Der Vortrag „Rechtsfolgen von Benachteiligungen“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Aussagen zum Ersatz des materiellen Schadens auf Grund einer Benachteiligung treffen zu?
Welche Aussage zum Ersatz des immateriellen Schadens auf Grund einer Benachteiligung trifft nicht zu?
Welche Aussagen treffen zu?
Der Arbeitnehmer hat bei Benachteiligungen ein Beschwerderecht. Welche Aussage dazu ist falsch?
Welche Aussagen zum Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG treffen zu?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... (§ 15 AGG) Ersatz des materiellen Schadens: verschuldensabhängig, bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nur Geldersatz: kein Anspruch ...
... Lauf mit Zugang der Ablehnung, sonst ab Kenntnis gerichtliche Geltendmachung: Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem ...
... AGG, gilt sowohl für individual als auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen, bei unwirksamen kollektivrechtlichen Bestimmungen tritt an deren Stelle eine ...
... bei der zuständigen Stelle (z. B. Personalabteilung, BR), Prüfung der Beschwerde und Mitteilung ...
... § 14 AGG, nur bei Belästigungen o. sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz, Untätigkeit bzw. ...
... Unterlassung der Maßnahme, - Schadensersatzverpflichtung (§ 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. ...
... Unterlassungsansprüche, - kein eigenständiger Unterlassungsanspruch im AGG, - ggf. Unterlassungsanspruch ...
... wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, - Volle Beweislast der anderen Partei dafür, ...
... 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber, 3. Beteiligung von Antidiskriminierungsverbänden (§ 23 AGG) Antidiskriminierungsverband = Personenzusammenschluss, der nicht gewerbsmäßig und nicht nur ...
... dass die betroffenen Beschäftigten berechtigt sind, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der AG keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreift, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unternehmen Sie als AG also nichts in derartigen Fällen, so kann der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung verweigern. Ihnen steht in diesem Falle kein Sanktionsrecht zu (vgl. § 16 AGG). 3.4.3.3 Unterlassungsanspruch. Der Arbeitnehmer, der in Ihrem Verantwortungsbereich benachteiligt oder belästigt wird, hat nicht nur gegen denjenigen, der ihn belästigt, sondern auch gegen Sie als AG einen ...
... unberechtigte AGG-Ansprüche abgewiesen. Die Arbeitsgerichte achten inzwischen sehr darauf, dass keine Klage zur Entscheidung angenommen wird, bei der es offensichtlich ist, dass der angeblich unterlegene Bewerber für die Stelle nicht die notwendige Qualifikation besitzt. 3.4.4.2 Ausschlussfristen (§ 15 Abs. 4 AGG). Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche wegen Schadensersatz oder Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Das gilt dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien etwas Anderes vereinbart haben. § 15 Abs. 4 AGG ist insoweit tarifdispositiv. Wenn eine tarifliche Vereinbarung besteht, ist § 15 Abs. 4 AGG nicht mehr anwendbar. Insoweit kann die tarifliche Ausschlussfrist durchaus auch kürzer sein. Ich ...
... den Anspruch abgelehnt hat. 3.4.5 Beweislastregel des AGG (§ 22 AGG). Das System der Beweislastverteilung des AGG ist zweistufig aufgebaut. Zunächst trägt derjenige, der die Benachteiligung behauptet, die Last des Vortrags der Indiztatsachen. Er muss zunächst nach allgemeinen Regeln den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstiger behandelt worden ist. Hierfür wird nicht verlangt, dass der volle Beweis für die Benachteiligung erbracht wird. Indiztatsachen reichen hierfür aus. Erst wenn dies gelungen ist, kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber muss beweisen, dass er nicht diskriminiert hat. Dies kann sogar dazu führen, dass, wenn die Mitarbeiter beweisen ...