Begründetheit des Antrags von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Begründetheit des Antrags“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 13.6.2 Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO – Begründetheit (Fortsetzung)
  • 13.6.2 Begründetheitsprüfung bei § 80a VwGO

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss fehlerfrei erfolgt sein.
  3. Abwägung zwischen Suspensiv- und Vollzugsinteresse mit dem Maßstab der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
  4. Falls der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, muss ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen.
  5. Bei offenem Verfahrensausgang der Abwägung erfolgt eine umfassende Interessenabwägung, losgelöst von der Hauptsache.
  1. Nein.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Ja, wenn der Sachverhalt belastend für den Betroffenen ist.
  4. Ja, wenn der Betroffene sich das wünscht.
  5. Wenn die Ausgangsbehörde entscheidet, muss angehört werden, wenn die Widerspruchsbehörde entscheidet, muss nicht angehört werden.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Begründung muss über die Begründung für den ursprünglichen Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehen.
  3. Die Begründung muss einzelfallbezogen sein.
  4. Die Begründung muss darauf abstellen, warum ein Sofortvollzug notwendig ist.
  5. Es darf nicht nur der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werden.
  1. Dass der Gesetzgeber in § 80 II Nr. 1 -3 die Entscheidung getroffen hat, dass grundsätzlich in den dort geregelten Fällen die aufschiebende Wirkung entfällt und in den Fällen von § 80 II Nr. 4 nicht.
  2. Dass im Zweifel die Interessen eines Bürgers gegenüber den Interessen einer Behörde überwiegen.
  3. Dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen abhängig gemacht werden kann.
  4. Nichts muss berücksichtigt werden.
  1. Überhaupt nicht, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein VA ist.
  2. Mit Erlass der Anordnung.
  3. Mit Vollzug der Anordnung.
  4. Wenn die Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage nicht mehr fristgerecht eingelegt werden können.
  1. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung.
  2. In dem Zeitpunkt, indem der Antrag nach § 80 V VwGO bei Gericht eingeht.
  3. In dem Zeitpunkt, indem der Richter die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 V VwGO prüft.
  4. Ein Widerspruch muss für einen Beschluss nach § 80 V VwGO nicht vorliegen.
  1. Überwiegt nach erfolgter Sachprüfung das Aussetzungsinteresse dann wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, wenn nicht, dann wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und der Antrag im Übrigen abgelehnt.
  2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben und der Antrag im Übrigen abgelehnt.
  3. Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt.
  4. Überwiegt nach erfolgter Sachprüfung das Vollzugsinteresse dann wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, wenn nicht, dann wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und der Antrag im Übrigen abgelehnt.
  1. Keine
  2. 1/4
  3. 1/3
  4. 1/2
  1. Wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherren überwiegt, weil die rechtswidrige Baugenehmigung ihn in seinen subjektiven drittschützenden Rechten verletzt.
  2. Wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherren überwiegt, weil die Baugenehmigung rechtswidrig ist.
  3. Wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherren überwiegt, weil drittschützenden Rechte verletzt sind.
  4. Alle Antworten sind richtig.
  1. Grundsätzlich nein, es sei denn es ist gesetzlich normiert.
  2. Ja, es gilt die Frist von einem Monat.
  3. Der Antrag muss spätestens mit Baubeginn gestellt sein.
  4. Nein, niemals.

Dozent des Vortrages Begründetheit des Antrags

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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