Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen (§ 634 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen (§ 634 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Werkvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen
  • Nacherfüllung
  • Selbstvornahme
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Finale Übersicht zu den Gewährleistungsrechten
  • Fallbeispiel: Traumhaus zur Hochzeit
  • Fallbeispiel Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. ein wirksamer Werkvertrag.
  2. der Sachmangel bei Gefahrenübergang.
  3. der fehlende Ausschluss der Mängelrechte.
  4. der Sachmangel vor oder nach Gefahrenübergang.
  5. die Zahlung des Werklohnes.
  1. verhaltenen Anspruch, der nur auf Verlangen des Bestellers hin entsteht.
  2. Rechtsanspruch, der unabhängig vom Verhalten des Bestellers fällig wird. Damit darf der Schuldner jederzeit Nacherfüllung leisten.
  3. Anspruch, der nur mit Zustimmung des Unternehmers entsteht.
  4. Anspruch, der nur mit Genehmigung des Unternehmers entsteht.
  1. der Unternehmer.
  2. der Besteller.
  3. der Vertragsinhalt.
  4. die Art des Werkes.
  1. diese unmöglich (§ 275 II, III) ist.
  2. diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten bewerkstelligt werden kann.
  3. deren Vornahme für den Unternehmer unwirtschaftlich ist.
  4. die Abnahme erfolgt ist.
  1. den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen.
  2. einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen verlangen.
  3. den Mangel nur durch einen professionellen Dritten beseitigen lassen und dessen Lohn als Aufwendungsersatz fordern.
  4. Anzeige bei der Handelskammer erstatten.
  1. in Abhängigkeit zu dem Anspruch auf Nacherfüllung. Ist dieser ausgeschlossen, kann der Besteller auch keinen Aufwendungsersatz im Zuge der Selbstvornahme geltend machen.
  2. unabhängig vom Anspruch auf Nacherfüllung.
  3. in Abhängigkeit zum Rücktrittsrecht.
  4. in Abhängigkeit zum Schadensersatzrecht.
  1. tritt Erfüllung ein.
  2. wird lediglich die erneute Geltendmachung dieser Gewährleistungsrechte wegen desselben Mangels ausgeschlossen.
  3. tritt die Erfüllung noch nicht ein.
  1. die nicht erbrachte Leistung (Nacherfüllung nach Werk mit Mangel).
  2. die Rücktrittserklärung.
  3. dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen ist (§ 323 V, VI).
  4. die nicht erbrachte Leistung (Werk mit Mangel).
  5. dass der Besteller immer noch Eigentümer und Besitzer der hergestellten Sache ist, diese also faktisch im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses zurückgeben kann.
  1. Der Mangel ist unerheblich und liegt unterhalb der Bagatellgrenze.
  2. Der Besteller befand sich in Annahmeverzug oder war selbst für den Mangel verantwortlich.
  3. Eine Teilleistung wurde mangelfrei bewirkt genügt dem Interesse des Bestellers. Ein vollumfänglicher Rücktritt ist dann nicht gerechtfertigt.
  4. Der Besteller hat das Interesse an der Sache verloren und ist zwar zum Rücktritt berechtigt, primär aus einer Laune heraus jedoch nur an diesem interessiert.
  5. Der Unternehmer ist insolvent und kann den Werklohn deshalb nicht zurückzahlen.
  1. besteht alternativ zum Rücktrittsrecht.
  2. kennt die gleichen Voraussetzungen wie das Recht zu Rücktritt.
  3. muss nicht erklärt werden.
  4. hat nicht zur Folge, dass nach erfolgreicher Minderung die Erfüllung des Werkvertrages eintritt.
  1. greift zurück auf die Regelungen zum Schuldrecht AT.
  2. kann neben Rücktritt und Minderung geltend gemacht werden.
  3. kann nicht neben Rücktritt und Minderung geltend gemacht werden.
  4. greift zurück auf die Regelungen zum Schuldrecht BT

Dozent des Vortrages Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen (§ 634 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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