Öffentliche Einrichtung: Begriff & Benutzung im Kommunalrecht in Hessen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Öffentliche Einrichtung: Begriff & Benutzung im Kommunalrecht in Hessen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Benutzung öffentlicher Einrichtungen einer Gemeinde
  • Fallbeispiel (Satzung und Sondernutzung)
  • Kommunalsystem in Hessen

Quiz zum Vortrag

  1. § 5 HGO.
  2. § 1 EigBGes.
  3. § 81 HBO.
  4. § 839 BGB.
  1. Für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen bedarf es eines Zulassungsverfahrens.
  2. Sachen die im öffentlichen Gemeingebrauch stehen, dürfen von jedem ohne Genehmigung genutzt werden.
  3. Öffentliche Einrichtungen dürfen von jedem auch ohne Genehmigung genutzt werden.
  4. Für die Benutzung von Sachen, die im Gemeingebrauch stehen, bedarf es einer Zulassung.
  1. Es muss eine Widmung erfolgt sein.
  2. Träger der Einrichtung muss eine Gemeinde sein.
  3. Die Benutzung der Einrichtung muss gegen eine Benutzungsgebühr erfolgen.
  4. Die Einrichtung muss lediglich aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sein.
  1. Durch Verwaltungsakt.
  2. Durch Inbetriebnahme.
  3. Durch regelmäßige und wiederholte Übung.
  4. Durch unbefugte Nutzung.
  5. Durch förmliches Gesetz, Rechtsverornung oder Satzung.
  1. In einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. In einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  3. In einer privatrechtlichen Organisationsform.
  4. In einer privatrechtlichen Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  1. Bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, gegen die juristische Person selbst (z.B. Anstalt).
  2. Bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit, gegen die Gemeinde.
  3. Bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, gegen die Gemeinde.
  4. Bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit, gegen die Fachaufsichtsbehörde der Gemeinde.
  1. Immer, wenn es um die Frage geht, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gewehrt wird.
  2. Wenn es um die Frage geht, wie eine öffentliche Einrichtung genutzt wird, nur wenn die Nutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich geregelt wurden, zum Beispiel durch Satzung.
  3. Immer, wenn es um die Frage geht, wie die Nutzung der öffentlichen Einrichtung ausgestaltet ist.
  4. Wenn es um die Frage geht, wie eine öffentliche Einrichtung genutzt wird, nur wenn die Nutzungsbedingungen privatrechtlich geregelt wurden, zum Beispiel durch allgemeine Geschäftsbedingungen.
  1. Die allgemeine Leistungsklage.
  2. Die Verpflichtungsklage.
  3. Die Feststellungsklage.
  4. Die Anfechtungsklage.
  1. Wenn die öffentliche Einrichtung nicht im Rahmen der geltenden Bestimmungen genutzt werden soll.
  2. Wenn die öffentliche Einrichtung nicht im Rahmen ihres Widmungszwecks genutzt werden soll.
  3. Wenn der Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung ein besonderer ist.
  4. Wenn die Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch besondere Bestimmungen (Satzung) geregelt ist.
  1. Er hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Sondernutzung im Sachzusammenhang zur Widmung steht.
  2. Er hat einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung, wenn die Sondernutzung im Sachzusammenhang zur Widmung steht.
  3. Er hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Sondernutzung in keinem Sachzusammenhang zur Widmung steht.
  4. Er hat einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung, wenn die Sondernutzung in keinem Sachzusammenhang zur Widmung steht.
  1. Eine abstrakt-generelle Regelung.
  2. Eine abstrakt-individuelle Regelung.
  3. Eine konkret-individuelle Regelung.
  4. Eine konkret-generelle Regelung.
  1. Es muss ein öffentliches Bedürfnis und kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen.
  2. Die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist § 5 HGO.
  3. Die formellen Voraussetzungen müssen vorliegen.
  4. Es muss sich um eine Einrichtung mit gesundheitspolizeilicher Nebenfunktion iSd. Norm handeln.
  1. Weil dieser Begriff bereits geprägt war, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit entstand.
  2. Weil nur die Zivil- und Strafgerichte eine ordentliche Prozessordnung besitzen.
  3. Weil den Verwaltungsgerichten nicht derselbe Stellenwert zugebilligt wird.
  4. Weil die dortigen Richter besonders qualifiziert sind.
  1. Die Gemeindevertretung.
  2. Den Gemeindevorstand.
  3. Den Bürgermeister.
  4. Den Gemeinderat.

Dozent des Vortrages Öffentliche Einrichtung: Begriff & Benutzung im Kommunalrecht in Hessen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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