Kommunalverfassungsstreitverfahren in Hessen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kommunalverfassungsstreitverfahren in Hessen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kommunalverfassungsstreitverfahren
  • A. Zulässigkeit / I. Verwaltungsrechtsweg
  • II. Klageart
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Beteiligtenfähigkeit
  • B. Begründetheit
  • V. Klagegegner

Quiz zum Vortrag

  1. Die Zwei-Stufentheorie.
  2. Die Ein-Stufentheorie.
  3. Die Drei-Stufentheorie.
  4. Die Vier-Stufentheorie.
  1. Die allgemeine Leistungsklage.
  2. Die kommunale Verfassungsstreitigkeit.
  3. Die Verpflichtungsklage.
  4. Die Anfechtungsklage.
  5. Das Normkontrollverfahren.
  1. Als Organstreitigkeit.
  2. Als Interorganstreit.
  3. Als Intraorganstreit.
  4. Als Verfassungsorganstreit.
  1. Trifft die Gemeindevertretung einen Beschluss, kann der Bürgermeister diesem, unter gewissen Voraussetzungen, widersprechen.
  2. Der Widerspruch des Bürgermeisters, gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Hat der Bürgermeister einem Beschluss der Gemeindevertretung widersprochen, kann diese den Beschluss in gleicher Form erneut treffen.
  4. Der Bürgermeister muss einen Beschluss der Gemeindevertretung durchführen, auch wenn er widersprochen hat.
  5. Hat der Bürgermeister einem Beschluss der Gemeindevertretung widersprochen und diese den Beschluss in gleicher Form erneut getroffen, muss ihn der Bürgermeister immer durchführen.
  1. Streitigkeiten um persönliche Rechte.
  2. Auseinandersetzungen innerhalb zweier Organteile oder einem Organteil und dem Gesamtorgan.
  3. Konflikte zwischen zwei Organen.
  4. Der Streit um organschaftliche Berechtigungen.
  1. Er ist eine Vorschrift sui generis.
  2. Er ist ein förmliches Gesetz.
  3. Er ist eine Rechtsverordnung.
  4. Er ist eine Satzung.
  5. Er ist ein Verwaltungsakt.
  1. Es müsse sich um einen Verwaltungsakt handeln, da die Beanstandung aufschiebende Wirkung entfaltet.
  2. Es müsse sich um einen Verwaltungsakt handeln, da man sonst nicht in § 62 II HGO hätte regeln müssen, dass kein Vorverfahren stattfinden soll, denn dieses findet nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statt, die einen Verwaltungsakt voraussetzen.
  3. Es müsse sich um einen Verwaltungsakt handeln, da der Landesgesetzgeber wirksam geregelt habe, dass die Beanstandung einen solchen darstelle.
  4. Es müsse sich um einen Verwaltungsakt handeln, da sonst die ordentlichen Gericht zuständig sein.
  1. Daran, dass überhaupt eine Behörde gehandelt hat.
  2. Daran, dass Außenwirkung vorliegt.
  3. Daran, dass eine Regelung getroffen wurde.
  4. Daran, das ein Einzelfall geregelt wurde.
  1. Die VwGO ist auf Außenrechtsbeziehungen zugeschnitten. Eine solche liegt aber gerade nicht vor.
  2. Die VwGO geht von einem Subordinationsverhältnis aus. Ein solches liegt aber gerade nicht vor.
  3. Mit den Regelungen der VwGO werden subjektiv öffentliche Rechte geltend gemacht. Kommunale Organe sind jedoch Funktionsträger und besitzen deshalb keine subjektiven öffentlichen Rechte.
  4. Die VwGO geht davon aus, dass Streitigkeiten, an denen Kommunen beteiligt sind, allein im behördlichen Verfahren zu klären sind.
  1. Auch der öffentlich-rechtliche Vertrag wird nach den Regeln der VwGO vor den Verwaltungsgerichten geprüft, obwohl hier kein Subordinationsverhältnis besteht. Ein solches setzt die VwGO also nicht zwingend voraus.
  2. Ein kommunales Organ hat kein klassisches subjektiv öffentliches Recht, wie ein Bürger. Es hat aber organschaftliche Rechte, die mit subjektiv öffentlichen Rechten vergleichbar sind.
  3. Die Feststellungsklage und die allgemeine Leistungsklage sind in der Lage auch atypische Konstellationen zu erfassen, sodass keine Klageart sui generis geschaffen werden muss.
  4. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind in der Lage auch atypische Konstellationen zu erfassen, sodass keine Klageart sui generis geschaffen werden muss.
  5. Auch der privatrechtliche Vertrag wird nach den Regeln der VwGO vor den Verwaltungsgerichten geprüft, obwohl hier kein Subordinationsverhältnis besteht. Ein solches setzt die VwGO also nicht zwingend voraus.
  1. Die Feststellungsklage.
  2. Die allgemeine Leistungsklage.
  3. Die Anfechtungsklage.
  4. Die Verpflichtungsklage.
  5. Die Fortsetzungsfeststellungsklage.
  1. Eine Feststellungsklage kann nie besseren Rechtsschutz bieten, als eine Leistungsklage.
  2. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Leistungs- und Gestaltungsklagen, um zu verhindern, dass Gerichte wegen derselben Streitigkeit mehrfach in Anspruch genommen werden.
  3. Die Feststellungsklage ist immer dann ausgeschlossen, wenn sie gewählt wurde, um die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu umgehen.
  4. Ein Feststellungsurteil stellt keinen Vollstreckungstitel dar, dennoch wird sich die Verwaltung in aller Regel an ein solches Urteil halten.
  1. Bei beiden Klagearten ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich.
  2. Beide Klagearten sind nicht fristgebunden.
  3. Beide Klagearten erfordern kein Vorverfahren.
  4. Bei beiden Klagearten muss der Kläger nach § 42 II VwGO analog klagebefugt sein.
  1. Die Klagebefugnis kann sich aus jeder möglichen Grundrechtsverletzung des klagenden Organs ergeben.
  2. Die Klagebefugnis eines klagenden Organs kann sich nie aus der möglichen Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts ergeben.
  3. Die Klagebefugnis eines Organs kann sich aus jeder möglichen Verletzung eines organschaftlichen Rechts ergeben.
  4. Um klagebefugt zu sein muss sich ein Organ beispielsweise darauf berufen, in seinen Mitwirkungs-, Informations-, Teilhabe- oder Abstimmungsrechten verletzt zu sein.

Dozent des Vortrages Kommunalverfassungsstreitverfahren in Hessen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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