Der Vortrag „Haftung im Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was gilt im Arbeitsrecht bzgl. Haftung, Haftungsbeschränkung und anteiliger Haftung?
Die Haftungsbeschränkung gegenüber dem Arbeitnehmer wirkt sich im Außenverhältnis zu einem Dritten wie folgt aus:
Was gilt hinsichtlich der Haftung bei Arbeitsunfällen?
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... Das stellt für sich alleine bereits eine Straftat der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. §§ 299 ff. StGB dar. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. 5. Haftung im Arbeitsrecht. 5.1 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Im Schuldrecht gilt grundsätzlich als Verschuldensmaßstab § 276 BGB, d. h. ein Schädiger haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit handelt. Daher kann es durchaus passieren, dass jemand, der einem anderen aufgrund lediglich leichter Fahrlässigkeit ...
... Durch die Beitragszahlung wurden diese im Grundsatz von der eigenen Schadensersatzpflicht freigekauft. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Der Schädiger haftet bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls nach §§ 104 f. SGB VII dem geschädigten Arbeitnehmer unmittelbar. Wird der Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall von und zur Arbeit verletzt, kann er nach § 104 Abs. 3 SGB VII privatrechtliche Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Arbeitskollegen geltend machen. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder andere im Betrieb tätige Personen scheiden jedoch aus, wenn es sich um einen innerbetrieblichen Weg handelt. Soweit der Haftungsausschluss eingreift, gibt es keinen Anspruch wegen des ...
... einvernehmliche Trennung kann herbeigeführt und ein langwieriger Kündigungsschutzprozess vermieden werden. Allerdings wird ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur bei Vereinbarung einer nicht unerheblichen Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers zustande kommen. Beim Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages lauert eine Vielzahl an rechtlichen Fallstricken, von denen im Folgenden einige exemplarisch dargestellt werden sollen: Über einem Aufhebungsvertrag kann das Damoklesschwert einer Anfechtung schweben, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über den Aufhebungsvertrag angedroht haben, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, falls der Arbeitnehmer nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit ist. Durfte der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, so kann der Arbeitnehmer in diesem Fall den ...