Kollisionen, Handlungslehre und Kausalität von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Kollisionen, Handlungslehre und Kausalität“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kollisionen
  • Handlungslehre und Kausalität
  • c.s.q.n.-Formel
  • Objektive Erfolgszurechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Nur § 247 StGB ist auf § 244 StGB anwendbar.
  2. Nur § 248 StGB ist auf § 244 StGB anwendbar.
  3. Ja, beide sind auf § 244 StGB anwendbar.
  4. Nein, beide §§ sind nur auf §§ 242, 246 StGB anwendbar.
  1. Sowohl die finale, als auch die kausale und soziale Handlungslehre setzen ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten voraus.
  2. Nein, nur die kausale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  3. Nein, nur die finale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  4. Nein, nur die soziale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  1. wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,
  2. wenn der Eintritt des Taterfolges nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt.
  3. ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt eintreten würde.
  4. wenn sie nicht hinzu gedacht werden kann,
  5. ohne dass der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  1. Objektive Zurechnung
  2. Kausalität
  3. Vorsatz
  4. Rechtswidrigkeit
  1. Ein Unterlassen ist dann kausal, wenn eine gebotene Rettungshandlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der tabestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
  2. Ein Unterlassen ist dann kausal, wenn eine gebotene Rettungshandlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tabestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
  3. Ein Unterlassen ist dann kausal, wenn eine gebotene Rettungshandlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der tabestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde.
  4. Ein Unterlassen ist dann kausal, wenn es nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der tabestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
  1. Nein, es genügt, wenn sie mitursächlich ist.
  2. Nein, es darf keine andere Handlung bei der Herbeiführung des Taterfolges mitgewirkt haben.
  3. Jein, nur bei der Quasi-Kausalität genügt Mitursächlichkeit.
  4. Nur bei Delikten, die sich gegen die Person richten, genügt Mitursächlichkeit.
  1. Sowohl Gift 1 als auch Gift 2 wäre für sich gesehen schon tödlich gewesen, im Nachhinein ist jedoch nicht feststellbar, welches Gift zuerst gewirkt und damit kausal für den Tod gewesen ist.
  2. Keines der beiden Gifte ist für sich allein tödlich, nur durch ihr gemeinsames Zusammenwirken haben sie den Tod herbeigeführt.
  3. Bevor sich das an sich schon tödliche Gift beim Opfer auszuwirken beginnt, wird es erschossen.
  4. Sowohl allein als auch in Zusammenwirkung wäre weder Gift 1 noch Gift 2 tödlich gewesen.
  1. Beide sind aus einer vollendeten Tat strafbar.
  2. Täter 1 ist aus einer vollendeten Tat strafbar, Täter 2 nur aus einer versuchten Tat.
  3. Für beide entfällt eine Strafbarkeit komplett.
  4. Beide sind nur wegen Versuch strafbar.
  1. Adäquanz-und Relevanztheorie
  2. Äquivalenztheorie
  3. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
  4. Realisierung der geschaffenen Gefahr im konkreten Erfolg
  1. Es kommt darauf an, ob Täter eine Gefahr nur abschwächt, dann ist es eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung oder ob er eine neue Gefahr begründet, dann ist es eine Frage der Rechtfertigung.
  2. Risikoverringerung kann nur eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung sein.
  3. Risikoverringerung kann nur eine Frage der Rechtfertigung sein.
  4. Weder noch, dass Verhalten ist nicht kausal.
  1. Nein, der Tod durch eine Naturgewalt fällt unter den Aspekt des allgemeinen Lebensrisikos und der selbstverantwortlichen Eigengefährdung.
  2. Ja, denn so etwas darf man auch einem gesunden und geistig fitten Menschen nicht vorschlagen. Es handelt sich um einen Fall der Fremdgefährdung.
  3. Nein. Selbst wenn A einen Irrtum der B bezüglich des Unwetters ausgenutzt hätte, wäre ihm ihr Tod nicht objektiv zurechenbar. Jeder ist seines Glückes Schmied.
  4. Ja, denn auf eine objektive Zurechnung kommt es in solchen Fällen gar nicht an.
  1. Nein, der Tod des B nicht liegt im Schutzbereich der von A verletzten Sorgfaltsnorm § 37 StVO.
  2. Ja, denn hätte A nicht die rote Ampel überfahren, wäre er zu dem Zeitpunkt, wo B die Fahrbahn betrat, noch nicht an dieser Stelle gewesen.
  3. Nein, denn A hat sich sogar eines Totschlags mit bedingtem Vorsatz nach § 211 I StGB strafbar gemacht.
  4. Ja, denn wer einen Menschen überfährt, handelt immer fahrlässig.
  1. atypischer Kausalverlauf
  2. Dazwischentreten des Täters
  3. Dazwischentreten Dritter
  4. Dazwischentreten des Opfers (selbstverantwortliche Eigengefährdung)
  5. fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  1. Ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit geht nach der Rspr. die Tatherrschaft von A auf B über. B trifft ab diesem Zeitpunkt eine Garantenpflicht zum Einschreiten, ein Tod der A bei Unterlassen wäre ihm objektiv zurechenbar.
  2. B trifft bereits in dem Moment, wo A die Tabletten nimmt, eine Garantenpflicht.
  3. Auch wenn B nicht einschreitet, ist ihm der Tod der A nicht objektiv zurechenbar.
  4. Keine der genannten Antworten ist korrekt.

Dozent des Vortrages Kollisionen, Handlungslehre und Kausalität

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... können in einem Ergänzungs- oder Sperrverhältnis stehen. Fall 1 Fall 2 Sohn mit SW bricht bei Eltern ein und ...

... Dr. Stephan Frank spritzt Vater auf Verlangen tödliche Giftdosis. Überlegt es sich anders und ...

... Handlungsbegriff 1. Kausale Handlungslehre vom Willen getragen, Zielvorstellung gleichgültig 2. Finale Handlungslehre ...

... Relevanztheorie Gemeinsamer Nenner: T setzt mit Handlung eine Bedingung, die nicht ...

... zwischen Handlung und Erfolg Kausalität a. Äquivalenztheorie (c.s.q.n.-Formel) Grundlagen der c.s.q.n.-Formel: (1) Mitursächlichkeit bzw. Beschleunigung des ...

... aber kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, jede ursächlich ist. (6) Kumulative Kausalität liegt vor, wenn ...

... 4. Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Kausalität ...

... Erfolgszurechnung (1.) Rechtlich zu missbilligende Gefahr Risikoverringerung Problem ...

... (1.) Rechtlich zu missbilligende Gefahr Risikoverringerung Objektive Erfolgszurechnung oder Fall 1: T will O mit Kopfschuss töten. ...

... Rechtfertigung: Wendet der Täter durch sein Verhalten die auf das Opfer zu laufende Gefahr zwar ab, begründet damit aber eine neue eigenständige Gefahr, die sich im Erfolg ...

... hat eine Vision, dass ein bestimmtes Flugzeug nach New York abstürzen wird. T schenkt O eine Reise nach N.Y. Das Flugzeug stürzt tatsächlich ab, und O kommt - wie ...

... bei Fall A typische Schadensfolgen, atypische Kausalverläufe Opferverhalten insbes. bei EQ Drittverhalten insbes. bei EQ Pflichtwidrigkeitszusammenhang ...

... Realisierung im konkreten Erfolg Selbstschädigung ./. Fremdschädigung (ggf. Rfgrd.) - Unterlassene Rettung des Suizidenten durch Garanten - Beteiligung an ...