Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Bürgschaft
  • Wirksame Einigung
  • Bestehen der zu sichernden Hauptforderung
  • Fallbeispiel: Wer bürgt, wird gewürgt!

Quiz zum Vortrag

  1. ...ist ein einseitig verpflichtender Vertrag.
  2. ...ist ein unentgeltlicher Vertrag.
  3. ...ist streng akzessorisch.
  4. ...ist eine einseitige Willenserklärung.
  5. ...ist abstrakt von der Hauptschuld.
  1. Er handelt aus eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen.
  2. Er steht für eine eigene Schuld ein.
  3. Er handelt gegenüber dem Hauptschuldner aus Gefälligkeit.
  4. Er steht für eine fremde Schuld ein.
  1. Selbstständiger Garantievertrag
  2. Befreiende Schuldübernahme
  3. Vertraglicher Schuldbeitritt
  4. Abstraktes Schuldversprechen
  5. Vertragliche Sicherungsabtretung
  1. Gläubiger
  2. Schuldner
  3. Schuldgrund
  4. Höhe der Bürgschaftsforderung
  1. Der Gläubiger kann die Bürgschaft wegen eines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen anfechten.
  2. Der Bürge kann u.U. die Bürgschaft anfechten, wenn er vom Gläubiger arglistig getäuscht wurde.
  3. Der Bürge kann die Bürgschaft wegen eines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners anfechten.
  4. Ein Eigenschaftsirrtum bzgl. des Hauptschuldners berechtigt den Bürgen grds. zur Anfechtung.
  1. Gab es einen bestimmten Anlass zur Bürgschaftsübernahme, stellt eine Globalbürgschaft immer eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I, II BGB dar.
  2. Gab es einen bestimmten Anlass zur Bürgschaftsübernahme, stellt eine Globalbürgschaft immer eine überraschende Klausel gem. § 305c I BGB dar.
  3. Gab es einen bestimmten Anlass zur Bürgschaftsübernahme, ist eine Globalbürgschaft immer sittenwidrig.
  4. Gab es einen bestimmten Anlass zur Bürgschaftsübernahme, ist eine Globalbürgschaft dann eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I, II BGB, wenn der Bürge den konkreten Anlass kannte.
  1. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen durch den Gläubiger z.B. durch Verharmlosung oder
  2. Besondere emotionale Verbundenheit von Bürge und Schuldner oder
  3. Geschäftsunerfahrenheit des Bürgen (i.d.R. Personen unter 25 Jahren) oder
  4. Ein krasses Missverhältnis genügt.
  1. Nur die Bürgenerklärung bedarf der Schriftform.
  2. Auch eine Vollmachtserteilung zur Übernahme einer Bürgschaft zulasten des Vertretenen bedarf entgegen § 167 II BGB der Schriftform.
  3. Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit, wird ein Formmangel geheilt.
  4. Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, bedarf es der Schriftform gem. § 350 HGB nicht.
  5. Ist die Bürgschaft für den Gläubiger ein Handelsgeschäft, bedarf es der Schriftform gem. § 350 HGB nicht.
  1. Schuldner widerruft wirksam seine Erklärung zur Hauptschuld.
  2. Bürge widerruft wirksam seine Erklärung zur Bürgschaft.
  3. Bürge tritt von Bürgschaft zurück, weil Geschäftsgrundlage gem. § 313 I, III BGB gestört.
  4. Schuldner begleicht fällige Hauptforderung.
  5. Hauptforderung wird von Gläubiger an einen anderen abgetreten.
  1. Der Bürge wird Hypothekengläubiger des Schuldners.
  2. Der Bürge kann Aufwendungsersatz vom Schuldner verlangen.
  3. Der Bürge wird Gläubiger der Hauptforderung.
  4. Der Bürge erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld gegen den Gläubiger.
  5. Der Bürge wird Grundschuldgläubiger des Schuldners.

Dozent des Vortrages Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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