Materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 24.1.4 Materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans
  • 24.1.5 Rechtsfolgen bei Rechtswidrigkeit
  • 24.2 Qualifizierter/einfacher Bebauungsplan
  • 24.3.1 Genehmigungsfreie Vorhaben (§§ 55, 56 HBO)
  • 24.3.2 Vereinfacht genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 57 HBO)
  • 24.3.3 Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 58 HBO), inkl. ImSchR

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, für die Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan gibt es einen Typenzwang in § 9 BauGB.
  2. Nein, die Gemeinde ist völlig frei in ihren Festsetzungen.
  3. Es gibt unverbindliche Anregungen für die Gemeinde.
  4. Es gibt nur formelle Anforderungen, inhaltlich kann in einem Bebauungsplan alles festgesetzt werden.
  1. Bebauungspläne sind aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln.
  2. Mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch ein Flächennutzungsplan aufgestellt werden.
  3. Bebauungspläne sind nicht aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln.
  4. Mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes kann nicht gleichzeitig auch ein Flächennutzungsplan aufgestellt werden.
  1. Nur dann, wenn es vernünftigerweise veranlasst ist für eine geordnete städtebauliche Entwicklung einen Bebauungsplan zu erstellen.
  2. Nur dann, wenn Wohnraum knapp wird.
  3. Nur dann, wenn es zu wenig Geschäfte gibt.
  4. Nur dann, wenn es entweder zu wenig Wohnraum oder zu wenig Geschäfte gibt.
  1. Abwägungsausfall
  2. Abwägungsdisproportionalität
  3. Ermittlungsausfall
  4. Beteiligung der Öffentlichkeit
  1. Aus dem Flächennutzungsplan
  2. Aus dem Gemeindeplan
  3. Aus dem Stadtplan
  4. Aus dem Baugebietsplan
  5. Aus dem Festsetzungsplan
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Der Fehler könnte nach § 214 I bis III BauGB unbeachtlich sein.
  3. Der Fehler könnte nach § 214 IV BauGB geheilt werden.
  4. Eingreifen der Rügefrist des § 215 I BauGB.
  1. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen wurden festgesetzt.
  2. Der Bebauungsplan regelt ein Gebiet im Außenbereich.
  3. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen wurden nicht festgesetzt.
  4. Ein Bebauungsplan, der rechtswidrig erlassen wurde.
  5. Der Bebauungsplan richtet sich insbesondere nach den Interessen unbeteiligter Dritter.
  1. Einen Bebauungsplan, der die Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht erfüllt.
  2. Ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB.
  3. Ein Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB.
  4. Ein gewohnheitsrechtlich entwickelter Bebauungsplan.
  5. Ein Bebauungsplan für eine kleine Gemeinde.
  1. Qualifizierte Bebauungspläne
  2. Vorhabensbezogene Bebauungspläne
  3. Einfache Bebauungspläne
  4. Quantifizierte Bebauungspläne
  5. Komplizierte Bebauungspläne
  1. Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung
  2. Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen
  3. Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen
  4. Festsetzung der Bauweise (offen oder geschlossen)
  5. Erschließung muss gesichert sein
  1. 30 m³
  2. 20 m³
  3. 25 m³
  4. 35 m³
  1. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Brutto-Grundfläche
  2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche haben
  5. Hohe Häuser (Gebäude von mehr als 15 m Höhe)
  1. Ein Antrag nach § 123 VwGO.
  2. Ein Antrag nach § 80 V VwGO.
  3. Ein Antrag nach §§ 80 a III, 80 V VwGO.
  4. Ein Antrag sui generis.
  1. Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 44 VwGO).
  2. Ja, allerdings werden die dann automatisch getrennt.
  3. Nein, nie.
  4. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  5. Ja, immer.

Dozent des Vortrages Materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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