darin besteht, dass ein Rücktritt nur in Betracht kommt, wenn der Täter die Erfolgsherbeiführung noch für möglich hält, womit § 24 StGB nicht anwendbar ist.
  2. Der fehlgeschlagene Versuch ist ein Unterfall des beendeten Versuchs. Dass es zu einer Strafbefreiung kommt, ist wegen der fehlenden Freiwilligkeit abzulehnen.
  3. Der fehlgeschlagene Versuch ist ein Unterfall des beendeten Versuchs, womit ein Rücktritt durch Verhinderung der Vollendung möglich ist.
  4. § 24 StGB erwähnt den fehlgeschlagenen Versuch im Gegensatz zum unbeendet und beendeten Versuch nicht, daher scheidet seine Anwendung für den fehlgeschlagenen Versuch aus.
  1. die Gesamtbetrachtungslehre ab.
  2. die Einzelaktstheorie ab.
  3. die Tatplantheorie ab.
  4. die materiell objektive/subjektive Theorie ab.
  1. in § 24 I S.1 Alt. 2, 24 I S. 2 StGB
  2. in § 24 I S. 1 Alt. 1.In § 24 I S. 2 StGB
  3. in § 24 II S. 1 StGB
  4. in § 24 II S. 2 StGB
  1. Dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt widernatürlich auseinander gerissen wird.
  2. Dass bei mehraktigen Geschehnissen von Beginn an meist ein Vorsatz besteht und nicht für jeden Akt ein neuer gebildet wird.
  3. Dass bei mehraktigen Geschehnissen meist eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
  4. Der Gedanke des Opferschutzes.
  5. Dass bei mehraktigen Geschehnissenn meist eine rechtliche Handlungseinheit vorliegt.
  1. Wenn der Täter noch weitere, für ihn beherrschbare, nahe liegende Handlungsmöglichkeiten hat mit denen er den Erfolg noch herbeiführen kann.
  2. Wenn der Täter keine, für ihn beherrschbare, nahe liegende Handlungsmöglichkeiten hat mit denen er den Erfolg noch herbeiführen kann.
  3. Wenn der Täter keine, für ihn beherrschbare, nahe liegende Handlungsmöglichkeiten hat mit denen er sein außertatbestandliches Ziel noch herbeiführen kann.
  4. Wenn der Täter noch weitere, für ihn beherrschbare, nahe liegende Handlungsmöglichkeiten hat mit denen er den Erfolg noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeiführen kann.
  1. Aus Tätersicht
  2. Aus objektiver Sicht
  3. Sowohl aus objektiver als auch aus Tätersicht
  4. Aus einem ex post Urteil
  1. Ja, es liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass K durch freiwillige Aufgabe des Tatentschlusses gem. § 24 I S. 1 strafbefreiend zurückgetreten ist.
  2. Nein, es liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich ist
  3. Nein, da ein beendeter Versuch vorliegt hätte K aktiv werden müssen und sich zumindest ernsthaft um die Erfolgsverhinderung bemühen müssen.
  4. Nein, ein Rücktritt ist nicht mehr möglich, da ein Teilaspekt der Tat, die gefährliche Körperverletzung, vollendet ist.
  1. Wenn der Täter glaubt alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
  2. Wenn der Täter noch nicht glaubt alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
  3. Wenn der Täter glaubt alles getan zu haben, was objektiv zur Herbeiführung des Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
  4. Wenn der Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben, was objektiv zur Herbeiführung des Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
  1. von einem beendeten Versuch
  2. von einem unbeendeten Versuch
  3. von einem fehlgeschlagenen Versuch
  4. von gar keinem Versuch
  1. auf den Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung
  2. auf den Zeitpunkt der ersten Ausführungshandlung
  3. auf den Zeitpunkt der nach dem Tatplan letzten Ausfühungshandlung
  4. auf den Zeitpunkt der nach dem Tatplan ersten Ausfühungshandlung
  1. Erforderlich ist ein Abstandnehmen von der konkreten Tat.
  2. Erforderlich ist ein Abstandnehmen von der konkreten Tatausführungshandlung.
  3. Erforderlich ist eine endgültige Aufgabe der kriminellen Energie im Ganzen.
  4. Erforderlich ist ein Abstandnehmen von dem mit der Tat verfolgtem Ziel.
  1. ein fehlgeschlagener Versuch
  2. ein beendeter Versuch
  3. ein unbeendeter Versuch
  4. eins sog. objektiv fehlgeschlagener Versuch
  1. ein beendeter Versuch
  2. ein unbeendeter Versuch
  3. ein fehlgeschlagener Versuch
  4. ein sog. objektiv fehlgeschlagener Versuch
  1. ein beendeter Versuch
  2. ein unbeendeter Versuch
  3. ein fehlgeschlagener Versuch
  4. ein untauglicher Versuch

Dozent des Vortrages Rücktrittsmöglichkeiten, Aufbau § 24 I

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Gemeinsame Vor. von § 24 I und § 24 II: Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs M1: Rücktritt (-), da Unterfall des unfreiwilligen Rücktritts hM2: ...

... Einzelaktstheorie heutige Rspr. und h.L. = Gesamtbetrachtungslehre früher: Situation 1: T plant mit ...

... Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs, Einzelaktstheorie: Jeder einzelne Ausführungsakt, den T bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet ...

... mehreren Schüssen (Ausführungsakten) Erfolg herbeizuführen. Erster Schuss geht daneben, T gibt auf. Tatplantheorie: ...

... 24 II Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs, gegen Einzelaktstheorie spricht: 1. Einzelaktstheorie  – einheitlicher Lebensvorgang wird widernatürlich ...

... liegende Handlungsmöglichkeiten hat, mit denen er den Erfolg noch herbeiführen kann, fehlgeschl. Versuch somit (+), soweit keine weiteren ...

... 4 Schritte, 1. Schritt (gedanklich): Abgrenzung § 24 I, ...

... beendeter Versuch – T glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des E. ...

... Abgrenzung unbeendeter – beendeter Versuch, Abgrenzungskriterium: nur Tätervorstellung, T macht sich ...

... hatte T keinen TP = V. unbeendet, heute h. M. Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont = Zeitpunkt der letzten ...

... Strafbarkeit des T  – Rücktritt von §§ 212, 211, 22, 23, da T ja nicht seine komplette kriminelle Energie aufgegeben ...

... der konkreten Tat, d. h. vom konkreten Tatobjekt, der Tatsituation und dem angestrebten Tatziel Abstand nimmt. T hatte den Tötungsvorsatz in Bezug auf den O sowie auf sein Tatziel, ...

... Stich irrtümlich für nicht lebensgefährlich (2)  – T hält Stich irrtümlich für lebensgefährlich (3) ...

... und noch nicht vollendet ist. Nimmt der Beteiligte seinen Beitrag restlos vor Versuchsbeginn zurück bzw. sagt er sich los, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Hierbei spielt keine Rolle, ob dieses freiwillig oder unfreiwillig geschieht, denn § 24 I I setzt voraus, dass die Haupttat in die Versuchsphase eingetreten ist. Voraussetzung ist aber, dass der bisher geleistete Tatbeitrag nicht fortwirkt, sich also nicht auf den Versuch bzw. auf die Vollendung ausgewirkt hat. Beispiel: G überlässt T für einen Einbruch einen Nachschlüssel. Die Ehefrau des G droht mit Scheidung, falls sich G den Schlüssel nicht zurückgeben lässt. Diese Drohung führt bei G zu einer inneren Zwangslage. Er fordert den Schlüssel zurück, sodass sich T anderes Werkzeug besorgen muss. Bei G liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, da sich sein Gehilfenbeitrag nicht in der Haupttat ausgewirkt hat. Er hat seinen Beitrag vor Versuchsbeginn der Haupttat neutralisiert. § 24 II ist demnach nicht anwendbar, sodass es auf die Unfreiwilligkeit nicht ankommt. § 138 liegt von den Voraussetzungen her nicht ...

... zwar für den Versuch, aber nicht für die Vollendung kausal geworden ist. Es muss hier strikt getrennt werden zwischen Kausalität des Beitrages für den Versuch und Kausalität des Beitrages für die Vollendung. Bei Fehlen der Kausalität für die Vollendung entfällt nur die Strafbarkeit für die Vollendung. Da in jeder Vollendung der Versuch enthalten ist, bleibt die Strafbarkeit der Beteiligung für den Versuch bestehen und kann nur über den Rücktritt nach § 24 II 2 Alt. 2 beseitigt werden. Bei Tatvollendung setzt § 24 II 2 Alt. 2 zum einen eine restlose Neutralisierung des geleisteten Beitrages für die Vollendung und zum anderen ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen voraus. Voraussetzungen sind: die Vollendung ist unabhängig vom Beitrag des Versuchsbeteiligten eingetreten. Ernsthafte Verhinderungsbemühungen, Freiwilligkeit. Klausurtipp: Aufbaumäßig ist zunächst die Tatbeteiligung zur Vollendung zu prüfen. Für die Vollendung scheitert eine Beteiligung daran, dass sich der Beitrag nicht für die Vollendung, auch nicht in Form einer psychischen Beihilfe, sondern nur für die Versuchsphase ...

... und er sich ernsthaft und freiwillig bemüht hat, die Vollendung zu verhindern. Achten Sie darauf, dass ein Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht vorliegt, wenn sein ursprünglicher Beitrag in der Vollendung fortwirkt. Beispiel: A hat zusammen mit B einen Einbruch geplant. A kennt die Safekombination und hat diese dem B mitgeteilt. A sollte Schmiere stehen, anschließend sollte die Beute geteilt werden. Auf der Fahrt zum Tatort sagt sich A los und versucht vergeblich, auch den B umzustimmen. B führt die Tat alleine durch. A hat entweder eine vollendete Tat gemeinschaftlich mit B als Mittäter begangen oder er hat als Gehilfe nicht beseitigte Beiträge geleistet. Für eine Mittäterschaft an dem vollendeten Einbruchsdiebstahl fehlt es an der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme durch B. Durch Mitteilung der Safekombination liegt eine Beihilfe des A vor. Ein Rücktritt des A nach § 24 II kommt nicht in Betracht, da A seinen bereits in der Vorbereitungsphase erbrachten Beitrag nicht beseitigt hat. B kannte aufgrund der Information durch A die Safekombination, was sich bei der Wegnahme auswirkte (vgl. hierzu BGHSt 28, 346). Problematisch ist auch, wenn der Beteiligte sich von der Tat lossagt und versucht ...

... herausholen würde. T könnte mittelbarer Täter eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 244 I Nr. 3, 22, 23, 25 I, Alt. 2 sein. Der Versuch ist zu bejahen, es fragt sich nur, ob T durch Aufgabe der weiteren Tatausführung zurückgetreten ist. T könnte nach § 24 I (nach anderer Ansicht nach § 2 4 II 1, wobei die Regeln des § 24 I im Falle eines unbeendeten Versuchs sinngemäß anwendbar sind) dadurch zurückgetreten sein, dass das Werkzeug unverrichteter Dinge wieder zurückkam und T von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat. Ein fehlgeschlagener Versuch lag nicht vor, da W de m T mitgeteilt hat, dass man das Fenster auch einschlagen könne, sodass aus Sicht des T noch eine weitere Möglichkeit gegeben war, den Deliktserfolg herbeizuführen. Das Nichtausführen der Tat durch das Werkzeug kann grundsätzlich dem Hintermann nicht zugutekommen. Anders ist es aber, wenn das Werkzeug aufgrund einer veränderten Situation zurückkehrt, um sich neue Weisungen zu holen. Im Beispiel hat der Hintermann T noch die Möglichkeit, durch einen weiteren Einsatz des Werkzeuges den Erfolg herbeizuführen. Gibt er jetzt die Weiterführung der Tat auf, so ist darin ein ...