Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, Qualifizierter Bebauungsplan, Unbeplanter Innenbereich, Außenbereich von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, Qualifizierter Bebauungsplan, Unbeplanter Innenbereich, Außenbereich“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Baurecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
  • A. Zulässigkeit / I. Verwaltungsrechtsweg
  • II. Statthafte Klageart
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Vorverfahren / V. Frist / VI. Klagegegner
  • B. Begründetheit / I. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
  • II. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
  • 1. Genehmigungspflichtiges Vorhaben
  • 2. Genehmigungsfähigkeit
  • Vorhaben bei qualifizierten Bebauungsplänen
  • a) Regelbebauung
  • b) Ausnahmebebauung
  • c) Befreiung / Dispens
  • Vorhaben ohne Bebaubungsplan
  • Vorhaben im Außenbereich

Quiz zum Vortrag

  1. Die Klage gegen einen Verwaltungsakt ist nicht gegen die handelnde Behörde, sondern gegen ihren Rechtsträger zu richten.
  2. Klagegegner kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
  3. Die Klage gegen einen Verwaltungsakt ist gegen die handelnde Behörde selbst zu richten.
  4. Klagegner kann nur eine natürliche Person des öffentlichen Rechts sein.
  1. Die unteren Bauaufsichtsbehörden.
  2. Die oberen Bauaufsichtsbehörden.
  3. Die obersten Bauaufsichtsbehörden.
  4. Die Bauordnungsbehörden.
  1. wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  2. wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  3. wenn die erledigte Verfügung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
  4. wenn der Verwaltungsakt sich durch Zurücknahme erledigt hat und der Kläger somit in seinen Rechten verletzt ist.
  1. Zuständigkeit, Verfahren, Form
  2. Verfahren, Zuständigkeit, Form
  3. Form, Verfahren, Zuständigkeit
  4. Zuständigkeit, Form, Verfahren
  1. Gebundene Entscheidung.
  2. Ermessensentscheidung.
  3. Keine der genannten Antworten trifft zu.
  4. Gebundene Entscheidung mit Ermessensspielraum.
  1. Alle Antwortmöglichkeiten treffen zu.
  2. Sie muss mit dem Erdboden verbunden und mit Bauprodukten hergestellt sein.
  3. Die Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
  4. Die Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn sie durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.
  5. Die Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn sie auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist.
  1. § 62 I HBO.
  2. § 62 II HBO.
  3. § 62 III HBO.
  4. § 64 I HBO.
  5. § 63 HBO.
  1. § 29 I, § 30 III BauGB i.V.m. § 35 BauGB.
  2. §§ 29, 30 I BauGB.
  3. § 29 I, 30 III BauGB i.V.m. § 34 BauGB.
  4. §§ 29 I, 34 BauGB.
  5. §§ 29 I, 35 BauGB.
  1. Wohngebäude.
  2. Geschäfts- und Bürogebäude.
  3. Gartenbaubetriebe.
  4. Tankstellen.
  1. Es gibt Regel- und Ausnahmebebauungen.
  2. Es gibt nur Regelbebauungen.
  3. Es gibt nur Ausnahmebebauungen.
  4. Die BauNVO regelt nur Vorhaben im Außenbereich.
  1. Sie ergibt sich aus den Absätzen 2 der §§ 2 ff. BauNVO.
  2. Sie ergibt sich aus den Absätzen 1 der §§ 2 ff. BauNVO.
  3. Sie ergibt sich aus den Absätzen 3 der §§ 2 ff. BauNVO.
  4. Sie ergibt sich aus § 1 II BauNVO.
  1. Bei der Regelbebauung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, während es sich bei der Ausnahmebebauung um eine Ermessensentscheidung handelt.
  2. Ist der Tatbestand der Ausnahmebebauung erfüllt, so muss § 31 I BauGB beachtet werden.
  3. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB ist erforderlich.
  4. Bei der Regelbebauung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, während es sich bei der Ausnahmebebauung um eine gebundene Entscheidung handelt.
  5. Ist der Tatbestand der Ausnahmebebauung erfüllt, so ist das Vorhaben automatisch zulässig.
  1. Ja, rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt werden.
  2. Nein, dies ist nicht möglich.
  3. Ja, rechtmäßig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt werden.
  4. Ja, rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde kann durch die nach Bundesrecht zuständige Behörde ersetzt werden.
  1. Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden.
  2. Die Abweichung muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
  3. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
  4. Die Abweichung muss raumordnungsrechtlich vertretbar sein.
  1. Der Ausnahmetatbestand muss vorliegen. Die Ausnahme muss nach § 31 I BauGB vorgesehen sein. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilt haben.
  2. Der Ausnahmetatbestand muss vorliegen. Die Ausnahme muss nach § 31 I BauGB vorgesehen sein. Das Einvernehmen der Gemeinde ist nicht erforderlich.
  3. Der Ausnahmetatbestand muss vorliegen. Die Ausnahme muss ihrer Art nach ausdrücklich vorgesehen sein. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilt haben.
  4. Der Ausnahmetatbestand muss vorliegen. Die Ausnahme muss ihrem Umfang nach ausdrücklich vorgesehen sein. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilt haben.
  1. § 31 BauGB.
  2. § 74 HBO.
  3. Art. 14 GG.
  4. § 8 HSOG.
  1. § 34 I BauGB.
  2. § 34 II BauGB.
  3. § 34 II i.V.m. § 31 I BauGB.
  4. § 34 I i.V.m. § 31 II BauGB.
  1. Wenn das tatsächlich entstandene Gebiet keine Parallelen zu den in der BauNVO beschriebenen Gebieten aufweist.
  2. Wenn das tatsächlich entstandene Gebiet einige Parallelen zu den in der BauNVO beschriebenen Gebieten aufweist.
  3. Wenn es sich bei dem tatsächlich entstandenen Gebiet um ein reines Wohngebiet handelt.
  4. Wenn es sich bei dem tatsächlich entstandenen Gebiet um ein allgemeines Wohngebiet handelt.
  1. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  2. Wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt.
  3. Wenn es am prägenden Gebietscharakter teilhaben wird und diesen fortschreibt.
  4. Wenn es nicht im Widerspruch zum prägenden Gebietscharakter steht.
  1. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.
  2. Der Außenbereich darf grundsätzlich bebaut werden.
  3. Der Außenbereich darf unter keinen Umständen bebaut werden.
  4. Der Außenbereich darf bebaut werden, sofern sich das Vorhaben in eines der in der BauNVO ausgewiesenen Gebiete einfügt.
  1. Wenn das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
  2. Wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
  3. Wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
  4. Wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
  5. Wenn das Vorhaben der Entfernung radioaktiver Abfälle dient.

Dozent des Vortrages Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, Qualifizierter Bebauungsplan, Unbeplanter Innenbereich, Außenbereich

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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