Die objektive und subjektive Klagehäufung (§§ 260, 59 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die objektive und subjektive Klagehäufung (§§ 260, 59 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die objektive und subjektive Klagehäufung
  • Die objektive Klagehäufung
  • Die eventuelle Klagehäufung
  • Die subjektive Klagehäufung
  • Fallbeispiel: Klagehäufungen
  • Falllösung: Klagehäufungen

Quiz zum Vortrag

  1. Es werden mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend gemacht.
  2. Ein Anspruch wird gegen mehrere Beklagte geltend gemacht.
  3. Der Kläger möchte mehrere Beweisanträge stellen.
  4. Der Beklagte möchte mehrere Beweisanträge stellen.
  1. Ein Anspruch wird gegen mehrere Beklagte geltend gemacht.
  2. Es werden mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend gemacht.
  3. Ein Anspruch wird gegen einen Beklagten geltend gemacht.
  4. Es werden mehrere Beweise zu einer Tatsachenbehauptung vorgetragen.
  1. Mehrere Streitgegenstände werden bereits in der Klage anhängig gemacht.
  2. Mehrere gleichzeitig laufende Prozesse werden zusammengeführt.
  3. Ein Streitgegenstand wird nachträglich in den Prozess eingefügt.
  4. Ein Streitgegenstand wird aus einer bestehenden Klage entfernt.
  1. Es müssen mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten vorliegen.
  2. Das Gericht muss sachlich und örtlich zuständig sein.
  3. Die Ansprüche müssen in derselben Prozessart geltend gemacht werden
  4. Der Beklagte muss mit der objektiven Klagehäufung einverstanden sein.
  1. Es gibt die kumulative Klagehäufung.
  2. Es gibt die eventuelle Klagehäufung.
  3. Es gibt keine Unterscheidungen bei den Arten.
  4. Die begründete Klagehäufung.
  1. nebeneinander geltend gemacht.
  2. gar nicht geltend gemacht.
  3. hintereinander geltend gemacht.
  4. doppelt geltend gemacht.
  1. Diese Parteien nennt man Streitgenossen.
  2. Diese Parteien nennt man Streitpartner.
  3. Diese Parteien nennt man Streitschlichter.
  4. Diese Parteien nennt man Streitverkünder.
  1. Es gibt die einfache Streitgenossenschaft.
  2. Es gibt die notwendige Streitgenossenschaft.
  3. Es gibt keine unterschiedlichen Arten bei der subjektiven Streitgenossenschaft.
  4. Es gibt die empfehlenswerte Streitgenossenschaft.
  1. Die einfache Streitgenossenschaft ist bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes zulässig.
  2. Die einfache Streitgenossenschaft ist bei Gleichartigkeit der Ansprüche zulässig.
  3. Die einfache Streitgenossenschaft ist immer zulässig.
  4. Die einfache Streitgenossenschaft ist nur im Mietrecht zulässig.
  1. Die notwendige Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn ein Urteil gegen einen Streitgenossen auch Wirkung gegenüber einem anderen Streitgenossen Wirkung entfaltet.
  2. Die notwendige Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn bereits materiell-rechtlich eine gemeinsame Verfügungsbefugnis der Beteiligten vorgesehen ist.
  3. Die notwendige Streitgenossenschaft ist immer zulässig.
  4. Die notwendige Streitgenossenschaft ist nur bei Zustimmung des Klägers zulässig.

Dozent des Vortrages Die objektive und subjektive Klagehäufung (§§ 260, 59 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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