Verwaltungsvollstreckungsrecht, Gestrecktes Verfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsvollstreckungsrecht, Gestrecktes Verfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Polizei- und Ordnungsrecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verwaltungsvollstreckungsrecht
  • I. Rechtsgrundlagen
  • II. Verfahrensabläufe
  • III. Gestrecktes Verfahren
  • 1. Vollstreckbarer Grund-VA
  • 2. Androhung / Fristsetzung
  • 3. Festsetzung
  • 4. Vollzug
  • (P) Rechtmäßigkeit der Verfügung?

Quiz zum Vortrag

  1. Es dient der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens, welches eine Verwaltungsbehörde durch eine Grundverfügung abverlangen kann.
  2. Es dient der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens, welches ein Gericht durch eine Grundverfügung abverlangen kann.
  3. Es dient der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens, welches eine Bundesbehörde durch eine Grundverfügung abverlangen kann.
  4. Es dient der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens, welches durch eine Klage abverlangt werden kann.
  1. VwVG, sowie Landes VwVG
  2. HSOG
  3. UZwG
  4. StPO
  5. OWiG
  1. §§ 44 ff. HSOG
  2. §§ 54 ff. HSOG
  3. §§ 64 ff. HSOG
  4. §§ 44 ff. UZwG
  5. §§ 44 ff. VwVG
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Unmittelbarer Zwang
  3. Ersatzzwangshaft
  4. Zwangsgeld
  5. Ersatzvornahme
  1. Ein gestrecktes Verfahren unterteilt sich in Grundverfügung, Androhung, Fristsetzung und Vollzug. Das gekürzte Verfahren hingegen enthält nicht all diese Akte.
  2. Beide Verfahren unterscheiden sich inhaltlich nicht voneinander.
  3. Ein gekürztes Verfahren unterteilt sich in Grundverfügung, Androhung, Fristsetzung und Vollzug. Das gestreckte Verfahren hingegen enthält nicht all diese Akte.
  4. Das gestreckte Verfahren ist in der HSOG geregelt, während das gekürzte Verfahren im VwVfG geregelt ist.
  1. Die Umstände, die einen Verwaltungsakt sofort vollziehbar machen.
  2. Die Umstände, unter denen ein Verwaltungsakt wirksam ist.
  3. Die Umstände, unter denen ein Verwaltungsakt nicht sofort vollziehbar ist.
  4. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Vollstreckbare Grundverfügung
  3. Androhung / Fristsetzung
  4. Evtl. Festsetzung
  5. Vollzug
  1. die Androhung des Zwangsmittels unter Fristsetzung zu erfolgen hat.
  2. die Androhung möglichst schriftlich erfolgen soll.
  3. die Androhung des Zwangsmittels ohne Fristsetzung zu erfolgen hat.
  4. die Androhung immer aus einem Zwangsgeld besteht.
  1. Auf bundesrechtlicher Ebene ist eine Festsetzung des Zwangsmittels vor dem Vollzug erforderlich. Auf landesrechtlicher Ebene ist eine derartige Festsetzung - außer beim Zwangsgeld - entbehrlich.
  2. Auf landesrechtlicher Ebene ist eine Festsetzung des Zwangsmittels vor dem Vollzug erforderlich. Auf bundesrechtlicher Ebene ist eine derartige Festsetzung - außer beim Zwangsgeld - entbehrlich.
  3. Auf bundesrechtlicher Ebene ist eine Festsetzung des Zwangsmittels vor dem Vollzug erforderlich. Auf landesrechtlicher Ebene ist eine derartige Festsetzung stets entbehrlich.
  4. Sowohl auf bundesrechtlicher, als auch auf landesrechtlicher Ebene ist eine Festsetzung des Zwangsmittels entbehrlich.
  5. Sowohl auf bundesrechtlicher, als auch auf landesrechtlicher Ebene ist eine Festsetzung des Zwangsmittels stets erforderlich.
  1. Es muss gesetzlich legitimiert sein.
  2. Es muss verhältnismäßig sein.
  3. Es muss gegenüber dem richtigen Pflichtigen zur Anwendung gebracht werden.
  4. Es muss zumindest ein Teil des Zwangsmittels aus Zwangsgeld bestehen.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Wenn er unanfechtbar ist.
  3. Wenn der Rechtsbehelf dagegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
  4. Keine Antwort trifft zu.
  1. Um Verwaltungsakte
  2. Um Allgemeinverfügungen
  3. Um Realakte
  4. Um eine interne Verwaltungsmaßnahme
  1. Aus dem Grundsatz der Konnexität.
  2. Aus dem Grundsatz der Konvergenz.
  3. Aus dem Grundsatz der Kontinuität.
  4. Aus dem Grundsatz der Komplementarität.
  1. er nicht nichtig ist.
  2. er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig zurückgenommen wurde.
  3. er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.

Dozent des Vortrages Verwaltungsvollstreckungsrecht, Gestrecktes Verfahren

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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