Leihe (§§ 598 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Leihe (§§ 598 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Leihe
  • Abgrenzung zu anderen Verträgen
  • Zustandekommen eines Leihvertrages
  • Ansprüche aus dem Leihvertrag
  • Beendigung des Leihvertrages
  • Fallbeispiel: Gefahr im Pferdestall

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um einen Gefälligkeitsvertrag.
  2. Es handelt sich um einen unentgeltlichen Vertrag.
  3. Er hat eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand.
  4. Es handelt sich um einen entgeltlichen Vertrag.
  5. Er hat eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand, wobei die Leihsache nicht nur genutzt, sondern auch verbraucht werden darf.
  1. Im Rahmen der Erfüllung eines Leihvertrages wird das Eigentum an der Leihsache eingeräumt.
  2. Im Rahmen der Erfüllung eines Leihvertrages wird der unmittelbare Besitz an der Leihsache eingeräumt.
  3. Der Verleiher wird mittelbarer Besitzer der Leihsache.
  4. Aus der Leihsache dürfen keine Früchte gezogen werden.
  1. Bei beiden Parteien liegen keine wesentlichen Interessen wirtschaftlicher und rechtlicher Art vor.
  2. Die Nutzungsmöglichkeit soll jederzeit willkürlich beendet werden können.
  3. Die Parteien sind Vertraute, z.B. Verwandte oder Freunde.
  4. Es wurde eine verbindliche Nutzungsdauer vereinbart.
  5. Dem Entleiher sollen zumindest Sorgfaltspflichten für die Sache obliegen.
  1. Der Verleiher muss die Sache nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand überlassen.
  2. Den Verleiher treffen keine Instandhaltungspflichten für die verliehene Sache.
  3. Dem Entleiher obliegen nur Sorgfaltspflichten für die ausgeliehene Sache.
  4. Der Entleiher muss keinerlei Erhaltungsmaßnahmen an der Leihsache vornehmen.
  1. Anspruch auf Duldung der Wegnahme von hinzugefügten Einrichtungen
  2. Anspruch auf Verwendungsersatz
  3. Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistig verschwiegenen Mangels
  4. Anspruch auf Schadensersatz aus Mängelgewährleistung
  5. Anspruch auf Herausgabe der Leihsache
  1. Weil er die Leihsache unentgeltlich überlässt, haftet er privilegiert.
  2. Er haftet nach der h.M. auch im Rahmen deliktischer Ansprüche nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Eine Haftung aus Gefährdungsdelikt kann wegen § 599 BGB komplett entfallen.
  4. Er haftet nach h.M. nur bei Verletzungen des Primärleistungsanspruchs des Entleihers privilegiert.
  5. Er haftet nach der h.M. im Rahmen vertraglicher Ansprüche nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  1. Er darf die Leihsache nicht ohne Erlaubnis des Verleihers Dritten überlassen.
  2. Bei einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte ist er einem Unterlassungsanspruch des Verleihers gem. § 541 BGB analog ausgesetzt.
  3. Bei einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte ist er einem Unterlassungsanspruch des Verleihers gem. § 603 S.2 BGB ausgesetzt.
  4. Er muss die Leihsache in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, zurückgeben.
  5. Seine Pflicht zur Herausgabe ist die synallagmatische Gegenleistungspflicht für die Gebrauchsüberlassung des Verleihers.
  1. Ölwechsel bei einem Auto
  2. Futterkosten einer Katze
  3. HU/AU bei einem Auto
  4. Getriebewechsel bei einem Auto
  1. Ordentliche Kündigung
  2. Außerordentliche Kündigung
  3. Fristablauf bei Zeitleihe
  4. Zweckerreichung bei Zweckleihe
  5. Zurückforderung des Verleihers

Dozent des Vortrages Leihe (§§ 598 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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