Mietzahlung und Erhaltung der Mietsache, Schönheitsreparaturen und AGB (§§ 535, 307 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Mietzahlung und Erhaltung der Mietsache, Schönheitsreparaturen und AGB (§§ 535, 307 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Mietzahlung, Erhaltung der Mietsache, Schönheitsreparaturen und AGB
  • Mietzahlung
  • Erhaltung der Mietsache
  • Schönheitsreparaturen
  • AGB
  • AGB – ein Verstoßkatalog
  • Fallbeispiel: Über Geschmack lässt sich (nicht) streiten
  • Falllösung: Über Geschmack lässt sich (nicht) streiten

Quiz zum Vortrag

  1. bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
  2. bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten.
  3. eine Woche nach Beginn des einzelnen Zeitabschnittes zu entrichten.
  4. bis zum ersten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
  1. das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
  2. das Fristende auf einen Samstag fällt.
  3. der Mieter sein Gehalt erst nach Fälligkeit der Miete ausgezahlt bekommt.
  4. das Fristende auf einen Freitag fällt.
  1. dem Mieter ein entsprechender Ausgleich gewährt wird.
  2. der Mieter bei Vertragsschluss auf die Vereinbarung hingewiesen worden ist und er diesen Vereinbarungsteil extra unterschrieben hat.
  3. der Mieter den Wohnraum alleine nutzt, also letztendlich nur selbst verantwortete Macken ausbessern muss.
  4. es sich bei den zu reparierenden Sachen um Fußböden oder Wände handelt.
  1. die Kosten für den Erhalt der Mietsache, die dem Vermieter infolge seiner vertraglichen Primärpflicht zum Mietsacherhalt entstehen, in der Miete enthalten sind. Der nach der Abwälzung entstehende Mehrgewinn muss dem Mieter zurückgeführt werden.
  2. dem Mieter die Materialkosten und der Arbeitsaufwand für den Mietsacherhalt ersetzt werden sollen.
  3. dem Vermieter die Materialkosten und der Arbeitsaufwand für den Mietsacherhalt ersetzt werden sollen.
  4. die Kosten für den Erhalt der Mietsache, die dem Mieter infolge seiner vertraglichen Primärpflicht zum Mietsacherhalt entstehen, in der Miete enthalten sind. Der nach der Abwälzung entstehende Mehrgewinn muss dem Mieter zurückgeführt werden.
  1. so das Minderungsrecht des Mieters bei Mängeln umgangen wird, obwohl es unabdingbar ist.
  2. die Erhaltungspflicht ein Charakteristikum des Mietvertrages ist und der Vertrag durch die Überwälzung entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes ausgehöhlt wird.
  3. die Überwälzung den Mieter generell übermäßig benachteiligt und auch ein Ausgleich diese Benachteiligung nicht abschaffen kann.
  4. der Mieter dadurch völlig schutzlos gestellt wird.
  1. die in § 28 II. BV aufgezählten Arbeiten.
  2. auch die zur Durchführung nötige Vorarbeiten.
  3. auch bausubstanzliche Arbeiten, sofern notwendig.
  4. Modernisierungsarbeiten, wenn sie vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden.
  1. eine Leistung mittlerer Art und Güte (Gattungsschuld).
  2. eine Leistung, die gehobenen Qualitätsanforderungen entspricht, sodass die Immobilie aufgewertet wird.
  3. eine fachmännische Leistung; zur Eigenreparatur ist er ohne Fachwissen nicht berechtigt.
  4. eine lediglich unterdurchschnittliche Leistung.
  1. der AGB Inhaltskontrolle aus §§ 307 ff..
  2. nur der Grenze von Sittenwidrigkeit und Wucher aus § 138.
  3. nur der Grenze aus § 134.
  4. keiner Grenze.
  1. das Gebot, die Klausel für den Verwender am vorteilhaftesten auszulegen. Die Norm wird mit allem negativen Misstrauen betrachtet und dann bewertet.
  2. das Transparenz- und das Übermaßverbot.
  3. die Unteilbarkeit einheitlicher Regelungen.
  4. das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
  1. die Wohnung in regelmäßigen Zeitabständen zu renovieren.
  2. die Wohnung bei Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig überlassen worden ist.
  3. dem Vermieter regelmäßig Zugang zu den Räumen zu gewähren, damit dieser deren Zustand begutachten kann.
  4. die Wohnung bei Umzug in hellen Farben zu streichen.
  5. Schönheitsreparaturen an einer renoviert überlassenen Wohnung vorzunehmen, sobald diese erforderlich werden.

Dozent des Vortrages Mietzahlung und Erhaltung der Mietsache, Schönheitsreparaturen und AGB (§§ 535, 307 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0