Beweisaufnahme (§ 284 ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweisaufnahme (§ 284 ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beweisaufnahme
  • Beweisarten im Zivilprozess
  • Beweisbedürftigkeit von Tatsachen
  • Die Beweislast
  • Fallbeispiel: Die Beweisaufnahme im Zivilprozess
  • Falllösung: Die Beweisaufnahme im Zivilprozess

Quiz zum Vortrag

  1. Die Beweisaufnahme soll der streitigen Verhandlung unmittelbar folgen.
  2. Die Beweisaufnahme erfolgt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.
  3. Die Beweisaufnahme soll vor dem Gütetermin erfolgen.
  4. Die Beweisaufnahme kann zu einem beliebigen Zeitpunkt stattfinden.
  1. Streitige Tatsachen müssen bewiesen werden.
  2. Entscheidungserhebliche Tatsachen müssen bewiesen werden.
  3. Alle Tatsachen müssen bewiesen werden.
  4. Offenkundige Tatsachen müssen bewiesen werden.
  1. Offenkundige Tatsachen nach § 291 ZPO.
  2. Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen.
  3. Tatsachen mit gesetzlicher Vermutung nach § 292 ZPO.
  4. Für den Fall irrelevante Tatsachen.
  5. Alle Tatsachen müssen bewiesen werden.
  1. Der Strengbeweis ist eine Beweisart.
  2. Der Freibeweis ist eine Beweisart.
  3. Die Glaubhaftmachung ist eine Beweisart.
  4. Es gibt keine Unterscheidung in den Beweisarten der ZPO.
  1. Der Augenschein (§§ 371 ff. ZPO) ist ein solches Beweismittel.
  2. Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) und Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO) sind im Strengbeweisverfahren zulässig.
  3. Die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) ist ein solches Beweismittel.
  4. Urkunden (§§ 415 ff. ZPO) sind im Strengbeweisverfahren zulässig.
  5. Im Strengbeweisverfahren sind alle Beweismittel zugelassen.
  1. Im Verfahren zur Prozesskostenhilfe ist der Freibeweis zulässig.
  2. Bei einem Einversttändnis der Parteien ist der Freibeweis zulässig.
  3. Bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen ist der Freibeweis zulässig.
  4. Der Freibeweis ist bei der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zulässig.
  1. Es gibt Hauptbeweise, mit denen das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen werden soll.
  2. Es gibt Gegenbeweise, mit denen das Nichtvorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bewiesen werden soll.
  3. Es gibt den Beweis des Gegenteils, mit dem eine gesetzliche Vermutung widerlegt werden soll.
  4. Im Zivilprozess haben alle Beweise die gleichen Ziele.
  1. Ein Beweisantrag enthält die Benennung einer Tatsachenbehauptung.
  2. Ein Beweisantrag enthält die Benennung eines Beweismittels.
  3. Ein Beweisantrag ist eine schlichte Erklärung, dass ein Beweis erhoben werden soll.
  4. Ein Beweisantrag enthält die Aufforderung an das Gericht, einen Beweis abzulehnen.
  1. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn das Gericht nach freier richterlicher Überzeugung von ihrer Wahrheit überzeugt ist.
  2. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn nach Aktenlage von der Richtigkeit der Tatsache auszugehen ist.
  3. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn der Richter den Beweisantrag ablehnt.
  4. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn der Richter die Richtigkeit der Tatsache nicht weiter hinterfragt.
  1. Der Kläger muss Tatsachen beweisen, die einen Anspruch begründen.
  2. Der Beklagte muss Tatsachen beweisen, die rechtshindernd oder rechtsvernichtend sind.
  3. Der Kläger muss Tatsachen beweisen, die rechtshindernd oder rechtsvernichtend sind.
  4. Der Beklagte muss Tatsachen beweisen, die einen Anspruch begründen.

Dozent des Vortrages Beweisaufnahme (§ 284 ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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