Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Arglistige Täuschung
  • Person des Täuschenden
  • Verhältnisse der arglistigen Täuschung
  • Anfechtung und ihre Rechtsfolgen
  • Fallbeispiel: Immer Ärger beim Autokauf

Quiz zum Vortrag

  1. Sie beeinträchtigt die Freiheit der Willensentschließung des Erklärenden.
  2. Sie führt zu einer Vernichtbarkeit der Willenserklärung.
  3. Es handelt sich um eine bewusste Abweichung von Wille und Erklärtem.
  4. Der Erklärende unterliegt einem Irrtum.
  5. Sie führt automatisch zu einer Nichtigkeit der Willenserklärung.
  1. dann relevant, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung des anderen bestand.
  2. dann relevant, wenn die Mitteilung eines Umstandes nach Treu und Glauben und der herrschenden Verkehrsanschauung geboten war.
  3. dann relevant, wenn der Geschäftspartner deutlich gemacht hat, dass ein Umstand für ihn von besonderer Bedeutung ist.
  4. immer relevant.
  1. Sie ist dem Beweis zugänglich.
  2. Es handelt sich um ein Ereignis oder Zustand der Gegenwart oder Vergangenheit.
  3. Es handelt sich um ein subjektives Werturteil.
  4. Auch Anpreisungen oder Prognosen können in Einzelfällen Tatsachen sein.
  1. der Getäuschte den wahren Sachverhalt kannte.
  2. der Getäuschte den wahren Sachverhalt kennen musste.
  3. der Getäuschte seinen Irrtum vermeiden konnte.
  4. der Getäuschte seine Willenserklärung ohne den Irrtum nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte.
  1. Täuscht eine andere Person als der Erklärungsempfänger den Erklärenden, kann immer nur gegenüber dieser anderen Person angefochten werden.
  2. Täuscht eine andere Person als der Erklärungsempfänger den Erklärenden und ist diese Person Dritter i.S.d. § 123 II 1 BGB sowie der Erklärungsempfänger gutgläubig, kann nur gegenüber dem Erklärungsempfänger angefochten werden.
  3. Täuscht der Erklärungsempfänger den Erklärenden, kann immer nur diesem gegenüber angefochten werden.
  4. Täuscht eine andere Person als der Erklärungsempfänger den Erklärenden und ist diese Person nicht Dritter i.S.d § 123 II 1 BGB sowie der Erklärungsempfänger gutgläubig, kann nur gegenüber dem Erklärungsempfänger angefochten werden.
  1. Das Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen.
  2. Es findet eine Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB statt.
  3. Das Rechtsgeschäft ist ex nunc nichtig.
  4. Der Anfechtende muss gegenüber dem Anfechtungsgegner gem. § 122 I BGB Vertrauensschadensersatz leisten.
  5. Der Anfechtende kann gem. § 123 I BGB nur seine eigene Willenserklärung anfechten - die Willenserklärung des Anfechtungsgegners bleibt bestehen und somit auch das Rechtsgeschäft an sich.
  1. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
  2. Auch ein Motivirrtum, der auf einer Täuschung beruht, berechtigt zur Anfechtung.
  3. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über jegliche Tatsachen, egal, ob sie Gegenstand der Täuschung waren oder nicht.
  4. Auch ein durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum muss ein Irrtum über verkehrswesentliche Tatsachen sein, ein bloßer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.
  1. Wenn der Täuschende vorsätzlich handelt.
  2. Wenn der Täuschende weiß und will, dass beim anderen eine Irrtum erzeugt wird.
  3. Wenn der Täuschende weiß und will, dass der andere zur Abgabe einer Willenserklärung bewegt wird, die er in dieser Form sonst nie abgegeben hätte.
  4. Nur dann, wenn der Täuschende mit einer moralisch verwerflichen Absicht täuscht.

Dozent des Vortrages Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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