Qualifikationen: Dienstwaffenträger, Taschenmesser, Scheinwaffe, Bandentat von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Qualifikationen: Dienstwaffenträger, Taschenmesser, Scheinwaffe, Bandentat“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • §§ 244, 250 I Nr. 1a
  • §§ 244, 250 I Nr. 1b Scheinwaffe
  • § 244 I Nr. 2, § 250 I Nr. 2 Bande

Quiz zum Vortrag

  1. Das Problem ist, ob in der Zeitphase zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Qualifikation angenommen werden kann, wenn das qualifizierende Merkmal erst in dieser Zeitphase hinzukommt.
  2. Das Problem ist, ob die Verjährung schon mit Eintritt der Vollendung beginnt.
  3. Das Problem ist, ob ein Rücktritt zwischen Vollendung und Beendigung noch möglich ist.
  4. Das Problem ist, ob eine Teilnahme an der Qualifikation möglich ist.
  1. Aus einer räumlichen Komponente
  2. Aus einer zeitlichen Komponente
  3. Aus einer psychischen Komponente
  4. Aus einer faktischen Komponente
  1. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  2. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Auf die Art des konkreten Einsatzes kommt es hier nicht an.
  3. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  4. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Benutzung erhebliche Verletzungen zugefügt hat.
  1. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Auf die Art des konkreten Einsatzes kommt es hier nicht an, da § 244 I Nr. 1a das Führen des gefährlichen Werkzeuges genügen lässt.
  2. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  3. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
  4. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Benutzung erhebliche Verletzungen zugefügt hat.
  1. Wenn im Sachverhalt ein Verwendungsvorsatz vorgegeben ist.
  2. Wenn keine Teilnahme vorliegt.
  3. Wenn die objektive Gefährlichkeit erfüllt ist.
  4. Wenn eine Teilnahme vorliegt.
  1. §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b
  2. §§ 250 I Nr. 1a
  3. § 250 II Nr. 1
  4. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1b
  1. Es ist keine objektive Gefährlichkeit erforderlich.
  2. § 250 I Nr. 1b gilt nur für den Täter, nicht für den Teilnehmer.
  3. Es ist eine objektive Gefährlichkeit erforderlich.
  4. § 250 I Nr. 1b gilt nur für den Teilnehmer, nicht für den Täter.
  1. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, sodass nur die Familie eine Bandentat begehen kann, nicht aber das Ehepaar.
  2. Ja, bei einer Bande reicht ein Zusammenschluss von mindestens 2 Personen aus, sodass sowohl ein Ehepaar, als auch eine Familie eine Bandentat begehen kann.
  3. Ehepaare können Täter sein, Familien nicht.
  4. Aufgrund der emotionalen bzw. verwandschaftlichen Beziehung, kann in diesen Fällen keine Bande angenommen werden.
  1. Ja, nach h.M. (Rspr. und funktionelle Tatherrschaftslehre)
  2. Ja, aber nur dann, wenn er mit den Tatausführenden in Kontakt steht.
  3. Nein, das Mitwirkungsmerkmal ist nach h.M. ein täterbezogenes Merkmal, somit muss eine eigene Tatortanwesenheit des Bandenchefs gegeben sein.
  4. Nein, es kommt lediglich eine Bestrafung wegen Teilnahme in Betracht.
  1. Ja, § 244a ist ein Verbrechen und eine Verbrechensverabredung ist bereits strafbar.
  2. Nein, die Gedanken sind frei.
  3. Nein, sie haben noch nicht unmittelbar zum Raub angesetzt.
  4. Nein, es fehlt der zeitliche Zusammenhang zum eigentlichen Tatgeschehen.
  1. 3 Personen sind von der subjektiven Unrechtserhöhung gravierender als 2 Personen.
  2. Ermöglichung einer sauberen Abgrenzung zur Mittäterschaft
  3. Insbesondere Familien sollen umfasst werden.
  4. Ehepaare sollen nicht in den Täterkreis fallen.
  1. Zusammenschluss von mindestens 3 Personen
  2. Die fortgesetzte Begehung von Diebstahl
  3. Die fortgesetzte Begehung von Raub
  4. Die Tatortanwesenheit aller Bandenmitglieder
  1. Dolus eventualis dahingehend, dass das Bewusstsein der jederzeitigen Einsatzmöglichkeit gegenüber Menschen vorhanden ist.
  2. Gebrauchsabsicht
  3. Dolus eventualis dahingehend, dass die Waffe oder das Werkzeug erhebliche Verletzungen herbeiführen kann.
  4. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist ausreichend.

Dozent des Vortrages Qualifikationen: Dienstwaffenträger, Taschenmesser, Scheinwaffe, Bandentat

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Fall: Der auf Streife befindliche Polizist P wird von der Einsatzzentrale zu einem Haus geschickt, in das gerade eingebrochen worden ist. Die Bewohner sind in ...

... Dienstverpflichtung kann nicht unrechtserhöhend wirken. T kann keinen GTB begehen, denn dann müsste er ...

... I Nr. 1a Problem: Polizist als Täter § 250 I ...

... nahm drei Flaschen Whiskey aus einem Regal, ging einen Gang weiter, entfernte dort mit dem Messer die Sicherungsetiketten und verließ das Geschäft, ...

... 224 I Nr. 2 entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Auslegungskriterien könne auch bei der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 244 Abs. 1 Nr. ...

... zu können + Verwendungsvorsatz § 224 I Nr. 2 § 244 I Nr. 1a. Nur Beisichführen ...

... Problem: Auslegung Taschenmesser als gefährliches Werkzeug M1: Objektiver Ansatz: Vgl. mit Waffe - nicht frei ...

... muss eine Verwendungs-„Absicht“ hinzutreten: Täter hat Mitführungswille und Verwendungsvorbehalt, Täter muss das Werkzeug ...

... Absage (= Widerspruch zum Wortlaut). Maßgeblich sind objektive Kriterien: Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser, die zu den Waffen im technischen Sinne ...

... Taschenmesser ausgeht, ist deshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre. Bei solchen ...

... Fall: Der Schweizer Kaufhausdieb Vgl BGH 2008 NJW 08, 2861. Vorlagesache an BGH. BGH hat Vorlage nicht angenommen, weil Vorlage vor. nicht vorlagen. Kein d.e. ...

... T kommt es gerade darauf an, mit Mittel oder Werkzeug einen geleisteten od. erwarteten Widerstand zu brechen ...

... ungeladene Waffe - Problem: Labellostiftfall, Plastikrohrfall, Scherenfall. Auffassung des Gesetzgebers war, offensichtlich von ihrem äußeren Erscheinungsbild, ungefährliche Gegenstände aus dem ...

... fortgesetzten Begehung von §§ 242, 249. Gewisse Dauer unbestimmte Anzahl Merkmal iSv § 28 II ...

... 2 andere Bandenmitglieder Tat ausführen. M1: Merkmal iSv § 28 II Aktionsgefahr für Opfer nur bei eigener Tatortanwesenheit. M2: Tatbezogenes Merkmal normale Zurechnung nach ...

... M1: Aktionsgefahr für Opfer nur soweit mindestens 2 vor Ort sind. M2: Gesetz sagt nicht, dass alle Bandenmitglieder Tat begehen ...