Prozesshandlungen des Klägers von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Prozesshandlungen des Klägers“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prozesshandlungen des Klägers
  • Die Klageerhebung
  • Die Klagerücknahme
  • Die Erledigungserklärung
  • Der Klageverzicht
  • Fallbeispiel: Die Kinderrutsche
  • Falllösung: Die Kinderrutsche

Quiz zum Vortrag

  1. Es gibt Erwirkungshandlungen.
  2. Es gibt Bewirkungshandlungen.
  3. Es gibt keine Kategorien von Prozesshandlungen.
  4. Es gibt Abwesenheitshandlungen.
  1. Der Kläger kann eine Klage erheben.
  2. Der Kläger kann eine Klage zurücknehmen.
  3. Der Kläger kann eine Klage für erledigt erklären.
  4. Der Kläger kann auf eine Klage verzichten.
  5. Der Kläger kann seinen Tatsachenvortrag bestreiten.
  1. Der Kläger möchte einen Anspruch durchsetzen.
  2. Der Kläger möchte die Rechtslage feststellen lassen.
  3. Der Kläger möchte eine Umgestaltung der Rechtslage erwirken.
  4. Der Kläger möchte sich mit dem Beklagten außergerichtlich einigen.
  1. Die Klage wird duch Zustellung der Klageschrift erhoben.
  2. Klagen brauchen nicht erhoben werden.
  3. Die Klage wird durch das erste Bestreiten des Beklagten des erhoben.
  4. Die Klage gilt als erhoben, wenn das Gericht dies beschließt.
  1. Der Kläger muss eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben.
  2. Der Beklagte muss in die Klagerücknahme einwilligen.
  3. Das Gericht muss der Klagerücknahme zustimmen.
  4. Die Klagerücknahme muss schriftlich gegenüber dem Beklagten abgegeben werden.
  1. Die Rechtshängigkeit wird beseitigt.
  2. Bisherige Urteile werden wirkungslos.
  3. Das Gericht entscheidet über die Kostentragung.
  4. Es wird ein Versäumnisurteil erlassen.
  1. Der Kläger muss erklären, dass er auf die Klage verzichte.
  2. Der Beklagte muss einen Antrag auf ein Verzichtsurteil stellen.
  3. Der Beklagte muss erklären, dass der Kläger auf seine Klage verzichten soll.
  4. Das Gericht muss dem Klageverzicht zustimmen.
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kostentragung bestimmt sich nach § 91 ZPO.
  3. Das Gericht erlässt ein Versäumnisurteil.
  4. Der Richter ordnet an, dass das Verfahren ruhen soll.
  1. Der Kläger muss den Rechtsstreit für erledigt erklären.
  2. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers an oder widerspricht ihr nicht.
  3. Der Beklagte muss die Erledigung des Rechtsstreits ausdrücklich fordern.
  4. Nur das Gericht ist befugt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
  1. Die Rechtshängigkeit der Klage wird beseitigt.
  2. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung.
  3. Das Verfahren wird mit einem Versäumnisurteil beendet.
  4. Die Rechtshängigkeit der Klage bleibt bestehen, bis die Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist.

Dozent des Vortrages Prozesshandlungen des Klägers

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0