Ausschluss der Gewährleistung, Verjährung, Garantie (§§ 442 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Ausschluss der Gewährleistung, Verjährung, Garantie (§§ 442 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Kaufrecht im BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ausschluss der Gewährleistung, Verjährung, Garantie
  • Der Haftungsausschluss
  • Die Garantie
  • Voraussetzungen einer Garantie
  • Rechte aus einer Garantie
  • Verjährung von Mängelansprüchen
  • Fallbeispiel: Garantiert ökologisch!
  • Falllösung: Garantiert ökologisch!

Quiz zum Vortrag

  1. die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.
  2. den Bestand des Anspruchs.
  3. den Umfang der Gewährleistungsrechte.
  4. den Untergang des Anspruchs
  1. beschränkend hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsrechte.
  2. beschränkend hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsrechte.
  3. nicht beschränkend hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsrechte.
  4. beschränkend hinsichtlich des Untergangs der Gewährleistungsrechte.
  1. begründet neue Ansprüche für den Garantiefall, die neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen.
  2. begründet neue Ansprüche für den Garantiefall, die alternativ zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen.
  3. erweitert die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, indem eine Verjährung dieser erst später als gesetzlich vorgesehen eintritt.
  4. beschränkt die Ansprüche im Garantiefall.
  1. Erst werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff., anschließend der Einfluss von Garantie, Ausschluss und Verjährung auf diese geprüft.
  2. Zuerst Ausschluss, Verjährung und Garantie; diese Vorgehensweise ist zeitsparender.
  3. Zuerst Garantie, Verjährung und Ausschluss; diese Vorgehensweise ist zeitsparender.
  4. Erst werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff., anschließend der Einfluss von Ausschluss, Verjährung und Garantie auf diese geprüft.
  1. unterliegen vollumfänglich der parteilichen Disposition. Eine Änderungsvereinbarung (Ausschluss, Beschränkung) kann auch stillschweigend getroffen werden.
  2. unterliegen vollumfänglich der parteilichen Disposition. Eine Änderungsvereinbarung (Ausschluss, Beschränkung) kann jedoch nur schriftlich getroffen werden.
  3. unterliegen nur bedingt der parteilichen Disposition. So können die Vertragsparter nur das Recht auf Nacherfüllung (§433 Nr. 1), Rücktritt und Minderung (§437 Nr. 2), nicht jedoch auf Schadensersatz (§437 Nr. 3) gestalten.
  4. unterliegen nicht der parteilichen Disposition.
  1. nichtig.
  2. nur dann nichtig, wenn das arglistige Verhalten zum Vertragsschluss führte.
  3. wirksam.
  4. nur dann wirksam, wenn das arglistige Verhalten zum Vertragsschluss führte.
  1. überlagert die Garantie den Haftungsausschluss.
  2. wird die Garantie von dem Haftungsausschluss überlagert.
  3. müssen die Parteien eine Münze werfen.
  4. heben sich beide Vereinbarungen auf und die Parteien müssen sich neu einigen.
  1. die Beschaffenheitsgarantie: Versprochen wird eine bestimmte Beschaffenheit der Sache.
  2. die Haltbarkeitsgarantie: Versprochen wird eine bestimmte Haltbarkeit der Sache.
  3. die Erfolgsgarantie: Versprochen wird ein bestimmter Erfolgseintritt an oder durch die Sache.
  4. die Restwertgarantie: Versprochen wird ein bestimmter Wert der Sache bei Ende der Vertragslaufzeit.
  1. einen Vertrag, der additional zum Kaufvertrag geschlossen wird.
  2. eine besondere Gestaltung innerhalb des Kaufvertrages.
  3. eine Möglichkeit für die Parteien, sich vor etwaigen Mängeln zu schützen.
  4. die Übernahme von Aufsichtspflichten über Geschäftsunfähige.
  1. der Käufer.
  2. der Verkäufer.
  3. der Käufer, wenn dieser vorher zugestimmt hat.
  4. der Käufer und der Verkäufer.
  1. das Vorliegen eines Garantievertrages.
  2. ein Mangel, welcher der Garantievereinbarung unterfällt.
  3. der Mangeleintritt innerhalb der Garantiefrist.
  4. das Vertretenmüssen des Verkäufers hinsichtlich des Mangeleintritts.

Dozent des Vortrages Ausschluss der Gewährleistung, Verjährung, Garantie (§§ 442 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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