Pflichten des Arbeitnehmers von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Pflichten des Arbeitnehmers“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Hauptpflicht
  • Direktionsrecht des AG
  • Grundsatz
  • Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
  • Ausnahme
  • Nebenpflichten

Quiz zum Vortrag

  1. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von einer anderen Person bei der Arbeit vertreten zu lassen, wenn der Vertreter die gleich fachliche Qualifikation besitzt, wie der vertretene Arbeitnehmer.
  2. Der Arbeitsort des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, kann aber, im Rahmen des Direktionsrechts, kurzzeitig geändert werden, wenn die nötigen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
  4. Die Arbeit, die der Arbeitnehmer zu verrichten hat, wird im Arbeitsvertrag definiert.
  1. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen möchte, es aber beispielsweise aus körperlichen Gründen nicht kann, handelt es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um eine personenbezogene Kündigung.
  2. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen könnte, dies aber nicht will, handelt es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um eine verhaltensbedingte Kündigung.
  3. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen möchte, es aber beispielsweise aus körperlichen Gründen nicht kann, handelt es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um eine verhaltensbedingte Kündigung.
  4. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen könnte, dies aber nicht will, handelt es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um eine personenbezogene Kündigung.
  5. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen könnte, dies aber nicht will, handelt es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um eine betriebsbedingte Kündigung.
  1. Sie können dem Arbeitnehmer kündigen.
  2. Sie können den Arbeitnehmer anmahnen.
  3. Sie können den Arbeitnehmer ermahnen.
  4. Sie können den Arbeitnehmer informieren.
  1. Die geschuldete Arbeitsleistung hat Fixschuldcharakter.
  2. Im Grundsatz wird diejenige Arbeitsleistung, die nicht rechtzeitig erbracht wurde, unmöglich.
  3. Nicht erbrachte Arbeitsleistungen, die innerhalb einer Gleitzeitzone liegen, werden nicht unmöglich.
  4. Wird die Arbeit morgens eine Stunde zu spät begonnen, muss diese Stunde grundsätzlich nachgearbeitet werden.
  1. Verspätetes Erscheinen bei der Arbeit, auf Grund von Stau.
  2. Krankheitsbedingter Arbeitsausfall, der weniger als sechs Wochen andauert, auf Grund einer Erkrankung des Arbeitnehmers.
  3. Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet.
  4. Aufgrund einer Betriebsstörung (Defekt an einer Maschine) kann der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
  1. Dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitnehmer sie nicht annimmt.
  2. Dadurch, dass der Arbeitnehmer gegen eine ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, wenn festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war.
  3. Dadurch, dass der Arbeitnehmer außerordentlich, fristlos gekündigt wird, wenn die Kündigung unwirksam ist.
  4. Durch jede Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht.
  5. Dadurch, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig zahlt.
  1. Der Arbeitnehmer kann wegen eines Streiks bei der Deutschen Bahn nicht zur Arbeit erscheinen, weil er kein eigens KFZ besitzt.
  2. Der Arbeitnehmer hat während der Arbeitszeit einen wichtigen Behördengang zu erledigen, der nicht danach stattfinden kann.
  3. Der Arbeitnehmer hat einen wichtigen Arzttermin wahrzunehmen, der nur während der Arbeitszeit stattfinden kann.
  4. Der Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit zu dem Begräbnis eines nahen Angehörigen.
  1. § 616 BGB kann vertraglich abbedungen werden.
  2. § 616 BGB kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden.
  3. § 616 BGB kann auch zu Lasten des Arbeitnehmers abbedungen werden.
  4. § 616 BGB ist unabdingbar.
  1. Die Verschwiegenheitspflicht.
  2. Die Mitteilungspflicht.
  3. Die Schadensabwendungspflicht.
  4. Die Sorgfaltspflicht.
  5. Die Betriebszugehörigkeitspflicht.
  1. Wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, bei der er mehr verdient, als bei seiner Haupttätigkeit.
  2. Wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausübt.
  3. Wenn der Arbeitnehmer die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreitet.
  4. Wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit während seines Urlaubes ausübt.

Dozent des Vortrages Pflichten des Arbeitnehmers

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Freistellung in der Elternzeit, Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz, ...

... Lohn ohne Arbeit, Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, Annahmeverzug des Arbeitgebers, Betriebsstörung, vorübergehende Verhinderung des ...

... des Arbeitnehmers: Nebenpflichten: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, Mitteilungspflicht ...

... Zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das AGG wurde bereits ausgeführt. Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Nebenpflichten: § 280 BGB, § 823 BGB. Arbeitsunfall: Personenschäden, die ein Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit erleidet, sind Arbeitsunfälle i.S.v. § 8 SGB VII. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt grds. nur für Personenschäden und unter den Voraussetzungen des § 104 SGB VII ggf. auch für Schmerzensgeld auf. Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grds. auch Arbeitsunfälle. ...

... Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Im Falle der oben erwähnten örtlichen Versetzung wäre insoweit zu prüfen, ob diese auch zumutbar ist. Entscheidend sind hier der Wohnort und die Fahrzeit des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz. Weisungen, die vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sind, hat der Arbeitnehmer Folge zu leisten. Das Nichtbeachten oder die Weigerung des Arbeitnehmers kann den Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich zu einer verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung berechtigen. Die Befolgung einer individual- oder kollektivrechtlich unzulässigen Weisung kann der Arbeitnehmer hingegen verweigern. Diese Weisungen kann der Arbeitgeber nur mit einer Änderungskündigung durchsetzen. ...

... hat zwischen dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitgebers und der Gewissensnot des Arbeitnehmers. Beispiel: Ein Arbeitnehmer muslimischen Glaubens ist in einem Großhandel angestellt. Das Unternehmen hat bisher immer nur Non-Food-Produkte vertrieben. Der Arbeitgeber will seine Produktpalette erweitern und nimmt jetzt auch alkoholische Getränke in sein Programm auf. Der muslimische Arbeitnehmer wird angewiesen, diese Getränke vom Lieferanten entgegen zu nehmen, sie auszupacken und in die Regale zu stellen. Außerdem soll er ebenfalls den Verkauf dieser alkoholischen Getränke übernehmen. Der Arbeitnehmer erklärt seinem Arbeitgeber, dass er diese Aufgabe aus Gewissensgründen nicht übernehmen könne. Im Übrigen verstoße das auch gegen seine religiösen Vorstellungen. Wie ist hier zu entscheiden? Der Arbeitnehmer konnte seinen Gewissenskonflikt bei der Einstellung nicht voraussehen, weil zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht ...

... werden, z.B. Vereinbarung über einen Gleitzeitbereich bis zu 10 Stunden im Minus am Monatsende. De facto handelt es sich dann jedoch nicht um unmöglich gewordene Arbeitszeit, da nur die Kernarbeitszeiten als zeitlich fest vereinbart gelten, sodass lediglich dort Unmöglichkeit eintreten kann. Eine weitere Vereinbarung über die Möglichkeit von Kernzeitverletzungen (z.B. bis zu dreimal im Monat) führt dann dazu, dass auch für den Kernzeitbereich keine Unmöglichkeit eintritt. Wenn keiner der Parteien (oder nur der Arbeitnehmer) die Unmöglichkeit zu vertreten hat, greift § 326 Abs. 1 BGB. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. D.h. er wird von der Leistungspflicht frei (da sie unmöglich geworden ist), erhält jedoch auch keinen Lohn. ...

... Hiernach behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohn, wenn der Arbeitgeber für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung verantwortlich ist. Der Begriff der Verantwortlichkeit wird in § 276 BGB definiert: Hiernach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Beispiel: der Arbeitgeber betreibt ein Chemieunternehmen. Er sprengt vor Arbeitsbeginn aus einer irren Laune heraus das Labor in die Luft. Damit ist er dafür verantwortlich (Vorsatz, vgl. § 276 BGB), dass die angestellten Chemiker und Laboranten ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können. In so einem Fall gebietet es nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch § 326 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitgeber trotzdem den vertraglich geschuldeten Lohn auszahlen muss. Wenn jedoch irgendein fremder Dritter das Labor vorsätzlich oder fahrlässig zerstört hätte, träfe den Arbeitgeber kein ...

... Wirtschaftsrisikolehre wurde Mitte 2002 durch Einfügung des § 615 S. 3 BGB gesetzlich normiert: Lohn ohne Arbeit aufgrund des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebs- und Wirtschaftsrisikos. Betriebsrisiko: Die Arbeitsleistung kann aus betrieblichen Gründen nicht erbracht werden, z.B. Maschinenausfall, Smog-Alarm, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel Wirtschaftsrisiko: z.B. Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten Rückausnahme ist im Einzelfall möglich (Existenzgefährdung des Betriebes durch Lohnfortzahlung; Arbeitskampfrisikolehre des BAG) Sinn der Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre ist es, den Arbeitgeber auch dann zur Zahlung von Lohn zu verpflichten, wenn der Arbeitsausfall zwar in die Sphäre des Arbeitgebers fällt, ihn jedoch kein Verschulden (§ 276 BGB) daran trifft (also § 326 Abs. 2 BGB nicht greift) und er die Annahme der Leistung auch nicht abgelehnt hat. ...

... I.d.R. werden aber nur wenige Tage von § 616 BGB gedeckt. Durch einen in seiner Person liegenden Grund (Verhinderungsgrund), der unmittelbar in der Person des AN stehen muss. Objektive Hinderungsgründe wie Stau, Unfall auf der Autobahn fallen nicht unter § 616 BGB. (Bsp. siehe unten), ohne sein Verschulden. Definition: Verschulden i.S.v. § 616 BGB setzt ein „Verschulden gegen sich selbst“ voraus. Hierunter ist ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu fordernde Verhalten zu verstehen. ...

... ein Arbeitnehmer, der in seiner Freizeit beim argentinischen Tango bei einer besonders wilden Drehung fahrlässig ausgleitet, handelt ohne Verschulden i.S.d. EFZG. Voraussetzungen § 3 (1) EFZG: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als alleinige Ursache keine Anspruchshindernisse wie insbesondere Verschulden (Verschuldensbegriff wie in § 616 BGB!) und gem. § 3 (3) EFZG: Wartefrist von 4 Wochen erfüllt. Höhe Entgeltfortzahlungsanspruch: § 4 I EFZG = Lohnausfallprinzip § 4 I a EFZG enthält eine eigene Definition des Arbeitsentgeltes für die Zwecke der Entgeltfortzahlung bei ...

... Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt gem. § 3 Abs. 2 MuSchG für die Zeit von sechs Wochen vor und gem. § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG acht Wochen nach der Entbindung. 4.2.1.3.8 Betriebsratstätigkeit Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist....

... Eine Beschränkung des Rechts, eine Nebentätigkeit ausführen zu können, ist wegen Art. 2 und 12 GG grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dies trifft bei einem Wettbewerbsverbot (s.o.) zu oder wenn gem. § 3 ArbZG die Höchstarbeitszeit überschritten würde oder die Nebentätigkeit während des Urlaubes nachgegangen wird, was dem Urlaubszweck zuwiderläuft, § 8 BUrlG. Ein arbeitsvertragliches generelles Nebentätigkeitsverbot ist unzulässig, es kann jedoch vereinbart werden, die Nebentätigkeiten anzeigepflichtig unter einen Genehmigungsvorbehalt durch den Arbeitgeber (unter o.g. Voraussetzungen) zu stellen. ...

... und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufdeckung der Wirtschaftskriminalität haben dem Ruf dieser Unternehmen erheblich geschadet. Der heimliche Abgleich von Mitarbeiterdaten zur Korruptionsbekämpfung führte in der Öffentlichkeit zu Forderungen nach klaren Regeln für interne Ermittlungen. Das Gesetz sieht nunmehr ausdrücklich den Schutz der Daten von Beschäftigten vor. Insbesondere unternehmensinterne Ermittlungen zur Vermeidung und Verfolgung von Wirtschaftsdelikten sind nur noch in engen Grenzen erlaubt. Das Gesetz legt auch bestimmte notwendige Inhalte für die Gestaltung der Datenverarbeitung fest, soweit diese als Auftrag vergeben wird. Zur Umsetzung der aktuellen rechtlichen Anforderungen sollten Unternehmen sorgfältig den Einsatz sowohl administrativer als auch ...