Haftung im Arbeitsrecht von LL.M. Gerd Ley

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung im Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber
  • Haftungsbeschränkung
  • Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
  • Haftung für Arbeitsunfälle

Quiz zum Vortrag

  1. Haftung für Vorsatz.
  2. Haftung für einfache Fahrlässigkeit.
  3. Haftung für mittlere Fahrlässigkeit.
  4. Haftung für grobe Fahrlässigkeit.
  5. Haftung für besonders grobe Fahrlässigkeit.
  1. Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich anteilig für leichte Fahrlässigkeit.
  2. Der Arbeitnehmer haftet für Vorsatz.
  3. Der Arbeitnehmer hafte grundsätzlich für grobe Fahrlässigkeit.
  4. Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich anteilig für mittlere Fahrlässigkeit.
  1. Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung den entstandenen Personenschaden.
  2. Wurde eine Schädigung vorsätzlich herbeigeführt haftete der Schädiger und nicht die Unfallversicherung.
  3. Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden von der Unfallversicherung nicht abgedeckt.
  4. Die Unfallversicherung zahlt auch Schmerzensgeld.

Dozent des Vortrages Haftung im Arbeitsrecht

LL.M. Gerd  Ley

LL.M. Gerd Ley

Gerd Ley, LL M. (Oec.), Dipl.-Verwaltungswirt, studierte Verwaltungswissenschaften an der FHSöV NW und Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken (Schwerpunkte Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht). Er war 10 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig und verfügt über mehrjährige forensische Erfahrung in der Vertretung vor dem Arbeitsgericht als Arbeitgeber und Vertreter von Arbeitnehmern (für eine Gewerkschaft). Gerd Ley war 6 Jahre als Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Köln und 12 Jahre als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie tätig.

Er ist als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei tätig, Referent und Berater für arbeitsrechtliche Fragen für KMU und IHK, sowie Personal- und Compliance-Berater für KMU (Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsstrafrecht).

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... durch mindestens halbseitige Anzeigen in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen zu informieren. Unternehmen, die dieser Informationspflicht nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen in einer Höhe von bis zu 300.000 EUR rechnen. Und noch ein Hinweis! Manche Compliance-Beauftragte oder Compliance-Officer generieren sich wie Kriminalbeamte oder Staatsanwälte. Bei Vernehmungen bei tatsächlichen oder vermeintlichen Compliance-Verstößen werden häufig Befragungen in der Art durchgeführt, dass bereits der Straftatbestand der Nötigung zu prüfen wäre. Auch wird häufig durch Druckausübung die „Freiwilligkeit“ herbeigeführt, Datenerhebungen zu dulden. Das ist schlicht rechtswidrig. Allerdings hat das für die betroffenen Arbeitnehmer gerade bei dem Verdacht von Straftaten eine nicht unerhebliche Folge. Selbst dann, wenn die Datenerhebung ...

... ist aber auch in seiner Haftung Dritten gegenüber schutzbedürftig. Daher hat er in diesen Fällen (analog § 670 BGB) einen Freistellungsanspruch („Regress“) gegen den Arbeitgeber in Höhe der Haftungsbeschränkung, die gelten würde, wenn der Schaden nicht bei einem Dritten, sondern beim Arbeitgeber entstanden wäre. Haftung für Arbeitsunfälle hat ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls einen Personenschaden erlitten, greift nach § 1 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung ein. Es besteht ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber trägt allein die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Deshalb ...

... Personenschadens gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB entfällt, obwohl aus der gesetzlichen Unfallversicherung nie Schmerzensgeld bezahlt wird. Die gesetzliche Unfallversicherung hat den Vorteil für den Arbeitnehmer, dass sie Schadensfälle erfasst, in denen keine dritte Person den Unfall verschuldet hat. Sie erfasst außerdem Schadensereignisse, die der Arbeitnehmer selbst herbeigeführt hat. Schadensersatzansprüche gegen Außenstehende Dritte werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsrecht nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst keine Sachschäden. Sachschäden sind dem geschädigten Arbeitnehmer nach den allgemeinen Haftungsregeln wie § 611 BGB i.V. m. §§ 280 ff. und §§ 823 ff. BGB, 7, 18 ...