Der Vortrag „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Besonderheiten gelten bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Welche Aussage trifft auf die Kündigung nicht zu?
Was können Sie tun, um im Prozess beweisen zu können, dass Ihre Kündigung zugegangen ist?
Wen muss der Arbeitgeber unter Umständen informieren oder anhören, wenn er einem Arbeitnehmer kündigen will?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Was stellt keinen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar, der eine Kündigung rechtfertigen kann?
Auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes werden an eine Kündigung gewisse Anforderungen gestellt. Welche sind das?
Welche Personengruppe steht nicht unter einem besonderen Kündigungsschutz?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Daneben sind Kündigungsfristen in Einzelverträgen und Tarifverträgen nur in bestimmten Grenzen zulässig wie § 34 Abs. 1 TVöD. Eine mit falscher Frist erklärte ordentliche Kündigung ist wirksam. Sie wirkt als Kündigung zum nächst zulässigen Termin. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit sie nicht durch eine vertragliche Vereinbarung oder Tarifvertrag ausdrücklich nach §§ 620 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 3 TzBfG zugelassen wird. Der Arbeitnehmer hat die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung im Wege der Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. 7.1.6 Außerordentliche Kündigung: Nach § 626 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei ...
... ordentliche Kündigung umfassen. In der Praxis wird bei der fristlosen Kündigung vorsorglich der Passus angebracht, dass diese hilfsweise auch als ordentliche Kündigung gelten solle. Betriebs- und Personalrat werden zu beiden angehört. 7.1.7 Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist: Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden; das ist insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern geboten (z. B. bei Betriebsschließung). Aber auch bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung ist eine soziale Auslauffrist möglich. 7.1.8 Änderungskündigung: Eine Änderungskündigung kommt immer in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zwar nicht mehr zu den ursprünglichen, wohl ...
... Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam; das Arbeitsverhältnis besteht zu den ursprünglichen Bedingungen fort. In beiden Fällen behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. 7.1.9 Verdachtskündigung: Allein der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Pflichtverletzung kann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn durch den Verdacht das Vertrauen gestört ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber alles Erforderliche zur Aufklärung des Verdachts getan hat. Stellt sich später heraus, dass der Verdacht unbegründet war, so ist das während des Kündigungsrechtsstreits zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nach Beendigung des Rechtsstreits kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers ergeben. Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Bei einer Abwägung des ...
... 7.1.13 Erreichen des Rentenalters: Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Regelungen in Tarifverträgen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters endet, werden durch das BAG rechtlich als Befristung qualifiziert. Bereits vor Inkrafttreten des AGG hat das BAG einzelvertragliche oder tarifliche Altersgrenzen regelmäßig als rechtswirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente abgesichert ist. 7.2 Die ordentliche Kündigung 7.2.1 Kündigung durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen ...