Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nr. 1 - 5
  • Nr. 6 - 10
  • Nr. 11 - 15
  • Nr. 16 - 20

Quiz zum Vortrag

  1. dass der Vergütungs­an­spruch fort­be­steht (be­zahl­te Frei­stel­lung).
  2. dass der Vergütungs­an­spruch entfällt (un­be­zahl­te Frei­stel­lung).
  3. dass der Ar­beit­ge­ber dies aus­drück­lich erklärt, d.h. erklärt, die Ar­beits­leis­tung ab ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt (vorüber­ge­hend oder endgültig) nicht in An­spruch neh­men zu wol­len.
  4. dass der Ar­beit­neh­mer bei wei­ter­be­ste­hen­dem Ar­beits­verhält­nis nicht ar­bei­ten muss, d.h. dass sei­ne Ar­beits­pflicht grundsätzlich auf­ge­ho­ben ist.
  5. dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet bleibt.
  1. Eine Kündigungsschutzklage hat Aussicht auf Erfolg, da das be­ein­träch­tig­te Ver­trau­en des Ar­beit­ge­bers durch ei­ne Ab­mah­nung wie­der her­ge­stellt wer­den kann.
  2. Eine Kündigungsschutzklage hat Aussicht auf Erfolg; langjährige Dienste der K können dabei weiterverfehlen.
  3. Eine Kündigungsschutzklage hat keine Aussicht auf Erfolg, da bei 8 Brötchen die Geringwertigkeitsschwelle überschritten wurde.
  4. Eine Kündigungsschutzklage hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Gewahrsam an den Brötchen derart erlangt wurde, dass das Krankenhaus keine Rückgewinnungsmöglichkeit hatte.
  5. Gleich, ob Diebstahl oder Unterschlagung, eine Kündigung ist bei Eigentumsverletzungen des Arbeitgebers stets statthaft.
  1. Ei­ne Ne­bentätig­keit kann oh­ne wei­te­res, d.h. oh­ne dass es hier­zu auf ta­rif­li­che oder ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen an­kommt, un­zulässig sein, wenn der Ar­beit­neh­mer durch die Ne­bentätig­keit so sehr be­an­sprucht wird, daß er sei­nen (Haupt-)Ar­beits­ver­trag nicht oder nicht aus­rei­chend erfüllen kann.
  2. Fin­det sich im Ar­beits­ver­trag oder in ei­nem auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trag kei­ne Re­ge­lung über Ne­bentätig­kei­ten, so sind Ne­bentätig­kei­ten er­laubt, und zwar auch oh­ne ei­ne aus­drück­li­che Ge­neh­mi­gung des Ar­beit­ge­bers.
  3. Eine Limitierung der Arbeitszeit für Nebentätigkeiten ergibt sich nicht aus dem BUrlG.
  4. In der Regel gilt eine Limitierung, dass Hauptberuf und Nebentätigkeit 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten dürfen.
  5. Der Ar­beit­neh­mer darf sei­nem Ar­beit­ge­ber während der Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses, d.h. auch nach Aus­spruch ei­ner Kündi­gung bis zum letz­ten Tag der Kündi­gungs­frist, ohne besondere Absprache durch Nebentätigkeit Kon­kur­renz zu dessen Betrieb ma­chen.
  1. Geringfügig Beschäftig­te ha­ben die glei­chen ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te wie voll­zei­tig beschäftig­te Ar­beit­neh­mer.
  2. So­wohl das Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) als auch an­de­re Ge­set­ze und Ta­rif­verträge, die Kündi­gungs­be­schränkun­gen en­hal­ten, sind eben­so auf Mi­ni­job­ber an­wend­bar.
  3. Meh­re­re ge­ringfügi­ge Beschäfti­gun­gen wer­den zu­sam­men­ge­rech­net, so dass zwei Mi­ni­jobs zu­sam­men­ge­nom­men ei­ne "ganz nor­ma­le" Beschäfti­gung er­ge­ben können.
  4. Minijobber ha­ben An­spruch auf be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub für die Dau­er von min­des­tens vier Wo­chen pro Jahr so­wie auf Ent­gelt­fort­zah­lung in Fällen krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit.
  5. Minijobber ha­ben keinen An­spruch auf be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub für die Dau­er von min­des­tens vier Wo­chen pro Jahr so­wie auf Ent­gelt­fort­zah­lung in Fällen krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit.

Dozent des Vortrages Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... habe ich von Anfang an vollen Kündigungsschutz. Irrtum Nr. 7: Wer nur Kleinigkeiten mitgehen lässt, kann dafür nicht ...

... Nr. 13: In Arbeitszeugnissen dürfen nur positive Beurteilungen stehen. Irrtum Nr. 14: Die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses zahlt ...

... 16: Eine mündliche Kündigung ist wirksam. Irrtum Nr. 17: Minijobber haben keine Rechte. Irrtum ...

... der ersten Instanz keinen Anspruch auf Verdienstausfall oder Rechtsanwaltskosten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). 8. Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht Unkenntnis des deutschen Rechts hat oft die Eigenart, gefährliches Halb- oder Nichtwissen in die Welt zu setzen. Das führt dann dazu, dass „Rechtslagen“ geschaffen werden, die mit der tatsächlichen Rechtswirklichkeit nicht einmal ansatzweise etwas gemeinsam haben. Das kann natürlich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dazu verführen, einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen, der dann vor dem Arbeitsgericht in schlagartiger Ernüchterung endet. Hier einige Beispiele von Irrtümern, die zwar weit verbreitet, deshalb aber dadurch nicht richtiger werden. Irrtum Nr. 1: Wer freigestellt wurde, kann frei über seine Zeit verfügen das ...

... Oder Überstunden, die er wissentlich duldet. Wer Überstunden ohne Wissen und Erlaubnis des Chefs schiebt, hat also keinen Anspruch auf Vergütung. Wer die Zusatzarbeit bezahlt haben will, muss außerdem jede einzelne Stunde nachweisen können. Wer in seinem Vertrag stehen hat, dass mit dem Gehalt auch die Überstunden abgegolten sind, hat ebenfalls keine Chance auf zusätzliches Geld. Außer, die Zahl der geleisteten Überstunden sprengt den vereinbarten Rahmen. Irrtum Nr. 5: Wer gekündigt wurde, darf zu Hause bleiben. Wenn es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt, läuft der Vertrag während der Kündigungsfrist noch weiter und in dieser muss der Arbeitnehmer auch zur Arbeit antreten. In der Praxis werden Arbeitnehmer aber oft freigestellt, denn jedem Arbeitgeber ist klar, ...

... Falsch. Auch wenn es unglaubwürdig klingt, selbst der Diebstahl von Kleinigkeiten wie Bau- und Büromaterial oder Werkzeug von geringem Wert kann den Chef zur fristlosen Kündigung berechtigen. Grund: Ein Diebstahl stellt einen gravierenden Vertrauensbruch dar. Es gibt hier allerdings eine Ausnahme: Wenn sich ein Arbeitnehmer lange Jahre tadelfrei verhalten hat und eine Kleinigkeit wegnimmt, die ohnehin am Ende des Geschäftstages in den Müll geworfen wird, dann ist eine Kündigung aus diesem Grunde nicht mehr verhältnismäßig (Fall Emily). Irrtum Nr. 8: Im Bewerbungsgespräch muss man immer die Wahrheit sagen. Kommt drauf an. Wahrheitsgemäß beantworten müssen Bewerber nur zulässige ...

... ungesetzlich wäre, das folgt schon aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG). Irrtum Nr. 12: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn der Betriebsrat zustimmt. Stimmt nur ausnahmsweise, etwa wenn es um Betriebsratsmitglieder oder Jugendvertreter geht. Vor einer ordentlichen Kündigung muss die Mitarbeitervertretung zwar angehört werden, zustimmen muss sie aber nicht (§ 15 KSchG, § 102 BetrVG). Wenn aufgrund der Betriebsgröße oder aus anderen Gründen kein Betriebsrat existiert, dann kann er naturgemäß auch nicht angehört werden. Irrtum Nr. 13: In Arbeitszeugnissen dürfen nur positive Beurteilungen stehen. Zeugnisse sollen wohlwollend, aber auch wahr sein. So hat ein Mitarbeiter, dem ...

... sind nur ausnahmsweise zulässig. Irrtum Nr. 16: Eine mündliche Kündigung ist wirksam auch durch ständige Wiederholung wird es nicht richtiger. Nach wie vor gehört es zu den häufigsten Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch mündlich oder etwa per SMS möglich sei. Solche Rechtsirrtümer können Sie im Arbeitsrecht viel Geld kosten, etwa wenn Sie eine Kündigung "im Eifer des Gefechts" mündlich aussprechen und den Mitarbeiter dann im guten Glauben an die Wirksamkeit Ihrer Kündigung nicht weiter beschäftigen. Irrtum Nr. 17: Minijobber haben keine Rechte. Eine der häufigsten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht ist, dass Minijobber keine ...

... Jahren eingeführt wurden, dass jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (§ 623 BGB). Überlegen Sie es sich also genau, ob Sie eine Kündigung aussprechen wollen und rechtlich durchsetzen können, bevor Sie das Kündigungsschreiben aus der Hand geben. Denn hinterher sind Sie nicht mehr alleine "Herr des Verfahrens". Irrtum Nr. 19: Keine Kündigung während der Krankheit geht das? Eine Kündigung während einer Krankheit? "Du kannst doch nicht gekündigt werden, du bist ja krankgeschrieben". Diese Sätze von Arbeitnehmern hört man immer wieder. Sie sind damit aber einem der Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht aufgesessen. Kein besonderer Schutz vor Kündigung während einer Krankheit, dass während einer ...

... engen Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Krankheit unzulässig sein, nämlich dann, wenn dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Gerüstbauer vom Gerüst gefallen und deshalb arbeitsunfähig geschrieben ist, weil der Arbeitgeber die Installation von vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen untersagt hat. Irrtum Nr. 20: Kündigung während des Urlaubs geht nicht: Als Arbeitgeber müssen Sie manchmal eine Kündigung während des Urlaubs des Mitarbeiters aussprechen. Das kann z. B. erforderlich sein, damit die Kündigungsfristen bis zum geplanten Beschäftigungsende eingehalten werden. Oder, wenn der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ist, dass Sie vermeiden wollen, dass das Kündigungsschutzgesetz für ihn eingreift. Dass eine Kündigung ...

... § 5 KSchG. Das muss innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr aus dem ...