Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Rücktritt, Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Rücktritt, Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Kaufrecht im BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rücktritt und Minderung
  • Das Verhältnis der Gewährleistungsrechte untereinander
  • Das Verhältnis zwischen Rücktritt und Minderung
  • Voraussetzungen für Rücktritt und Minderung
  • Rechtfolgen bei Rücktritt und Minderung
  • Fallbeispiel: Kaufreue
  • Falllösung: Kaufreue

Quiz zum Vortrag

  1. nur alternativ geltend gemacht werden.
  2. nebeneinander geltend gemacht werden.
  3. nur nacheinander geltend gemacht werden.
  4. nur neben Schadensersatz geltend gemacht werden.
  1. nach dem allgemeinen Rücktrittsrecht aus §§ 323, 325 V. Die Gewährleistungsregelungen verweisen hierzu in das allgemeine Schuldrecht; das Kaufrecht wirkt ergänzend.
  2. allein aus den Regelungen des Kaufrechts §§ 433 ff..
  3. nach den Regeln des BGB AT.
  4. nach den Regeln des Sachenrechts.
  1. Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Käufers. Neben dem Gesetzeswortlaut folgt dies schon aus dem Recht des Verkäufers auf zweite Andienung.
  2. nicht zwingend Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Käufers. Allein die ursprünglich fehlerhafte Leistung stellt einen Vertrauensbruch dar, sodass der Käufer zum Rücktritt und zum Auflösen der Geschäftsbeziehungen berechtigt ist.
  3. nur bei bestimmten Fallgruppen Voraussetzung des Rücktritts. Diese sind in § 442 BGB geregelt.
  4. keine Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht.
  1. sind gleich.
  2. sind unterschiedlich.
  3. sind im BGB AT geregelt.
  4. sind im Sachenrecht geregelt.
  1. Gestaltungsrechte (relatives, subjektives Recht). Sie setzen also nur mit Erklärung des Berechtigten ein.
  2. absolute Rechte. Sie bestehen und wirken kraft Gesetz ohne Erklärung.
  3. um unterschiedliche Bezeichnungen für ein gleiches Recht.
  4. Gestaltungsrechte des Verkäufers.
  1. können mangels Anspruchsqualität nicht verjähren.
  2. unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist aus § 195.
  3. dienen unter anderem dem Schutz im Rechtsverkehr.
  4. können aufgrund ihrer Anspruchsqualität verjähren.
  1. stellt eine einseitige, empfangsbedürtige Willenserklärung dar.
  2. unterliegt keiner Formvorschrift.
  3. wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung.
  4. orientiert sich der Form nach an dem Kaufvertrag (schriftlich, mündlich, per mail).
  5. muss begründet werden.
  1. es sich bei dem Kaufvertrag um ein Fixgeschäft handelt.
  2. die Nacherfüllung verweigert wird oder unmöglich ist.
  3. die Nacherfüllung fehlschlägt.
  4. der Verkäufer bestreitet, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.
  5. der Kaufvertrag mündlich geschlossen wurde.
  1. entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Das Erlangte muss vollumfänglich zurückgegeben werden, sodass beide Parteien so stehen, als hätten sie den Kaufvertrag nie geschlossen. Darüber hinaus entfällt die gegenseitige Leistungspflicht.
  2. wird der Käufer von seiner Leistungspflicht frei und muss dem Verkäufer die Kaufsache zurückgeben. Ein möglicher Wertverlust der Sache liegt im Risikobereich des Verkäufers und muss nicht vom Käufer entschädigt werden.
  3. muss der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären.
  4. sind die Parteien zu nichts mehr verpflichtet.
  1. tritt quasi Erfüllung ein.
  2. verfallen die gegenseitige Leistungspflichten.
  3. kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  4. kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Dozent des Vortrages Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Rücktritt, Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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