Tenorierungsbeispiele, Erledigung der Hauptsache, Klageänderung von RA Christian Falla

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Tenorierungsbeispiele, Erledigung der Hauptsache, Klageänderung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 9.0 Tenorierungsübungen
  • 10.0 Erledigung der Hauptsache
  • 11.0 Klageänderung

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Berufung
  3. Revision
  4. Beschwerde
  5. Nichtzulassungsbeschwerde
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
  3. Die Klage wird zurückgewiesen.
  4. Die Klage wird abgelehnt.
  5. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten.
  1. sowohl einen Devolutiveffekt, als auch einen Suspensiveffekt.
  2. nur einen Devolutiveffekt.
  3. nur einen Suspensiveffekt.
  4. weder einen Devolutiveffekt, noch einen Suspensiveffekt.
  1. Widerspruch
  2. Klage
  3. Wiedereinsetzung
  4. Antrag nach § 80 V VwGO.
  1. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger über den Antrag von... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Behörde wird verpflichtet den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
  4. Die Behörde wird verpflichtet den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  1. Kläger 1/3, Beklagte 2/3
  2. Kläger 3/4 Beklagte 1/4,
  3. Kläger2/3, Beklagte 1/3
  4. Kläger 1/2, Beklagte 1/2
  5. Kläger 0, Beklagte 1
  1. Es kommt darauf an, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war und das tenoriert wurde.
  2. Ja, immer.
  3. Nein, nie
  4. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie letztlich einsieht die Kosten zu tragen.
  1. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 75 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
  2. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 25 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/4 die Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 75 € festgesetzt wurde. Der Kläger trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
  4. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Der Beklagten wird erlaubt erneut eine Gebühr von mehr als 75 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
  1. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 200 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 4/5 die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 200 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/5 die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
  4. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 200 € festgesetzt wurde. Der Kläger trägt 4/5 die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des ... vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... verpflichtet ...
  2. Die Klage ist begründet.
  3. Die Beklagte trifft die Verpflichtung, ...
  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte folgende Verpflichtung trifft: ...
  1. Der Bescheid der Beklagten vom ... und der Widerspruchsbescheid des ... vom ... werden aufgehoben.
  2. Der Widerspruchsbescheid des ... vom ... wird aufgehoben.
  3. Der Bescheid der Beklagten vom ... wird aufgehoben.
  4. Der Bescheid der Beklagten vom ... und der Widerspruchsbescheid des ... vom ... werden verworfen.
  1. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 75 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
  2. Der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 25 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/4 die Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens.
  3. Rügelose Einlassung des Beklagten
  4. Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich
  1. Das Verfahren ist beendet. In einem Beschluss wird deklaratorisch das Verfahren eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Für die Kostenfrage muss die komplette Zulässigkeit und Begründetheit der Klage trotzdem geprüft werden.
  2. Das Verfahren wird konstitutiv durch Beschluss eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Für die Kostenfrage muss die komplette Zulässigkeit und Begründetheit der Klage trotzdem geprüft werden.
  3. Das Verfahren wird konstitutiv durch Beschluss eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Für die Kosten wird eine Quote von 1/2 zu 1/2 oder eine Kostenaufhebung tenoriert.
  4. Das Verfahren ist beendet. In einem Beschluss wird deklaratorisch das Verfahren eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Für die Kosten wird eine Quote von 1/2 zu 1/2 oder eine Kostenaufhebung tenoriert.
  1. Die Hauptsache ist erledigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. ...
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund der Erledigungserklärung beendet wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. ...
  3. Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund der Erledigungserklärung beendet wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. ...
  4. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. ...
  1. Wenn das Begehren des Klägers nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wurde.
  2. Wenn ein Verwaltungsakt durch Vollzug erledigt ist.
  3. Wenn von einem Verwaltungsakt keine rechtliche oder tatsächliche Wirkung mehr ausgeht.
  4. Wenn der Kläger keine Lust mehr zu klagen hat.
  1. Durch Beschluss
  2. Durch Prozessurteil
  3. Gar nicht
  4. Durch Sachurteil
  5. Im vorläufigen Rechtschutzverfahren
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Der Beklagte willigt ein
  3. Rügelose Einlassung des Beklagten
  4. Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich
  1. Streitgegenstand ist der Antrag und der dem Antrag zu Grunde liegende Lebenssachverhalt.
  2. Streitgegenstand ist der Antrag und die am Prozess beteiligten Parteien.
  3. Streitgegenstand ist der im Streit stehende Lebenssachverhalt und die am Prozess beteiligten Parteien.
  4. Streitgegenstand ist Kläger und Beklagter.
  1. Wenn in einem anhängigen Verfahren nachträglich durch Erklärung des Klägers der Streitgegenstand geändert wird.
  2. Wenn in einem anhängigen Verfahren nachträglich durch Erklärung des Klägers der Klagegrund geändert wird.
  3. Wenn in einem erledigten Verfahren nachträglich durch Erklärung des Klägers der Streitgegenstand geändert wird.
  4. Wenn in einem erledigten Verfahren nachträglich durch Erklärung des Klägers der Klagegrund geändert wird.

Dozent des Vortrages Tenorierungsbeispiele, Erledigung der Hauptsache, Klageänderung

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0