Archiv - LE 7: § 6 Verfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - LE 7: § 6 Verfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Vermeidungsphase
  • a) Prozessbetrieb
  • b) Zustellungen
  • a) Vorverfahren
  • b) Termine
  • c) Terminsvorbereitende Maßnahmen
  • d) Ladungen
  • e) Fristen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • 4. Hauptphase: Mündliche Verhandlung

Zuletzt geändert am 07.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Zustellungsmängel werden in der Regel geheilt, § 189 ZPO.
  2. Zustellungsmängel führen in der Regel zur Nichtigkeit der Erklärung.
  3. Die Zustellung des Schriftstücks kann bis zu dreimal wiederholt werden, kann der Mangel dadurch nicht beseitigt werden, ist die Erklärung nichtig.
  4. Der Erklärungsempfänger bestimmt, ob die Erklärung trotz Mangel wirksam sein soll oder nicht.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Güteverhandlung
  3. Mündliche Verhandlung
  4. Beweisaufnahme
  5. Verkündung der Entscheidung
  1. Der Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden.
  2. Eine Überziehung der Hinweispflicht gibt es nicht, es liegt im Ermessen des Richters, wie viel er den Parteien mitteilt.
  3. Eine Überziehung der Hinweispflicht kann es immer nur geben, wenn eine der Parteien anwaltlich vertreten ist, dann stellt jeder Hinweis eine Übertretung der Hinweispflicht dar, die zur Befangenheit des Richters führt.
  1. Eine gesetzlich so bestimmte Frist, die sich weder verlängern, noch verkürzen lässt.
  2. Eine gesetzlich so nicht vorgesehene Frist, die der Richter einer Partei einräumt, um eine normale Frist noch einhalten zu können.
  3. Die Frist nach erfolgreicher Einlegung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
  4. Die Frist innerhalb derer es letztmalig möglich ist, Klage zu erheben, bevor ein Anspruch verjährt.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 7: § 6 Verfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN ...

... Durchführung Überprüfung Umsetzung Klage Weitere SchriftsätzeWeitere Schriftsätze Klageerwiderung Einlegung Begründung Erwiderung Anordnung Vorverfahren Früher ...

... - Nachbarstreitigkeiten EhrstreitigkeitenÜber 750, - € §15a EGZPO Bis 750, - € Fristgebundene Klage Familiensachen Urkunden- und Wechselprozess Mahnverfahren vorangegangen Vollstreckungsrechtsbehelfe Parteien aus unterschiedlichen ...

... S. 476 BayernGes. v. 25.4.2000GVBl. S. 268 Baden WürttembergGes. v. 28.6.2000GVBl. S. 470 BrandenburgGes. v. 5.10.2000GVBl. S. 134, 182, 158 HessenGes. v. 6.2.2001GVBl. S. 98 ...

... Vollstreckung Einleitung Einigung ...

... richterlicher Anordnung auf Betreiben Partei Zustellungsorgan Geschäftsstelle Wachtmeister, Post GV, Behörde Zustellungsakt = Bekanntgabe durch Aushändigung Übersendung Zurücklassung -iederlegung Zustellungsempfänger ...

... Vollstreckung  Einleitung Einigung ...

... Haupttermin Früher erster Termin Weitere Schriftsätze Klageerwiderung Replik Vorbereitung Haupttermin Schriftliches Vorverfahren Anzeige ...

... zur Vornahme Prozesshandlungen Mündliche Verhandlung Beweisaufnahme Verkündung Entscheidung ...

... Bewertung Beweisantritt Geboten, soweit im bisherigen Vortrag zumindest ansatzweise enthalten. Verboten, soweit im bisherigen Vortrag auch nicht ...

... Einspruch Bekl Landgericht: Vfg. 1. Terminsbestimmung 2. Parteien laden mit ZU Termin: Säumnis Bekl Zweites Versäumnisurteil ...

... Richterliche Fristen Gesetzliche Fristen Gewöhnliche Fristen ...

... Prozesshandlung §§222 ZPO, 187 ff. BGB Frist Beispiel: Ereignis (ZU)Mo., ...

... Form 3. Frist 4. Zuständigkeit 5. Prozesshandlungsvoraussetzungen II. Begründetheit §233 §236 I ...

... Vollstreckung Einleitung Einigung ...

... Materielle Prozessleitung Streitige Verhandlung Güteverhandlung Eröffnen §273 II Verkündung Schließen Beweisaufnahme Haupttermin §§355 ff. §220 I §279 ...

... §136 I §160 I Nr.4 §311 §139 §169 GVG §278 I, II Bedeutung im Examen: - Welche Anträge wurden gestellt? Haben die Parteien weitere ...

... 347§§251a, 331a Verfahren vor der Kammer des Landgerichts Verfahren vor dem Einzelrichter des Landgerichts Verfahren vor dem Amtsgericht Schriftliches Verfahren Versäumnisverfahren ...

... = Proberichter Sonderzuständigkeit Kammer §348 III Übernahme, wenn besond. Schwierigkeitgrds. Bedeutung übereinst. ...

... I Grundsätzlich originäre Zuständigkeit §348 I Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit wenn Eri = Proberichter Sonderzuständigkeit Kammer §348 III ...

... Formvorschriften§§496, 129a §§510, 160 IV Hinweise durch Gericht§504 §499 ...

... Rechtsprechungs-Infos Testfragen Seiten 89 -114 Nr. ...

... Einleitung. Einigung. Vorbereitung. Durchführung. Überprüfung. Umsetzung. Klage. Weitere Schriftsätze. Weitere Schriftsätze. Klageerwiderung. Einlegung. Begründung. Erwiderung. Anordnung. Vorverfahren. Früher erster Termin. Vorbereitung. Haupttermin. Haupttermin Entscheidung. Hauptsache Haupttermin. Entscheidung Rechtsmittel. Ablauf des Zivilprozesses. Der aus den Prozessmaximen ableitbare grobe Ablauf des Zivilprozesses wurde bereits dargestellt (oben § 1). Er lässt sich in ...

... - Bayern - Baden Württemberg - Brandenburg - Hessen - Saarland - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein. Hessisches Gesetz über die Erforderlichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung vom 6.2.2001 (GVBl. S. 98). Hessisches Schiedsamtsgesetz - § 14: Erfordernis Antragsschrift - § 17: Schlichtungsverhandlung; Ladung mit Antragsschrift - § 18: Pflicht zum Erscheinen, Ordnungsgeld - § 22: Schlichtungsverhandlung; Erörterung, Vergleichsvorschlag - § 23: Vernehmung präsenter Zeugen, Sachverständiger - § 24: Protokoll - § 28: Vollstreckung aus protokolliertem Vergleich ...

... Im Examen spielen Zustellungsfragen nur ausnahmsweise eine Rolle, regelmäßig sind Mängel nach § 189 ZPO geheilt. Zustellung §§ 166 ff. § 166 II §§ 191 ff.§ 173 § 168 § 166 II§§ 173, 177 § 175 §§ 174 II, III §§ 179, 180 § 181§§ 173, 177 §§ 170 ff. § 178§ 182 § 174 § 175. Zustellungsveranlassung - von Amts wegen, - kraft Gesetzes, - kraft richterlicher Anordnung - auf Betreiben. Partei-Zustellungsorgan - Geschäftsstelle ...

... Zu weitgehender Hinweis. Zu geringer Hinweis § 42 II Art. 103 GG § 156 II Nr. 1 § 531 II Nr. 2 § 546. Hinweis auf: - Antrag - Tatsachenvortrag - Rechtliche Bewertung - Beweisantritt. Geboten, soweit im bisherigen Vortrag zumindest ansatzweise enthalten. Verboten, soweit im bisherigen Vortrag auch nicht ansatzweise enthalten. Hinweise = Mitverantwortung. Gericht für sachgerechte Entscheidung. Materielle Prozessleitung. Weisungen. J PA. Besondere Bedeutung kommt bei ...

... - Keine Heilung von Zustellungsmängeln - Wiedereinsetzung möglich. Fristberechnung §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB. Zeitspannen, die für die Vornahme von Prozesshandlungen laufen, werden als Fristen bezeichnet. Fristberechnungen gehören zum grundlegenden Handwerkszeug auch im Examen. Eine Fristversäumung hat grundsätzlich den Ausschluss der Prozesshandlung zur Folge. Ausnahmsweise kann gegen die Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. ...

... Zentraler Teil der Hauptphase des Prozesses ist die mündliche Verhandlung. Diese ist nicht zusammenhängend im Gesetz geregelt, vielmehr existieren nur Einzelregelungen über die im Termin zur mündlichen Verhandlung anstehenden einzelnen Prozesshandlungen. ...

... „Verhandelt“ im Sinne der ZPO wird durch Stellung der Anträge. Diese Verhandlung bildet im Termin eine Zäsur (zum Beispiel für das Erfordernis der Zustimmung zur Klagerücknahme, § 269 I ZPO). Eine weitere Zäsur bildet der Schluss der mündlichen Verhandlung (insbesondere für den Parteivortrag, §§ 296a, 767 ZPO). Klassische Examensprobleme aus dem Bereich der mündlichen Verhandlung resultieren aus der dort vorzunehmenden Antragstellung. Nur im Wege der Auslegung im Einzelfall zu beantworten ist die Frage, wie schriftsätzlich angekündigte, mündlich aber nicht gestellte Anträge zu behandeln sind. Durchführung. Vorbereitung Haupttermin. Entscheidung Hauptsache. Ablauf des Haupttermins. Anträge. Materielle Prozessleitung. Streitige Verhandlung. Güteverhandlung. Eröffnen. § 273 II. Verkündung. Schließen. Beweisaufnahme. Haupttermin. ...

... auf Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten. Verfahren vor dem Einzelrichter. Einzelrichter-Kammer. § 348 I Grundsätzlich originäre Zuständigkeit. § 348 I Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit. § 348 III: Vorlage § 348 a: Übertragung § 349 §§ 526 f., 568 § 21g III GVG § 350. Seit der ZPO-Reform 2002 ist das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landgerichts Regelfall (originärer oder obligatorischer Einzelrichter). Die Befassung des Kammerkollegiums ist nur noch ganz ausnahmsweise denkbar. Fehler bei der Befassung des Einzelrichters bleiben allerdings folgenlos. Besonderheiten des Verfahrens vor dem Amtsgericht ...