Examensfall von Dr. Arnd Stiel

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Über den Vortrag

Abgerundet wird diese Einheit durch einen Examensfall, zu dem Sie fachliche und rhetorische Tipps bekommen. Dieser Kurs ist speziell für Juristen, die sich auf das mündliche Staatsexamen vorbereiten, konzipiert.

Der Vortrag „Examensfall“ von Dr. Arnd Stiel ist Bestandteil des Kurses „Rhetorik für angehende Jurist*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Mündliche Prüfung - Vorfeld & FALL
  • Mündliche Prüfung - Schwerpunkte
  • Mündliche Prüfung - StrWG
  • Mündliche Prüfung - Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Sie sollten zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung Erholungsphasen einbauen.
  2. Sie sollten die erreichte Gesamtpunktzahl (nicht den Durchschnitt der Punkte) der schriftlichen Prüfungen mindestens verdoppeln wollen, mit der mündlichen Prüfung.
  3. Sie sollten sich, vor der mündlichen Prüfung, die Prüfungssituation bewusst vorstellen.
  4. Sie sollten Ihren Prüfern Ihre beruflichen Ziele mitteilen.
  5. Sie sollten zwischen mündlicher und schriftlicher Prüfung viele Vorlesungen besuchen.
  1. Sie lesen zuerst und gründlich die Aufgabenstellung. Am besten zwei Mal.
  2. Sie lesen als zweites den Sachverhalt gründlich durch.
  3. Sie erarbeiten eine Lösung des Falls und achten darauf Schwerpunkte zu setzen.
  4. Sie formulieren Ihre Falllösung komplett als Vortrag aus.
  1. Straßenrecht regelt das Recht an der Straße.
  2. Straßenverkehrsrecht regelt das Recht auf der Straße.
  3. Straßenrecht regelt das Recht auf der Straße.
  4. Straßenverkehrsrecht regelt das Recht an der Straße.
  1. Anliegergebrauch ist eine Form des Gemeingebrauchs.
  2. Eine Form der Sondernutzung.
  3. Anwohner dürfen die Straße immer nutzen.
  4. Unberechtigte brauchen hierfür eine Sondererlaubnis.
  1. Durch Planfeststellung oder Bebauungsplanverfahren.
  2. Nur durch Planfeststellung.
  3. Nur durch Ortssatzung.
  4. Durch Gesetz.
  1. Der Allgemeingebrauch wird eröffnet.
  2. Sie ersetzt eine Satzung.
  3. Dadurch geht die Straße ins Eigentum der Kommune über.
  4. Privateigentum wird überlagert.
  5. Die Straße wird eingestuft und der Straßenbaulastträger bestimmt.

Dozent des Vortrages Examensfall

Dr. Arnd Stiel

Dr. Arnd Stiel

Rechtsanwalt Dr. Arnd Stiel ist seit 17 Jahren im Fortbildungsbereich tätig, war mehrere Jahre Korrekturassistent für Öffentliches Recht, Lehrbeauftragter für Verwaltungs-, Staats- und Staatsorganisationsrecht an der Ruhr-Universität in Bochum (Lehrstuhl: Prof. Dr. Peter J. Tettinger) und ist seit dem Sommersemester 2005 Lehrbeauftragter für Rhetorik an der Leibniz-Universität in Hannover. Nicht nur seine Studenten geben ihm seit Jahren die Note „sehr gut“, wie Sie auf der Internetseite www.toprhetorik.de nachlesen können.

Die Fakten: Mehr als 1.000 durchgeführte Seminare mit über 30.000 Teilnehmern in den letzten 12 Jahren; Autor von vier Fachbüchern: Ein ausverkauftes Buch zum Thema: „Bescheidtechnik“ (2006), Mitautor für den Standardkommentar zum Bauordnungsrecht in Niedersachsen (Große-Suchsdorf, 9. Aufl. 2013), Leitfaden mit Synopse zur Bauordnung Niedersachen (2012) und „Rhetorik für Juristen“ (2009, ebenfalls ausverkauft).

Am wichtigsten ist ihm der Praxisbezug seiner Kurse: So wenig Theorie wie nötig, so viel Wissen für den Alltag wie möglich.
Schnörkellos. Direkt. Packend: Sein Qualitätsversprechen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... ein Motivationsloch. Die Anstrengungen der letzten Monate machen sich bemerkbar. Gönnen Sie sich hier eine Pause und eine mentale Auszeit ...

  • ... beim Vorgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ALLES wichtig: Körpersprache, Selbstvertrauen und Sprache. –Erläutern Sie bitte genau Ihre beruflichen Vorstellungen und Pläne ...

  • ... Seine Mitglieder haben wiederholt in der Fußgängerzone der Stadt hölzerne Gestelle von 1 m Höhe x 80 cm Breite aufgestellt, auf denen Plakate mit dem Inhalt geklebt werden: "Der Weg zum besseren Leben" ...

  • ... Bei 10 Minuten Vortragszeit und der notwendigen Definitionen u.a. von Art. 4 GG und Art. 6 GG ein ambitioniertes Ziel ...

  • ... Sie überlegen während der Planung auch: Nach welchen Regelwerken wird eigentlich eine Straße gebaut? (Zu klären sind also: Verantwortung für die Bauausführung, ...

  • ... Nach der Finanzplanung kommt es zur Bedarfsplanung (u.a. Aufnahme in den Bedarfsplan – Gesetz – und Ausweisung im Ausbauplan, dann Raumordnungsplanung und UVP-Prüfung ...

  • ... Was beinhaltet das eigentliche Straßenrecht? •„Eröffnung“ einer Straße ...

  • ... Widmung ist die verbindliche Erklärung, dass eine Straße, ein Weg oder ein Platz einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen und deshalb öffentlich-rechtlichen Vorschriften ...

  • ... Nein, die sog. „Indienststellung“, also die tatsächliche Freigabe für den Verkehr ist ein sog. Realakt, welcher der Widmung vorausgehen kann ...

  • ... die sonstigen Voraussetzungen der Widmung (Eigentum des Baulastträgers oder Zustimmung des Eigentümers) lagen vor. ...

  • ... Überlagerung des Privateigentums •Einstufung der Straße und damit Bestimmung des Baulastträgers •(Evtl.) Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht •„Modifiziertes Privateigentum“ – Was is‘n das? ...

  • ... Gestattung einer Nutzung etwa für die Verlegung von Leitungen und Grunddienstbarkeiten ...

  • ... Wege für Radfahrer und Fußgänger (barrierefrei) •Gewährleistung von Zufahrt und Zugang zum Grundstück ...

  • ... umfasst: •den Transport = Ortsveränderung von Personen oder Sachen •den sog. kommunikativen Verkehr, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus ...

  • ... durch folgende Elemente gekennzeichnet: •„Jedermann“-Recht, allerdings kann Aufrechterhaltung nicht beansprucht werden ...

  • ... mit Examensrelevanz: •Werbung an (dauer-)parkenden PKW (o.k, da ruhender Verkehr, jedoch nicht, wenn die Straße zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung genutzt wird) •„Pingeln“ ...

  • ... Grundrechten ist ein angemessener Raum zu sichern ...

  • ... „gesteigerte Gemeingebrauch“ ist mit dem Grundeigentum verbunden und reicht örtlich soweit, wie der Grundeigentümer auf das Vorhandensein einer Straße angewiesen ist, um auf sein Grundstück zu kommen ...

  • ... „Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung.“ •Einzelne Sondernutzungen ...

  • ... „Lovemobils“ (Hergabe für Hingabe), Grillwalker (brauchen Sondernutzungserlaubnis) oder die nervenden Visitenkarten-Werbung von Kfz-Aufkäufern (hierzu: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2010 – IV-4 RBs 25/10), Wertstoffsammlungen (Sondernutzung erforderlich), ...