Klagen des Baunachbarn von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Klagen des Baunachbarn“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Baurecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • A. Klagen des Baunachbarn - Zulässigkeit
  • Drittschützende Bauordnungsrechtliche Vorschriften
  • Drittschützende Bauplanungsrechtliche Vorschriften
  • B. Klagen des Baunachbarn - Begründetheit
  • I. Baugenehmigung rechtswidrig?
  • 1. Formelle Rechtmäßigkeit
  • 2. Materielle Rechtmäßigkeit
  • II. Rechtsverletzung der Klägerin

Quiz zum Vortrag

  1. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis.
  2. Die fristgerechte Erhebung des Verfahrens.
  3. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  4. Die Durchführung des Vorverfahrens.
  1. ist lex specialis zu § 80 I VwGO.
  2. regelt den Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens.
  3. ist neben § 80 I VwGO anwendbar.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten trifft zu.
  5. regelt die aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens.
  1. das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist in bestimmten einzelnen Vorschriften verletzt.
  2. es liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor.
  3. eine Norm des BImSchG ist verletzt.
  4. es liegt eine qualifizierte und individualisierte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen vor.
  1. § 15 I BauNVO.
  2. § 15 BauGB.
  3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht gesetzlich normiert.
  4. § 15 II BauNVO.
  1. Durch Anwendung der sog. Schutznormtheorie.
  2. Dies kann im Wege der Auslegung ermittelt werden.
  3. Man muss die entsprechenden Normen auswendig lernen.
  4. Durch Anwendung der sog. Adressatentheorie.
  5. Wenn die Norm insbesondere dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist.
  1. § 6 HBO.
  2. § 14 HBO.
  3. § 11 HBO.
  4. § 9 HBO.
  1. die Art der baulichen Nutzung.
  2. das Maß der baulichen Nutzung.
  3. die Grundflächenzahl.
  4. die Geschossflächen.
  5. eine unzureichende Erschließung.
  1. § 31 II BauGB.
  2. § 34 I 1 BauGB.
  3. § 35 III BauGB.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  1. hat grundsätzlich keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.
  2. kann sich stets auf subjektiv-öffentliche Rechte berufen.
  3. ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann durch eine Baumaßnahme handgreiflich betroffen zu sein.
  4. ist klagebefugt, wenn seine persönliche Befindlichkeit beeinträchtigt ist.
  5. hat grundsätzlich einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.
  1. Dritte derart am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
  2. Dritte in irgendeiner Form am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind.
  3. Dritte zwar nicht am Rechtsverhältnis beteiligt sind, aber einen Antrag auf Beiladung gestellt haben.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung auf den Außenbereich angewiesen sind.
  2. als Tierhaltungsanlagen bzw. der Tieraufzucht gelten.
  3. insbesondere dem Einzelnen und nicht der Allgemeinheit zugänglich sind.
  4. nicht unter die Nrn. 1-3 bzw. 5-8 zu subsumieren sind, um so eine Privilegierung schaffen zu können.
  1. Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig im Hinblick auf eine drittschützende Bestimmung ist.
  2. Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und somit ein objektives Recht verletzt ist.
  3. Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
  4. Wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, jedoch trotzdem eine drittschützende Norm verletzt ist.

Dozent des Vortrages Klagen des Baunachbarn

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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