Der Vortrag „Haftung im Arbeitsrecht“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Verschuldensgrade gibt es im Arbeitsrecht?
Welche Haftungsverteilung ist inkorrekt?
Wie ist die Haftung im Falle eines Arbeitsunfalles ausgestaltet?
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... durch mindestens halbseitige Anzeigen in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen zu informieren. Unternehmen, die dieser Informationspflicht nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen in einer Höhe von bis zu 300.000 EUR rechnen. Und noch ein Hinweis! Manche Compliance-Beauftragte oder Compliance-Officer generieren sich wie Kriminalbeamte oder Staatsanwälte. Bei Vernehmungen bei tatsächlichen oder vermeintlichen Compliance-Verstößen werden häufig Befragungen in der Art durchgeführt, dass bereits der Straftatbestand der Nötigung zu prüfen wäre. Auch wird häufig durch Druckausübung die „Freiwilligkeit“ herbeigeführt, Datenerhebungen zu dulden. Das ist schlicht rechtswidrig. Allerdings hat das für die betroffenen Arbeitnehmer gerade bei dem Verdacht von Straftaten eine nicht unerhebliche Folge. Selbst dann, wenn die Datenerhebung ...
... ist aber auch in seiner Haftung Dritten gegenüber schutzbedürftig. Daher hat er in diesen Fällen (analog § 670 BGB) einen Freistellungsanspruch („Regress“) gegen den Arbeitgeber in Höhe der Haftungsbeschränkung, die gelten würde, wenn der Schaden nicht bei einem Dritten, sondern beim Arbeitgeber entstanden wäre. Haftung für Arbeitsunfälle hat ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls einen Personenschaden erlitten, greift nach § 1 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung ein. Es besteht ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber trägt allein die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Deshalb ...
... Personenschadens gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB entfällt, obwohl aus der gesetzlichen Unfallversicherung nie Schmerzensgeld bezahlt wird. Die gesetzliche Unfallversicherung hat den Vorteil für den Arbeitnehmer, dass sie Schadensfälle erfasst, in denen keine dritte Person den Unfall verschuldet hat. Sie erfasst außerdem Schadensereignisse, die der Arbeitnehmer selbst herbeigeführt hat. Schadensersatzansprüche gegen Außenstehende Dritte werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsrecht nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst keine Sachschäden. Sachschäden sind dem geschädigten Arbeitnehmer nach den allgemeinen Haftungsregeln wie § 611 BGB i.V. m. §§ 280 ff. und §§ 823 ff. BGB, 7, 18 ...