Geistiges Eigentum & Rechte freier Mitarbeiter von RAin Susanne Gruber

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geistiges Eigentum & Rechte freier Mitarbeiter“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Das Recht der Werknutzung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Rechte am geistigen Eigentum
  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
  • Recht der Bearbeitung und Umgestaltung
  • Nutzungsrechte
  • Erstverwertungsrecht
  • Künstlername
  • Kulturschaffender als Arbeitnehmer
  • Rechte freier Mitarbeiter

Quiz zum Vortrag

  1. Einmalige Nutzung in einem Medium.
  2. Einmalige Nutzung in verschiedenen Medien.
  3. Nutzung nur in Printmedien.
  4. Mehrere können ein einfaches Nutzungsrecht an einem Werk haben.
  5. Nur einmalig übertragbar.
  1. Alleinige Nutzung unter Ausschluss aller anderen, auch des Urhebers selbst.
  2. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.
  3. Der Urheber behält immer ein Nutzungsrecht, auch wenn er dasausschließliche Nutzungsrecht überträgt.
  4. Der Urheber kann das Werk nicht mehr nutzen, wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen hat.
  5. Nutzung neben anderen. Mehrere können ein ausschließliches Nutzungsrecht haben.
  1. Über Verwertungsgesellschaften.
  2. Zweitverwertungsrechte kann der Urheber selbst veräußern.
  3. Zweitverwertungsrechte kann nur der veräußern, der das ausschließliche Nutzungsrecht hat.
  4. Die Zweitverwertung setzt die Erstverwertung voraus.
  5. Zweitverwertungsrechte können nicht selbstständig veräußert werden.

Dozent des Vortrages Geistiges Eigentum & Rechte freier Mitarbeiter

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... von Rechten an geistigem Eigentum ...

... Senderecht - Einfaches Nutzungsrecht - Ausschließliches Nutzungsrecht - Erstverwertungsrecht ...

... Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchen Verfahren und in welcher Zahl ...

... Einstellen des Werkes ins Netz. Es kommt nicht darauf an, ob das Werk tatsächlich abgerufen wird. Das Werk muss entsprechend digitalisiert und auf einem Server gespeichert ...

... UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit ...

... Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu ...

... Das einfache Nutzungsrecht berechtigt allein hierzu. Die Möglichkeit anderen die Nutzung zu verbieten, vermittelt das einfache Nutzungsrecht nicht. Ausschließliches Nutzungsrecht: Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber ...

... wenn die Nutzung voraussetzt, dass eine andere vorhergegangen ist. Zweitverwertungsrechte sind die Wiedergabe auf Bild- und Tonträger ...

... § 12 BGB –Berufliche und private Nutzung ...

... persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber: Weisungsgebundenheit, örtliche und zeitliche Bindung, Arbeitskontrolle, Eingliederung ...

... Freie Mitarbeiter eher möglich – Grenze: ständige Dienstbereitschaft „arbeitnehmerähnliche Personen“ (§ 12 A TVG ) – Nicht direkt persönlich abhängig, überwiegend für 1 Person ttg. – Beziehen hieraus mehr als die Hälfte ...

... des Urhebers gegenüber dem Arbeitgeber dann zurück, wenn sich dies aus Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt. ...

... Mitarbeiter gelten Nutzungsrechte des Arbeitgebers (§ 43 UrhG) nicht - Freie Mitarbeiter ...

... Wem stehen die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu? Achtung! Nach der Rechtsprechung gilt eine zeitlich unbeschränkte Überlassung, wenn nicht arbeitsvertraglich etwas anderes geregelt ist. ...

... die dem Betriebszweck des Arbeitgebers dienen. Die Werke, die dem Betriebszweck des Arbeitgebers nicht dienen, sind somit freie, also nicht pflichtgebundene Werke. Pflichtwerke ...

... Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht zur ausschließlichen Nutzungseinräumung. Achtung! Damit ist auch eine Nutzung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen. Der Umfang der überlassenen Nutzungsrechte ergibt sich regelmäßig aus dem betrieblichen Zweck ...

... Ändert der Arbeitgeber seinen Betriebszweck, benötigt er weitergehende Nutzungsrechte. Diese weiteren Nutzungsrechte sind jedoch in der Regel von der ...

... Arbeitnehmers möglich. Es sei denn, die Weitergabe an Dritte ist dem Betriebszweck immanent, wie etwa ...

... heißt, er darf sich, außer im Falle der genehmigten Nebentätigkeit, nicht geschäftlich betätigen und auch nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten. Urheberpersönlichkeitsrechte werden durch das Arbeitsverhältnis eingeschränkt (§ 43 UrhG grds. ...

... ohne bes. vertragliche Vereinbarung zu. Dienen Werke dem Betriebszweck des AG nicht, ...

... die Übertragung von künftigen Werken ist jedoch die Schriftform einzuhalten (§40 UrhG), so dass es hier einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Gleiches gilt für die bisher unbekannten Nutzungsarten ...

... gleichen Grundsätze wie beim Urheber als Arbeitnehmer. Bis zu dieser Neuregelung standen den ausübenden Künstlern in Arbeits- und ...

... auf die vertraglich vereinbarte Art nutzen. Sämtliche weiteren Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber. Das heißt, er kann das ...

... entfällt gem. § 31 a, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32 c I geeinigt haben. Es entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach ...

... Nutzungsarten sind gem. § 31 a UrhG zulässig, bedürfen aber der Schriftform. Eine Ausnahme gilt, wenn ...

... solche Teile ausgliederbar, die im Rechtsverkehr eine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben (z.B. best. Absatzweg). Nach Erschöpfung kann das Verbreitungsrecht gem. § 17 ...

... nach § 31 V Satz 2 für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob ...

... Kann nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Bei Unternehmensveräußerung kann Nutzungsrecht ohne ...

... die Laufzeit des Vertrages alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet. Vertragspartner hat Ausübungspflicht ...

... Verträge für Feste: http://www.djv.de/Mustervertraege-und- ...