Ablauf und Anwesenheitspflichten von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Ablauf und Anwesenheitspflichten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ablauf, § 243
  • Anwesenheitspflichten
  • Richter und Schöffen
  • Staatsanwaltschaft
  • Angeklagter
  • Anwesenheitspostulat, § 230
  • Ausnahme von § 230
  • Entfernung nach § 247

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, § 338 Nr. 1 StPO.
  2. Ja, § 338 Nr. 5 StPO.
  3. Nein es liegt nur ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor.
  4. Ja, § 338 Nr. 3 StPO.
  1. Ja, aber nur wenn ein Ersatzrichter während der HV anwesend war.
  2. Ja, ein Wechsel ist immer möglich.
  3. Nein, ein Wechsel ist wegen § 226 I StPO nie möglich.
  4. Ja, aber nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
  1. Ja, Verfahrensbeteiligter ist die Staatsanwaltschaft.
  2. Nein, der Staatsanwalt hat gemäß § 226 I StPO ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilzunehmen..
  3. Das ist nur möglich, wenn ein sog. Hilfsstaatsanwalt zusätzlich an der HV teilgenommen hat.
  4. Ja, aber nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
  1. Bei einem absoluten Revisionsgrund wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf der verletzen Norm beruht, beim relativen nicht.
  2. Bei einem absoluten Revisionsgrund braucht es keine Verletzung einer Nom, bei relativen Revisionsgründen schon.
  3. Bei einem absoluten Revisionsgründen liegt lediglich ein stärkerer Grundrechtseingriff vor, der sich aber nicht auswirkt.
  4. Bei einem absoluten Revisionsgrund erfolgt eine Revision von Amts wegen.
  1. § 338 Nr. 8 StPO.
  2. § 338 Nr. 2 StPO.
  3. § 338 Nr. 5 StPO.
  4. § 338 Nr. 6 StPO.
  1. Ja, durch Wiederholung diesen Teiles.
  2. Nein.
  3. Ja, die Verhandlung muss dann aber nochmal von vorne beginnen.
  4. Ja, wenn der Angeklagte einverstanden ist.
  1. Nur begrenzt. Er darf keine Beweiswürdigung vornehmen, die sich auf seine eigene Aussage stützt, was vor allem im Plädoyer eine Rolle spielen kann.
  2. Nein, es gilt auch für die Staatsanwaltschaft das Rollenkumulierungsverbot.
  3. Ja, da er ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.
  4. Das entscheidet der vorsitzende Richter.
  1. Nein, es ist nur ein relativer Revisionsgrund.
  2. Ja, die fehlende Belehrung ist mit der Abwesenheit des Angeklagten vergleichbar und der Verstoß gegen § 230 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO.
  3. Nein, es liegt nur relativer Revisionsgrund vor. Es ist aber ein Widerspruch des Verteidigers erforderlich.
  4. Ja, § 338 Nr. 8 StPO.
  1. Die Norm dient als Zwitternorm der Sachaufklärung und dem rechtlichen Gehör des Angeklagten.
  2. Die Norm dient lediglich der Wahrheitsfindung.
  3. Die Norm dient lediglich dem rechtlichen Gehör des Angeklagten.
  4. Das ist bereits Teil der Bestrafung.
  1. Eigenmächtiges Verlassen der HV.
  2. Kenntnis der Anwesenheitspflicht.
  3. Keine Rechtfertigungsgründe.
  4. Keine Entschuldigungsgründe.
  5. Keine Vertretung durch einen Verteidiger.

Dozent des Vortrages Ablauf und Anwesenheitspflichten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

...Problem: Nichteinhaltung - § 217 II Antrag auf Aussetzung, deswegen auch KEINE Revision möglich, aber: Fehlerhafte Ablehnung des Antrages ist Revisionsgrund ...

... möglich Unterbrechung der HV innerhalb Fristen des § 229 III - soweit nicht einhaltbar: Neubeginn Ausnahme bei Ausfall ...

... Wechsel in Person unschädlich: Verfahrensbeteiligter die Staatsanwaltschaft, Problem: Doppelstellung (Zeugen-StA) Fall 41: StA Scharf als Zeuge In der Hauptverhandlung ...

... nach der Zeugenvernehmung wieder die Rolle des Sitzungsvertreters übernehmen? Eigentlich nein, Problem der Objektivität aber: BGH hat es zugelassen unter gewissen Einschränkungen d) Welche Prozesshandlungen kann er ...

... Anwesenheitspflichten 3.Angeklagter a. Anwesenheitspostulat, § 230 ...

... Erscheinen § 231c Beurlaubung Ausnahme auch im Strafbefehlsverfahren nach Einspruch, § 411 II Problem: Verstoß gg § 230 ...

... der HV, in der er selbst bereits zur Sache vernommen worden ist, ärgert er sich über die Aussage des Belastungszeugen Brecht. Mit den Worten: "Das halte ich nicht mehr aus" rennt er aus dem Saal. Der Vorsitzende ruft ihm zu, er solle dableiben. ...

... (2) Zur Anklage bereits vernommen (3) Gericht hält weitere Anwesenheit nicht für erforderlich. Ermessensentscheidung zumeist durch Beschluss ...

... § 247 Setzt Gerichtsbeschluss voraus. Häufiges Problem in der Revisionsklausur - Kein Beschluss - Keine ausreichende Begründung, soweit sachl. Vor. ...

... Keine Verwirkung seines Rechts. Verletzung der Informationspflicht, § 247 ...

Quizübersicht
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Kapitel dieses Vortrages