Raub: Allgemein, Gewaltformen von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Raub: Allgemein, Gewaltformen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Gewaltformen
  • Schwerpunkt § 249
  • Qualifikationen

Quiz zum Vortrag

  1. In Tateinheit
  2. In Tatmehrheit
  3. § 249 verdrängt als lex specialis § 223.
  4. § 223 ist mitbestrafte Begleittat.
  1. Vis absoluta ist die willensbrechende, vis compulsiva die willensbeugende Gewalt.
  2. Vis absoluta ist die willensausschaltende, vis compulsiva die willensbrechende Gewalt.
  3. Vis absoluta ist die willensbeugende, vis compulsiva die willensbrechende Gewalt.
  4. Vis absoluta ist die willensbeugende, vis compulsiva die willensausschaltende Gewalt.
  1. § 240 und § 242
  2. § 240 und § 243
  3. § 240 und § 244
  4. § 242 und § 246
  1. Eine Vermögensverfügung
  2. Einen Vermögensschaden
  3. Einen Vermögenszugewinn
  4. Eine Vermögensverschiebung
  1. Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  2. Das Inaussichtstellen eines gegenwärtigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  3. Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt das Opfer keinen Einfluss hat.
  4. Das Inaussichtstellen eines gegenwärtigen Übels, auf dessen Eintritt das Opfer keinen Einfluss hat.
  1. Den vergeistigten Gewaltbegriff
  2. Den willensbrechenden Gewaltbegriff
  3. Den willensbeugenden Gewaltbegriff
  4. Den Gewaltbegriff der vis absoluta
  1. Ein körperlich wirkender Zwang mit der Zielsetzung, geleisteten Widerstand zu überwinden.
  2. Ein körperlich wirkender Zwang mit der Zielsetzung, erwarteten Widerstand zu überwinden.
  3. Ein körperlich wirkender Zwang mit der Zielsetzung, eine Vermögensverfügung auszulösen.
  4. Ein körperlich wirkender Zwang mit der Zielsetzung, eine Vermögensmehrung herbeizuführen.
  1. Die Nötigungsmittel müssen aus der Sicht des Täters für die Wegnahme erforderlich sein.
  2. Der Finalzusammenhang ist identisch mit der finalen Handlungslehre, d.h. der Vorsatz ist im Tatbestand zu prüfen.
  3. Bei § 249 gilt der Finalzusammenhang nicht, d.h. zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss ein objektiver Kausalzusammenhang bestehen.
  4. Die Nötigungsmittel müssen aus der Sicht des Täters für die Begründung neuen Gewahrsams erforderlich sein.
  1. Vis absoluta
  2. Vis compulsiva
  3. Vergeistigte Gewalt
  4. Willensbeugende Gewalt
  1. Gewalt durch Unterlassen ist möglich, soweit der Täter ein Garant ist.
  2. Gewalt durch Unterlassen ist möglich, wenn der Täter aus Ingerenz verpflichtet ist, das Opfer zu befreien.
  3. Gewalt durch Unterlassen ist nicht möglich, da die bloße Ausnutzung der Gewalt nicht mit einer zweckgerichteten Gewalt gleichgestellt werden kann.
  4. Gewalt durch Unterlassen ist nicht möglich, da die Entsprechungsklausel des § 13 dies nicht zulässt.
  1. An der objektiven Gefährlichkeit
  2. An der subjektiven Gefährlichkeit
  3. An der Sicht des Opfers
  4. An der Sicht des Täters
  1. Eine bewegliche Sache, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt ist.
  2. Ein beweglicher Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann.
  3. Eine bewegliche Sache, die im Tatgeschehen zur erheblichen Verletzung einer Person geführt hat.
  4. Eine bewegliche Sache, die im Tatgeschehen zur Verletzung einer Person geführt hat.

Dozent des Vortrages Raub: Allgemein, Gewaltformen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

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1a Bohnen
von Murat-Deniz A. am 11. Oktober 2013 für Raub: Allgemein, Gewaltformen

Gutes Tempo, gute Darstellung. Super zur Wiederholung!



Auszüge aus dem Begleitmaterial

... § 240 + § 242 KO mit §§ 223 ff. ...

... erwarteten Widerstand zu überwinden Kraftaufwand nicht erforderlich Muss vom Opfer als solche nicht empfunden werden. Gewalt gg Sa nur, soweit sie sich mittelbar ...

... absoluta vis compulsiva Drohung willensbrechende Gewalt,willensbeugende Gewalt zukünftiges In Aussichtstellen Drohung: T muss das, was er in Aussicht ...

... Wegn. P Bewusstlos Gew-lockerung 3. G/D als Mittel zur Wegn. Obj. Kausalität (-) = Versuch hM Subj. Kausalität (+) = Vollendung Ausr. soweit G/D nach ...

... T fesselt Toten, hält ihn nur für betrunken . Ami C Fall: T schlägt O aus anderen Motiven nieder und entschließt sich jetzt ...

... Gewalt durch Unterlassen T ist aus Ingerenz verpflichtet O zu befreien BGH: Gewalt durch Unterlassen möglich, soweit T Garant ist. Gewalt wirkt durch ...

... Fall: Verhinderte Verabredung Problem Gewalt durch Unterlassen h.L. Gewalt durch Unterlassen nicht möglich 1. Gegenargument § 13 setzt Entsprechung ...

... 244, 250 I Nr. 1a Strafgrund Vgl. Nr 1a mit 1b = Obj. Gefährlichkeit der Tatmittel Unrechtserhöhend wird die Möglichkeit bestraft, dass der T ggüber dem Opfer ...

... Gefährlichkeit Beisichführen zeitlich räumlich HL: vom Versuch bis Vollendung hM: vom Versuch bis Beendigung Jederzeitige unpbl. Zugriffsmöglichkeit ...