Die kaufrechtliche Nacherfüllung - Kosten der Abholung und Anlieferung, Verjährung und Untergang der Kaufsache beim Transport (§§ 439, 447 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die kaufrechtliche Nacherfüllung - Kosten der Abholung und Anlieferung, Verjährung und Untergang der Kaufsache beim Transport (§§ 439, 447 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Kaufrecht im BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die kaufrechtliche Nacherfüllung
  • Verjährung
  • Kosten von Abholung und Anlieferung
  • Untergang der Kaufsache beim Transport
  • Fallbeispiel: Fahren wir zu dir oder zu mir?
  • Falllösung: Fahren wir zu dir oder zu mir?

Quiz zum Vortrag

  1. zwei Jahren.
  2. drei Jahren.
  3. vier Jahren.
  4. fünf Jahren.
  1. der Verkäufer arglistig handelte.
  2. es sich bei der Kaufsache um Baumaterialien/ -werke handelt.
  3. der anspruchsbegründende Rechtsmangel in Form dinglicher Rechte Dritter vorliegt.
  4. der Käufer die Sache unverschuldet nicht auf Mängel prüfen konnte.
  5. der Grund für den Anspruch ein Weiterfresserschaden ist.
  1. in Kenntnis des Mangels den Umstand vorsätzlich verschweigt, der den Käufer vom Vertragsabschluss abgehalten hätte.
  2. den Käufer nicht umfassend über die Sachbeschaffenheit aufklärt.
  3. der die Laienstellung des Käufers ausnutzt und mit überzogener Werbung zum Kauf verführt.
  4. den Käufer auf den Mangel aufmerksam macht.
  1. ab welchem die Kaufsache so in den Machtbereich des Käufers gelangt, sodass dieser sie untersuchen kann.
  2. des Gefahr- und Lastenübergangs aus § 446.
  3. in welchem die Ware dem Spediteur zur Auslieferung übergeben wird.
  4. in welchem die Kaufsache letztmalig vom Verkäufer auf etwaige Mängel untersucht wird.
  1. mit Schluss des Jahres, in welchem der Käufer Kenntnis erlangt.
  2. an dem Tag, an welchem der Käufer Kenntnis erlangte.
  3. mit Schluss des Jahres, in welchem der Kaufvertrag geschlossen wurde.
  4. an dem Tag, an welchem der Kaufvertrag geschlossen wurde.
  1. den Beginn der Verhandlungen über den Anspruch.
  2. den ersten Versuch des Verkäufers, Nachbesserung zu leisten.
  3. das Nachbesserungsverlangen des Käufers oder Geltendmachung anderer Gewährleistungsansprüche.
  4. den ersten Versuch des Verkäufers, das Land zu verlassen.
  1. zeitgleich mit dem Nacherfüllungsanspruch.
  2. mit Erklärung von Rücktritt oder Minderung.
  3. immer erst nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs.
  4. bereits einen Monat vor Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs.
  1. der Erfüllungsort der Nachlieferung.
  2. ob der Käufer Verbraucher nach § 13 BGB ist.
  3. die Art des Mangels.
  4. ob der Verkäufer Unternehmer nach § 14 BGB ist.
  1. die Voraussetzungen der §§ 275 f. BGB vorliegen.
  2. die Sache verloren geht, unabhängig vom Verschulden des Verkäufers.
  3. es sich bei dem Kauf um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt und der Verkäufer deswegen davon ausgehen kann, dass wegen der Dringlichkeit im Handelsverkehr eine Nacherfüllung nicht mehr notwendig ist.
  4. die Voraussetzungen der §§ 446 f. BGB vorliegen.
  1. der Verkäufer den Untergang nicht zu verschulden hat.
  2. jedenfalls ein Dritter am Untergang beteiligt ist.
  3. der Verkäufer den Untergang zu verschulden hat.
  4. der Käufer den Untergang nicht zu verschulden hat.
  1. nach den Verkäuferpflichten (Holschuld, Bringschuld, Schickschuld) und dem daraus resultierenden Gefahrenübergang.
  2. danach, ob der Verkäufer Privatmann oder Kaufmann ist.
  3. nach der Geschäftsfähigkeit des Käufers.
  4. nach den §§ 823 f. BGB.

Dozent des Vortrages Die kaufrechtliche Nacherfüllung - Kosten der Abholung und Anlieferung, Verjährung und Untergang der Kaufsache beim Transport (§§ 439, 447 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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