Panoramafreiheit von RAin Susanne Gruber

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Panoramafreiheit“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Das Urheberrecht an Bildern“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Panoramafreiheit
  • Kriterien
  • Links und Beispiele
  • Bildbearbeitung
  • Quellenangabe
  • Außerhalb Deutschlands

Quiz zum Vortrag

  1. Bilder von Gebäuden und Kunstwerken von öffentlichen Straßen und Plätzen frei einsehbar
  2. Alle Außenansichten
  3. Alles was man mit und ohne Hilfsmittel sehen kann ohne das umschlossene Grundstück zu betreten.
  4. Bilder von Gebäuden
  5. Nur Bilder von Kunstwerken, wenn der Urheber genannt wird
  1. Nein, nicht alle Länder kennen die Panoramafreiheit
  2. Nein, in Frankreich gilt sie nicht.
  3. Ja, die Panoramafreiheit glit weltweit.
  4. Nein, die Panoramfreiheit gilt nur in Deutschland.
  5. Für deutsche Fotografen gilt sie weltweit.
  1. Ja, gem. §§ 23, 24 KUrhG
  2. Nur für tagesaktuelle Berichterstattung.
  3. Nur, wenn es sich um absolute Personen der Zeitgeschichte handelt.
  4. Nur, bei öffentlichen Auftritten.
  5. Nein, es gibt keine Ausnahmen.
  1. Wenn sie auf Fotos von Landschaften oder Gebäuden nicht fokusiert.
  2. Wenn sie nur von hinten zu sehen ist.
  3. Wenn mehr als drei Personen auf dem Bild zu sehen sind.
  4. Wenn sie nicht gefragt wurde, ob sie mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden ist.
  5. Wenn man sie nicht erkennen kann.

Dozent des Vortrages Panoramafreiheit

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... so fotografieren? Landschaften. Bei allem anderen gibt es gesetzlich ...

... einer Straße gemacht werden. Achtung! § 59 betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke. Es gibt kein Recht am „Bild der eigenen Sache“, das über das Zugangsrecht des Eigentümers hinausgeht. Man darf also ...

... nicht unter die Panoramafreiheit. „Bleibend“ sind keine Gegenstände, die nur zeitweilig öffentlich ausgestellt werden. Befindet sich ein Kunstwerk für seine gesamte „Lebensdauer“ an einem öffentlichen Platz, dann ist das Kriterium "bleibend" zu bejahen. Bei Werken, die in Schaufenstern oder in Schaukästen ausgestellt ...

... des Hausrechts alleine genügt nicht. Befindet sich etwa im Innenraum einer Kirche eine moderne Skulptur, so kann diese nur ...

... eine kostenpflichtige Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Als z. B. ein Fotograf dem Freiburger Holbeinpferd durch ...

... also etwa der Bildhauer sein Werk nicht signiert oder ist sein Name nicht auf einer Tafel bei dem Werk angebracht, so ...

... zu sein. Auch die Innenansicht ist frei zu verwerten, was daraus folgt, dass auch Werke der Innenarchitektur als Werke der Baukunst gelten. Auch in der Schweiz gilt die Panoramafreiheit, dass Werke an öffentlichen Plätzen frei ...

... die Panoramafreiheit für Bauwerke und Kunstwerke. In Spanien ebenfalls. Auch die USA und Russland ...

... Karikaturen, Fotomontagen. Die Einwilligung des Abgebildeten ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich aber auch aus den begleitenden Umständen ergeben. Auch ...

... ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich erkannt wird. Es genügt, dass er den ...