Haftung im Arbeitsrecht von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung im Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung des AN ggü AG
  • Haftungsbeschränkung
  • Haftung des AN ggü Dritten
  • Arbeitsunfälle

Quiz zum Vortrag

  1. Bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit haftet der AN anteilig.
  2. Es gilt ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, im Gegensatz zum Strafrecht, wo ein Objektiver gilt.
  3. Es besteht im Arbeitsrecht eine grundsätzliche Beschränkung auf einfache Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  4. Die Stellung des Arbeitnehmers hat i.d.R. keine Auswirkung auf dessen Verschuldensanteil.
  5. Bei vorhersehbarem Schaden ist im Fall mittlerer Fahrlässigkeit der Haftungsanteil des AN erhöht.
  1. Der Arbeitnehmer kann in Höhe dessen, wofür er gegenüber dem Arbeitgeber nicht verantwortlich ist, Regress bei diesem nehmen.
  2. Gegenüber dem Dritten haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll.
  3. Die Haftungsbeschränkung wirkt sich im Verhältnis zum Dritten grundsätzlich nicht aus.
  4. Der Arbeitnehmer kann in Höhe seines Verschuldenanteils Regress beim Arbeitgeber nehmen.
  5. Der Arbeitnehmer haftet im Verhältnis zum Geschädigten wie zum Arbeitgeber.
  1. Vorsätzliche Schädigung und Wegeunfälle führen ausnahmsweise zu einer Haftung von Privaten.
  2. Die Berufsgengenossenschaft haftet im Regelfall.
  3. Vorsätzliche Schädigung und Wegeunfälle führen ausnahmsweise zu einer Haftung des Arbeitgebers.
  4. Für einen Arbeitsunfall haftet grundsätzlich zunächst der Arbeitgeber, danach die Berufsgenossenschaft.
  5. Für eine vorsätzliche Schädigung des AN 1 durch AN 2 im selben Betrieb haftet zunächst der Arbeitgeber.

Dozent des Vortrages Haftung im Arbeitsrecht

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Das stellt für sich alleine bereits eine Straftat der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. §§ 299 ff. StGB dar. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. 5. Haftung im Arbeitsrecht. 5.1 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Im Schuldrecht gilt grundsätzlich als Verschuldensmaßstab § 276 BGB, d. h. ein Schädiger haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit handelt. Daher kann es durchaus passieren, dass jemand, der einem anderen aufgrund lediglich leichter Fahrlässigkeit ...

... Durch die Beitragszahlung wurden diese im Grundsatz von der eigenen Schadensersatzpflicht freigekauft. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Der Schädiger haftet bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls nach §§ 104 f. SGB VII dem geschädigten Arbeitnehmer unmittelbar. Wird der Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall von und zur Arbeit verletzt, kann er nach § 104 Abs. 3 SGB VII privatrechtliche Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Arbeitskollegen geltend machen. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder andere im Betrieb tätige Personen scheiden jedoch aus, wenn es sich um einen innerbetrieblichen Weg handelt. Soweit der Haftungsausschluss eingreift, gibt es keinen Anspruch wegen des ...

... einvernehmliche Trennung kann herbeigeführt und ein langwieriger Kündigungsschutzprozess vermieden werden. Allerdings wird ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur bei Vereinbarung einer nicht unerheblichen Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers zustande kommen. Beim Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages lauert eine Vielzahl an rechtlichen Fallstricken, von denen im Folgenden einige exemplarisch dargestellt werden sollen: Über einem Aufhebungsvertrag kann das Damoklesschwert einer Anfechtung schweben, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über den Aufhebungsvertrag angedroht haben, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, falls der Arbeitnehmer nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit ist. Durfte der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, so kann der Arbeitnehmer in diesem Fall den ...