Betrug: Aufbau, Details, Abgrenzung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Betrug: Aufbau, Details, Abgrenzung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Betrug § 263
  • - Aufbau
  • - Details Täuschung und Irrtum
  • - Details Vermögensverfügung
  • - Details Vermögensschaden

Quiz zum Vortrag

  1. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zur Wegnahme.
  2. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sind nicht anerkannt, sie verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
  3. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zur räuberischen Erpressung.
  4. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zum räuberischen Diebstahl.
  1. Täuschungshandlung
  2. Irrtum
  3. Vermögensverfügung
  4. Vermögensschaden
  5. Gewerbmäßigkeit
  1. Ausdrückliches Vorspiegeln von Tatsachen
  2. Entstellen von Tatsachen
  3. Unterdrücken von Tatsachen
  4. Konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen
  5. Auslösen von Tatsachen
  1. Geschehnisse, Eigenschaften, Umstände und Verhältnisse der Gegenwart, die einem Beweis zugänglich sind.
  2. Geschehnisse, Eigenschaften, Umstände und Verhältnisse der Vergangenheit, die einem Beweis zugänglich sind.
  3. Geschehnisse, Eigenschaften, Umstände und Werturteile der Gegenwart, die einem Beweis zugänglich sind.
  4. Geschehnisse, Eigenschaften, Umstände und Werturteile der Vergangenheit, die einem Beweis zugänglich sind.
  1. Eine Absicht, die auf einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten gerichtet ist.
  2. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Schaden
  3. Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
  4. Rechtswidrigkeit der Verfügung
  1. Nein, er ist wirtschaftlich und nicht rechtlich zu verstehen.
  2. Ja, es gilt der Grundsatz Einheit der Rechtsordnung.
  3. Ja, da auch eine Vertragsunterzeichnung zivilrechtlich eine Verfügung darstellt.
  4. Nein, er ist normativ und nicht abstrakt zu verstehen.
  1. Nach der inneren Willensrichtung
  2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild
  3. Nach der Sichtweise eines objektiven Dritten
  4. Nach der Sicht des Täters
  1. Wenn ein Täter bei Vertragsschluss vortäuscht, er werde die von ihm versprochene Leistung erbringen, obwohl er dies schon zu diesem Zeitpunkt nicht vor hat.
  2. Wenn der Täter sein Opfer beim Erfüllungsgeschäft über den Wert der Leistung täuscht und sich so einen Vermögensvorteil schafft.
  3. Wenn der Täter sein Opfer beim Erfüllungsgeschäft über den Leistungsgegenstand täuscht und sich so einen Vermögensvorteil schafft.
  4. Wenn ein Täter bei Vertragsschluss angibt, er werde die von ihm versprochene Leistung erbringen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht dazu fähig ist.
  1. Ja, sonst gäbe es keinen Prozessbetrug.
  2. Ja, auch das ist ein Handeln, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  3. Nein, Urteile sind kein Handeln in dem Sinne.
  4. Nein, erst die Vollstreckung des Urteils stellt eine Vermögensverfügung dar.
  1. Nach h.M. setzt nur der Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  2. Ja, beide setzen ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  3. Nein, nur der Forderungsbetrug setzt nach h.M. ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  4. Weder der Forderungsbetrug, noch der Sachbetrug verlangen ein Verfügungsbewusstsein.
  1. Mithilfe einer Gesamtsaldierung der Vermögenslage, unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensationen
  2. Mithilfe eines Vergleichs des Vermögens vor der Verfügung und des Vermögens nach der Verfügung, unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensationen
  3. Mithilfe eines Vergleichs des Vermögens des Opfers mit dem des Täters
  4. Mithilfe des Kommerzialisierungsgedankens
  1. Der juristische Vermögensbegriff
  2. Der wirtschaftliche Vermögensbegriff
  3. Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff
  4. Der normative Vermögensbegriff
  1. Alle Güter und Positionen, denen ein wesentlicher wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
  2. Die Summe aller durchsetzbaren Vermögensrechte und -pflichten, die einer Person zustehen, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert.
  3. Alle wirtschaftlichen (geldwerten) Güter, über die eine Person verfügt.
  4. Alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
  1. Die Summe aller durchsetzbaren Vermögensrechte und -pflichten, die einer Person zustehen, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert.
  2. Alle Güter und Positionen, denen ein wesentlicher wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
  3. Alle wirtschaftlichen (geldwerten) Güter, über die eine Person verfügt.
  4. Die Summe aller durchsetzbaren Vermögensrechte und -pflichten, die einer Person zustehen, und nicht von unerheblichem Wert sind.
  1. Alle wirtschaftlichen (geldwerten) Güter, über die eine Person verfügt.
  2. Die Summe aller durchsetzbaren Vermögensrechte und -pflichten, die einer Person zustehen, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert.
  3. Alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
  4. Alle wirtschaftlichen (geldwerten) Güter, über die eine Person verfügt und die keinen unerheblichen Wert haben.

Dozent des Vortrages Betrug: Aufbau, Details, Abgrenzung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1. Aufbau: 1. Täuschungshandlungen Vorspiegeln, ausdrücklich oder konkludent; Entstellen, Unterdrücken von Tatsachen; Tun Unterlassen ...

... Tatsachen auch innere Tatsachen, Zahlungswilligkeit, Erfüllungswilligkeit. Problem: Fehlüberweisung / Fehlbuchung, Unterdrücken als Unterlassen, GS Gebrauchtwagenhändler aus T+G Klage auf Eigennutz ...

... nur bei Sachbetrug erforderlich (ansonsten würde die dem Betrug immanente Selbstschädigung entfallen und zudem ...

... da sittenwidrige Arbeitsleistung nicht in Geld messbar ist. Das vermeintliche Heroin. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch derjenige an seinem Vermögen geschädigt wird, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich. Käufer ...

... eingegangene Verpflichtungen z.B. Kreditaufnahme zu Maßnahmen genötigt wird, die das Vermögen beeinträchtigen, (3) auf Grund der Verpflichtung nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ...

... Der verliehene Pkw E Bruno Händler Makeltheorie heute: H.M. Schaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung = nicht unerhebliches ...