Besondere Deliktstatbestände (§§ 829, 831, 832, 833 S. 2, 834-838 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besondere Deliktstatbestände (§§ 829, 831, 832, 833 S. 2, 834-838 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Deliktsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wortlaut des § 829 BGB – Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
  • Wortlaut des § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen
  • Fallbeispiel
  • Wortlaut des § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen
  • Wortlaut des § 833 S. 2 BGB – Haftung des Tierhalters
  • Haftungsausschluss durch Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung
  • Haftung für Schäden durch Gebäude §§ 836–838 BGB
  • Fallbeispiel: Der Holzklotz

Quiz zum Vortrag

  1. § 829 BGB
  2. § 823 II BGB
  3. § 827 BGB
  4. § 138 BGB
  1. Der Schädiger haftet, wenn die Umstände des Einzelfalls es gebieten.
  2. Der Schädiger haftet, wenn der Geschädigte ihn erwischt.
  3. Der Geschädigte haftet, wenn er der Haftung zustimmt.
  4. Der Schädiger haftet, wenn er einen Schaden über 1.000 € verursacht.
  1. Verrichtungsgehilfe ist, wer vom Geschäftsherrn Tätigkeiten übertragen bekommen hat und von dessen Weisungen er abhängig ist.
  2. Verrichtungsgehilfe ist, wer dem Geschädigten Hilfe leisten, seinen Schaden geltend zu machen.
  3. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit dem Geschäftsherrn bewusst dem Geschädigten einen Schaden zufügt.
  4. Verrichtungsgehilfe ist, wer vom Geschäftsführer Tätigkeiten übertragen bekommen hat, von dessen Weisungen er aber unabhängig ist.
  1. § 831 BGB
  2. § 823 II
  3. § 828 BGB
  4. § 846 BGB
  1. § 832 BGB
  2. § 823 BGB
  3. § 840 BGB
  4. § 846 BGB
  1. Der Haftende widerlegt das vermutete Verschulden, indem er darlegt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben oder dass der Schaden auch bei Beachtung entsprechender Sorgfalt eingetreten wäre.
  2. Die Exkulpation ist das vermutete Verschulden.
  3. Die Exkulpation ist die vom Aufsichtspflichtigen zu beachtende Sorgfalt eine aufsichtsbedürftigen Person zu beaufsichtigen.
  4. Der Schädiger widerlegt das vermutete Verschulden, indem er darlegt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben oder dass der Schaden auch bei Beachtung entsprechender Sorgfalt eingetreten wäre.

Dozent des Vortrages Besondere Deliktstatbestände (§§ 829, 831, 832, 833 S. 2, 834-838 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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