Geheimer Vorbehalt, Scherzerklärung,Scheingeschäfte (§§ 116 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geheimer Vorbehalt, Scherzerklärung,Scheingeschäfte (§§ 116 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Geheimer Vorbehalt, Scherzerklärung, Scheingeschäfte
  • Übersicht der Willensmängel
  • Geheimer Vorbehalt
  • Scheingeschäft
  • Scherzerklärung
  • Fallbeispiel: Der rachsüchtige Vermieter

Quiz zum Vortrag

  1. "böser Scherz".
  2. Mentalreservation.
  3. "guter Scherz".
  4. simulierte Erklärung.
  1. Kennt der Erklärungsempfänger den Vorbehalt des Erklärenden nicht, ist dessen Willenserklärung gültig.
  2. Die Erklärung darf vom Erklärenden nicht ernst gemeint sein.
  3. Kennt der Erklärungsempfänger den Vorbehalt des Erklärenden nicht, ist dessen Willenserklärung nichtig.
  4. Der Erklärende muss wollen, dass der Erklärungsempfänger seinen Vorbehalt kennt.
  5. Die Erklärung muss vom Erklärenden ernst gemeint sein.
  1. Der Grundstücksverkauf zu dem im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis ist nichtig.
  2. Der Grundstücksverkauf zum insgeheim gewollten Kaufpreis ist ebenfalls nichtig, der Formmangel kann jedoch geheilt werden.
  3. Der Grundstücksverkauf zu dem im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis ist gültig.
  4. Der Grundstücksverkauf zum insgeheim gewollten Kaufpreis ist ebenfalls nichtig und der Formmangel kann auch nicht geheilt werden.
  5. Der Grundstücksverkauf zum insgeheim gewollten Kaufpreis ist gültig.
  1. nicht mit Täuschungsabsicht.
  2. mit Täuschungsabsicht.
  3. mit einem rechtserheblichen Motiv.
  4. mit Arglist.
  1. Wenn der Erklärungsempfänger die Nichternstlichkeit einer Scherzerklärung weder kannte noch kennen musste.
  2. Wenn der Erklärungsempfänger die Nichternstlichkeit einer Scherzerklärung zwar nicht kannte, aber hätte kennen müssen.
  3. Wenn der Erklärungsempfänger die Nichternstlichkeit einer Scherzerklärung kannte.
  4. Wenn der Erklärende infolge grober Fahrlässigkeit erwartete, der andere werde die Nichternstlichkeit erkennen und dieser sie nicht erkannte, aber hätte erkennen müssen.
  1. Er muss den anderen unverzüglich aufklären, andernfalls täuscht er arglistig durch Unterlassen.
  2. Er muss nichts tun, da das Risiko beim Erklärungsempfänger liegt.
  3. Er muss den anderen unverzüglich aufklären, andernfalls ist seine Willenserklärung nichtig.
  4. Er muss unvezüglich wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Dozent des Vortrages Geheimer Vorbehalt, Scherzerklärung,Scheingeschäfte (§§ 116 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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