Fehlendes Erklärungsbewusstsein (§ 145 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fehlendes Erklärungsbewusstsein (§ 145 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fehlendes Erklärungsbewusstsein
  • Begriff des Erklärungsbewusstseins
  • Rechtsfolge des fehlenden Erklärungsbewusstseins
  • Handlungsmöglichkeiten ohne Erklärungsbewusstsein
  • Fallbeispiel: Das ungewollte Pferd

Quiz zum Vortrag

  1. das Bewusstsein des Erklärenden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
  2. das Bewusstsein des Erklärenden, dass seine Handlung eine Erklärung darstellt.
  3. das Bewusstsein des Erklärenden, dass seine Handlung eine bestimmte, konkrete Rechtsfolge hat.
  4. das Bewusstsein des Erklärungsempfängers, dass der andere etwas rechtserhebliches erklärt.
  1. Rechtsbindungswille
  2. Handlungswille
  3. Geschäftswille
  4. Handlungsbewusstsein
  1. Handelt der Erklärende ohne aktuelles, jedoch mit potentiellem Erklärungsbewusstsein, gibt er nach h.M. trotzdem eine Willenserklärung ab.
  2. Hätte der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass seine Erklärung als rechtserheblich aufgefasst wird, wird ihm der äußere Tatbestand der Willenserklärung zugerechnet.
  3. Lässt das Handeln des Erklärenden nach außen keinen Rechtsbindungswillen erkennen, gibt er keine Willenserklärung ab.
  4. Handelt der Erklärende ohne aktuelles Erklärungsbewusstsein, gibt er nach h.M. keine Willenserklärung ab.
  5. Potentielles Erklärungsbewusstsein genügt nach h.M. nicht für das Vorliegen einer Willenserklärung.
  1. die Erklärung gem. § 119 I BGB anfechtbar ist.
  2. die Erklärung gem. § 119 I analog BGB anfechtbar ist.
  3. die Erklärung unanfechtbar ist.
  4. die Erklärung automatisch nichtig ist.

Dozent des Vortrages Fehlendes Erklärungsbewusstsein (§ 145 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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