§ 12: Eilverfahren - Teil 1 von Dr. Rainer Oberheim (WR)

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Über den Vortrag

Der Vortrag „§ 12: Eilverfahren - Teil 1“ von Dr. Rainer Oberheim (WR) ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckung der Forderungen im Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 12: Eilverfahren
  • 1. Allgemeines a) Besonderheiten der Eilverfahren
  • b) Arten der Eilverfahren
  • 2. Arrest

Dozent des Vortrages § 12: Eilverfahren - Teil 1

Dr. Rainer Oberheim (WR)

Dr. Rainer Oberheim (WR)

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Eilverfahrens ist der Arrest, der zur Durchsetzung von Ansprüchen dient, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder in solche Ansprüche übergehen können. Praktisch häufiger (und prozessual interessanter) ist die einstweilige Verfügung, mit der Nichtzahlungsansprüche gesichert werden können. Für die einstweilige Verfügung gelten die Arrestvorschriften zu Verfahren, Entscheidung und Rechtsbehelfen uneingeschränkt im Wege der Verweisung (§ 936 ZPO). Besonders geregelt sind die Voraussetzungen, weitere Besonderheiten ...

... des Daches auf dem Anwesen Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, gemäß Rechnung vom 1.6.2012 in Höhe von 13.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.. .Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5.2012 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 1.6.2012 13.000.-€ in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht bezahlt hat. Glaubhaftmachung: Vorlage von Auftrag und Rechnung. Der Beklagte hat das Anwesen inzwischen verkauft und beabsichtigt, seinen Wohnsitz nach Florida zu verlegen. Der Umzug ist für die nächste Woche geplant. Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin Berner(Rechtsanwalt). Vorschuss bezahlt €328,50 §920 §916 §§917, 918 §§920 ...

... auf den Widerspruch des Gegners hin nachgeholt und dann durch Urteil über die Aufrechterhaltung, Abänderung oder Aufhebung des Arrests entschieden. Unübersichtlich ist das System der Rechtsbehelfe. Neben den üblichen Rechtsmitteln. Sofortige Beschwerde und Berufung existieren der Widerspruch und die Aufhebungsanträge. Praktisch bedeutsam sind auch die gesetzlich nicht geregelte Schutzschrift und die Abschlusserklärung. Besonderheiten bei der Arrestentscheidung ergeben sich vor allem in Rubrum und Tenor, nur bedingt bei der tatsächlichen und rechtlichen Begründung. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 12.07 Arrestverfahren, Beschluss: Antrag wird zurückgewiesen. Urteil: Antrag wird zurückgewiesen ...

... Rechtshängigkeit nicht durch Hauptsache - Entgegenstehende Rechtskraft aus früherer Entscheidung nur in Vollziehungsfrist II. Begründetheit 1.Eilanspruch 2.Eilgrund 3.Glaubhaftmachung 1. Sonst. Anspruch §935 Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 12.12 Regelungsverfügung OHG ABC §127 HGB Kein Anspruch, sondern Rechtsverhältnis I. Zulässigkeit 1.Ordnungsgemäßer Antrag §920, s.o. 2.Allg. Voraussetzungen - Zuständigkeit: §§919, 802 ZPO Hauptsachegericht / Eilgericht - Postulationsfähigkeit: §§78 III, 920 III Kein Anwaltszwang vor LG -Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn anderweitig gesichert - Anderweitige Rechtshängigkeit nicht durch Hauptsache - Entgegenstehende Rechtskraft aus früherer Entscheidung nur in Vollziehungsfrist II. Begründetheit 1.Eilanspruch 2.Eilgrund 3.Glaubhaftmachung 1. Rechtsverhältnis §940 I. Zulässigkeit 1.Ordnungsgemäßer Antrag §920, s.o. 2.Allg. Voraussetzungen - Zuständigkeit: §§919, 802 ZPO Hauptsachegericht / ...