Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick Vertretung ohne Vertretungsmacht
  • Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht
  • Rechte von Dritten und Vertragspartnern
  • Verbot einer ausweitenden Haftung durch AGB
  • Einseitige Verträge ohne Vertretungsmacht
  • Fallbeispiel – Hörgenuss und Kostenfrust
  • Falllösung – Hörgenuss und Kostenfrust

Quiz zum Vortrag

  1. Die Willenserklärung des Handelnden wirkt nicht für und gegen den Vertretenen.
  2. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam.
  3. Der Vertretene kann das Rechtsgeschäft genehmigen.
  4. Der Vertretene wird zum falsus procurator.
  5. Der Dritte kann das Rechtsgeschäft genehmigen.
  1. Wenn der Vertretene seine Genehmigung ausdrücklich verweigert.
  2. Wenn der gutgläubige Vertragspartner seine Willenserklärung vor der Genehmigung durch den Vertretenen widerruft.
  3. Wenn der Vertretene binnen zwei Wochen nach Aufforderung des Vertragspartners nichts erklärt.
  4. Wenn der Vertragspartner - egal ob gut- oder bösgläubig - seine Willenserklärung vor der Genehmigung durch den Vertretenen widerruft.
  5. Wenn der gutgläubige Vertragspartner seine Willenserklärung widerruft.
  1. Der bösgläubige Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Erfüllungsschadensersatz.
  2. Der gutgläubige Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner auf Vertrauensschadensersatz.
  3. Der bösgläubige Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem bösgläubigen Vertragspartner gegenüber nicht.
  4. Der minderjährige, mit Zustimmung der Eltern handelnde Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet wie ein volljähriger Vertreter ohne Vertretungsmacht.
  5. Der minderjährige, mit Zustimmung der Eltern handelnde Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner nur auf Vertrauensschadensersatz.
  1. Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
  2. Handeln des Boten ohne Botenmacht
  3. Verwendung des Namens einer nicht existierenden Person
  4. Handeln in fremdem Namen
  5. Handeln unter fremden Namen- Namenstäuschung
  1. Die Willenserklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht wirkt immer unmittelbar für und gegen ihn selbst und zwar indem er Sekundäransprüchen aus § 179 BGB ausgesetzt ist.
  2. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht wird immer selbst Verpflichteter des Schuldverhältnisses, was eigentlich mit dem Vertretenen zustande kommen sollte.
  3. Bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht kommt grundsätzlich mit niemandem ein vertragliches Schuldverhältnis zustande, es entstehen nur Sekundäransprüche.
  4. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht führt nur dann ein Eigengeschäft, wenn der Vertragspartner Erfüllung wählt.
  5. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam.
  1. ...ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht zulässig.
  2. ...die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen wurden, kann nur ausnahmsweise von demjenigen, dem gegenüber das Rechtsgeschäft vorzunehmen war, eine Genehmigung erfolgen.
  3. ...ist eine Vertretung grundsätzlich nicht zulässig.
  4. ...die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen wurden, ist eine Genehmigung nur möglich, wenn der Dritte weniger schutzwürdig ist.

Dozent des Vortrages Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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