Gewahrsam von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gewahrsam“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gewahrsam
  • Eigentum und Gewahrsam
  • Erscheinungsformen des Gewahrsams
  • Gewahrsamsverhältnisse des täglichen Lebens
  • Umsetzungsbeispiel
  • Begründung neuen Gewahrsams

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, wie sich aus §§ 855, 857 BGB ergibt.
  2. Ja, wie sich aus § 854 BGB ergibt.
  3. Ja, da beides rechtlich zu bewerten ist.
  4. Ja, wie sich aus § 857 BGB ergibt.
  1. Die Natur des Gewahrsams ist rein tatsächlicher Natur.
  2. Die Natur des Gewahrsams ist rein rechtlicher Natur.
  3. Die Natur des Gewahrsams ist rein fiktiver Natur.
  4. Die Natur des Gewahrsams ist rein psychischer Natur.
  1. Gewahrsam beschreibt das tatsächliche Sachherrschaftsverhältnis.
  2. Gewahrsam ist die enge räumliche Beziehung zur Sache mit jederzeitiger Einwirkungsmöglichkeit.
  3. Gewahrsam ist die tatsächliche Beziehung zur Sache, ohne dass eine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit erforderlich ist.
  4. Gewahrsam beschreibt das tatsächliche Herrschaftsverhältnis zwischen Täter und Opfer.
  1. Gewahrsamslockerung bei der tatsächlichen Komponente
  2. Gewahrsamslockerung bei der Willenskomponente
  3. Gewahrsamslockerung bei der rechtlichen Komponente
  4. Gewahrsamslockerung bei der relativen Komponente
  1. Nach der Verkehrsauffassung
  2. Nach objektivem Empfängerhorizont
  3. Nach der Sicht des Eigentümers
  4. Nach der Sicht des Täters
  1. Gleichberechtigter Mitgewahrsam
  2. Mitgewahrsam im Über- und Unterordnungsverhältnis
  3. Gegenseitiger Mitgewahrsam
  4. Geteilter Mitgewahrsam
  1. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Opfers freiwillig oder unfreiwillig ist.
  2. Entscheidend ist die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung.
  3. Entscheidend ist, ob der Getäuscht/Verfügende im Lager des Opfers steht.
  4. Entscheidend ist die innere Willensrichtung des Opfers.
  1. Der Kassierer
  2. Der Kaufhausinhaber
  3. Der Filialleiter
  4. Der Abteilungsleiter
  1. Soweit der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihm an der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Soweit der Dritte die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihm an der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
  3. Soweit der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihm an der Ausübung keine Hindernisse entgegenstehen.
  4. Soweit der Täter die potentielle Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihm an der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.

Dozent des Vortrages Gewahrsam

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 3. Gewahrsam a. Stufen des Gewahrsams, Gewahrsam der 1. Stufe ...

... Gewahrsamslockerung bei der tatsächlichen Komponente, Pkw Parkplatz ...

... dadurch beendet, dass man ihn kurzfristig nicht ausüben kann. Es dürfen keine großen Hindernisse ...

... II. Wegnahme 4. Eigentum – Gewahrsam, Rechtliches ...

... - gleichberechtigter = jeder gegen jeden - Über-Unterordnungsverhältnisse = von unten ...

... Var. 1: Verlust im Wald, Var. 2: Verlust in eigener Wohnung ...

... und Begründung können, müssen aber nicht in einem Akt zusammenfallen. Mit Begründung tritt Vollendung ein ...