Die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Berufung (§§ 511 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Berufung
  • Zulässigkeit der Berufung
  • Berufungsbegründung
  • Entscheidungsmöglichkeiten in der Berufung
  • Fallbeispiel: Der vergessliche Richter
  • Falllösung: Der vergessliche Richter

Quiz zum Vortrag

  1. In der Berufung werden Urteile auf Rechtsfehler überprüft.
  2. In der Berufung werden Urteile auf Fehler in tatsächlicher Hinsicht geprüft.
  3. In der Berufung werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage geprüft.
  4. In der Berufung werden Beschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
  1. Die Berufung muss vom Gericht zugelassen worden sein.
  2. Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil.
  3. Der Streitgegenstand liegt über 600 €.
  4. Die Berufung muss von beiden Parteien eingelegt werden.
  1. Der Streitgegenstand liegt unter 600 €.
  2. Der Fall hat Bedeutung für die Rechtsfortbildung.
  3. Die Berufung braucht nicht zugelassen werden.
  4. Die Berufung ist immer zugelassen.
  1. Berufungsgericht.
  2. Amtsgericht.
  3. Gericht der ersten Instanz.
  4. Bundesgerichtshof.
  1. Landgericht
  2. Oberlandesgericht
  3. Amtsgericht
  4. Bundesgerichtshof
  1. Die Einlegungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils.
  2. Die Einlegungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils.
  3. Die Einlegungsfrist beginnt immer mit Verkündung des Urteils.
  4. Die Einlegungsfrist beginnt fünf Monate nach Zustellung des Urteils.
  1. Die zugrunde liegenden Tatsachen eines Urteils rechtfertigen eine andere Entscheidung.
  2. Das Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung.
  3. Das Urteil wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt.
  4. Das Urteil enthält zwar Fehler, doch diese spielen für das Ergebnis keine Rolle.
  1. Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate.
  2. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat.
  3. Es gibt keine Begründungsfrist.
  4. Die Begründung muss mit der Einlegung der Berufung abgegeben werden.
  1. In der Berufung sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig.
  2. In der Berufung sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht zulässig.
  3. In der Berufung sind nur neue Verteidigungsmittel zulässig.
  4. In der Berufung sind nur neue Angriffsmittel zulässig.
  1. Das Berufungsgericht kann durch einen Beschluss entscheiden.
  2. Das Berufungsgericht kann durch ein Urteil entscheiden.
  3. Das Berufungsgericht trifft keine Entscheidungen.
  4. Das Berufungsgericht kann nur durch Urteile entscheiden.

Dozent des Vortrages Die Berufung (§§ 511 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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