Fahrlässigkeit: Aufbau, Erscheinungsformen von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fahrlässigkeit: Aufbau, Erscheinungsformen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufbau aktives Tun
  • Aufbau fahrlässiges Unterlassen
  • Erscheinungsformen
  • Obj. Sorgfaltspflichtverletzung
  • Obj. Vorhersehbarkeit
  • Obj. Erfolgszurechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Mit dem Vertrauensgrundsatz schränkt man die Sorgfaltspflichtverletzung ein.
  2. Im Rahmen der Handlung.
  3. Im Rahmen der Schuld.
  4. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit.
  1. Es sind beides relative Antragsdelikte.
  2. Beides sind Vorsatzdelikte.
  3. Beides sind Fahrlässigkeitsdelikte.
  4. Die beiden Delikte weisen keine Gemeinsamkeit auf.
  1. Ja, es ist eine hypothetische Kausalität.
  2. Nein.
  3. Es gibt nur Vorsatztaten die durch Unterlassen möglich sind.
  4. Ja, sie wird zur Quasi-Kausalität.
  1. ... ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.
  2. ... ist vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht.
  3. ... ist dadurch gekennzeichnet, dass derjenige leichtfertig handelt, der die gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt.
  4. ... wird auch als unbewusste Fahrlässigkeit bezeichnet.
  1. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit lässt der Täter die gebotene Sorgfalt außer Acht und erkennt nicht, dass er hierdurch einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
  2. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter es bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen für möglich, dass er einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, vertraut jedoch pflichtwidrig darauf, dass dies nicht geschieht.
  3. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit hält der Täter es bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen für möglich, dass er einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, vertraut jedoch pflichtwidrig darauf, dass dies nicht geschieht.
  4. Bei der bewussten Fahrlässigkeit lässt der Täter die gebotene Sorgfalt außer Acht und erkennt nicht, dass er hierdurch einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
  1. Der Sorgfaltsmaßstab wird aus der ex ante Betrachtung ermittelt.
  2. Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich danach, wie ein besonnener Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters handeln würde, um Gefahren zu vermeiden.
  3. Der Sorgfaltsmaßstab bezieht keine Sorgfaltspflichten ein, die sich bspw. aus Amts- bzw. Berufspflichten oder Gesetz ergeben können.
  4. Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich insbesondere daran, wie ein ideal handelnder Mensch sich in der konkreten Situation verhalten hätte.
  1. ... desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen.
  2. ... desto niedriger sind die Sorgfaltsanforderungen.
  3. ... desto unwichtiger ist die konkrete Garantenstellung.
  4. ... desto höher ist das zu erwartende Strafmaß.
  1. Die Tat ist tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber mangels der subjektiven Fahrlässigkeit entfällt der Schuldvorwurf.
  2. Die Tat ist tatbestandsmäßig und schuldhaft. Der Täter handelt jedoch rechtmäßig.
  3. Der Täter handelt nicht einmal tatbestandsmäßig.
  4. Dies hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Täters. Er wird aus vollem Delikt bestraft.
  1. Ja, der objektive Dritte ist dann mit diesem Sonderwissen auszustatten.
  2. Nein, das Sonderwissen spielt nur in der subjektiven Fahrlässigkeit eine Rolle.
  3. Nein, nur Sonderkönnen ist zu berücksichtigen.
  4. Sowohl Sonderkönnen, als auch Sonderwissen sind zu berücksichtigen.
  1. Nach h.M. ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden und der Täter ist straflos.
  2. Eine Straflosigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei sorgfaltsgemäßen Verhalten auch eingetreten wäre.
  3. Der Grundsatz in dubio pro reo kann nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei dem Zusammenhang nicht um eine Frage der Kausalität handelt.
  4. Der Täter wird trotzdem bestraft.
  1. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang stellt Sorgfaltspflichtverletzung und den Erfolgseintritt in Zusammenhang.
  2. Man fragt sich, was geschehen wäre, wenn der Täter sich sorgfaltsgemäß verhalten hätte. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eingetreten wäre, entfällt die Erfolgszurechnung.
  3. Man fragt sich, was geschehen wäre, wenn der Täter sich sorgfaltsgemäß verhalten hätte. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, ist die Erfolgszurechnung zu bejahen.
  4. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist eine gesonderte Form der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.
  1. Sie rechnet den Erfolg bereits dann zu, wenn sich das vom Täter geschaffene oder gesteigerte Risiko im Schadensverlauf realisiert hat.
  2. Der Täter haftet bereits dann, wenn das Risiko die Chance des Erfolgseintrittes erhöht hat, ohne dass bestehen muss, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit Sicherheit ausgeblieben wäre.
  3. Der Täter haftet sobald er eine rechtlich, relevante Gefahr geschaffen hat.
  4. Der Erfolg wird dem Täter bereits dann zugerechnet, wenn er irgendein Risiko geschaffen hat.
  1. Bei einer Fahrlässigkeitstat gibt es keinen Versuch.
  2. Bei einer Fahrlässigkeitstat ist keine Teilnahme möglich.
  3. Eine Fahrlässigkeitstat ist nach § 15 nur strafbar, wenn das Gesetz ausdrücklich einen Fahrlässigkeitstatbestand enthält.
  4. Jede Vorsatztat kann grundsätzlich auch als Fahrlässigkeitstat begangen werden.
  5. Eine Fahrlässigkeitstat durch Unterlassen kommt nicht in Betracht.

Dozent des Vortrages Fahrlässigkeit: Aufbau, Erscheinungsformen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. Handlung (z.B. Anfahren des Fußgängers). 3. Kausalität. 4. Fahrlässigkeitsvorwurf. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung ...

... objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen. b) die Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, um somit den Erfolg zu vermeiden. c) Unrechtsbewusstsein. ...

... 2. Nichtvornahme der obj. erforderlichen, gebotenen und zumutbaren Handlung. 3. Kausalität. ...

... hält (bewusst), dass ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht geschieht. Leichtfertigkeit (etwa in §§ 251, 306c, 178) ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. ...

... zu orientieren, wie ein besonnener Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters (z. B. als Facharzt, Kraftfahrer) handeln würde, um Gefahren für andere ...

... je größer der zu erwartende Schaden, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen. Problem: Was geschieht, wenn der Täter nicht in der Lage ...

... mehr leisten kann (Sonderkönnen) als der Durchschnittsmensch? Meinung 1: Ein Täter sei zu größerer Sorgfalt verpflichtet, soweit er auch ein größeres individuelles Leistungsvermögen (Sonderkönnen) habe. ...

... von Gefahren geht, sein Sonderwissen gegen sich gelten lassen. Andererseits spielen überdurchschnittliche Fähigkeiten des Täters (Sonderkönnen) keine Rolle; er sei an ...

... Der objektive Dritte wird dann mit diesem Sonderwissen ausgestattet. Hinsichtlich der Sonderfähigkeiten können Sie sich frei entscheiden. ...

... mit diesem Sonderwissen auszustatten (s.o.). Maßgeblich für die objektive Vorhersehbarkeit ist natürlich, dass der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht außerhalb der allgemeinen ...

... Roxin entwickelte Risikoerhöhungslehre rechnet den Erfolg bereits dann zu, wenn sich das vom Täter geschaffene oder gesteigerte Risiko im Schadensverlauf realisiert ...

... Kausalitätsbetrachtungsweise lautet die Formel: Was wäre geschehen, wenn der Täter sich sorgfaltsgemäß verhalten hätte? Wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eingetreten, dann entfällt die ...

... Nach der Risikoerhöhungslehre ist eine Erfolgszurechnung zu bejahen. h.M. = Kausalzusammenhang. Bei Zweifeln über Kausalität = in dubio pro reo Kritik: Der Grundsatz “in dubio pro reo” wird ...

... O wird durch den Unfall getötet. Eine Blutprobe bei T ergab eine BAK von 1,1‰. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall und den Tod des O hätte auch nicht verhindern können. ...

... Problem: Alternativverhalten bei alkoholisierten Kraftfahrern. Verursacht der Täter unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Verletzung bzw. ...

... und Rspr. daran, dass nicht die Fahruntüchtigkeit des T den Tod verursacht ...